Rechtskunde (Fach) / GFK II Nr. 8 (Lektion)
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Vertiefte Kenntnisse über einige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
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- II 8 1 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 enthalten Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen. Sie gelten für das a Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern b Lagern radioaktiver Stoffe c Lagern von Schüttgütern in loser Schüttung d Be- und Umfüllen von Gefahrstoffen a Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
- II 8 2 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 enthalten Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie gelten für das a Ein- und Auslagern b Transportieren innerhalb des Lagers c Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe d Be- und Umfüllen von Gefahrstoffen a Ein- und Auslagernb Transportieren innerhalb des Lagers c Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe
- II 8 3 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 enthalten Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Welche Anforderungen werden an die Behälter/Verpackungen gestellt? a keine Verwechslungsgefahr mit Lebensmittelbehältnissen b bestimmte Größe c bestimmte Gestalt d vom Inhalt darf nichts nach außen dringen a keine Verwechslungsgefahr mit Lebensmittelbehältnissen d vom Inhalt darf nichts nach außen dringen
- II 8 4 Welches sind gemäß der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 für das Lagern nicht geeignete Lagerorte und -räume? a Verkehrswege b Pausen-, Bereitschafts-, Sanitärräume c Lagerschränke d Container a Verkehrswegeb Pausen-, Bereitschafts-, Sanitärräume
- II 8 5 Welche Gefährdungen können sich nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 durch das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ergeben? a Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der Stoffe b Menge der Stoffe c Zusammenlagerung der Stoffe d klimatische Verhältnisse a Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der Stoffe b Menge der Stoffec Zusammenlagerung der Stoffed klimatische Verhältnisse
- II 8 6 Welche Grundsätze gelten gemäß der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern? a sachgerechte Gestaltung und Einrichtung des Lagers b Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen c Rauchverbot d Verbot der Einnahme von Speisen und Getränken a sachgerechte Gestaltung und Einrichtung des Lagers b Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen c Rauchverbot
- II 8 7 Welche Anforderungen werden nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 an ein Gefahrstoffverzeichnis nach GefStoffV für ein Lager gestellt: a Bezeichnung der Gefahrstoffe b Gefahrstoffmenge c Behälterart d Lagerbereich a Bezeichnung der Gefahrstoffe b Gefahrstoffmenged Lagerbereich
- II 8 8 Existieren nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 Mengenschwellen für bestimmte Gefahrstoffklassen, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erfordern: a nein b 200 kg für akut toxische Stoffe c 200 kg für oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe d 200 kg für Gase unter Druck b 200 kg für akut toxische Stoffec 200 kg für oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe
- II 8 9 Unter welchen Bedingungen ist gemäß TRGS 510 die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen erlaubt? a Zusammenlagerung ist möglich wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht b Zusammenlagerung ist immer möglich c Bei ausreichender räumlicher Trennung d Nach Aussagen der Zusammenlagerungstabelle. a Zusammenlagerung ist möglich wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht c Bei ausreichender räumlicher Trennungd Nach Aussagen der Zusammenlagerungstabelle.
- II 8 10 Folgende zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind für das Lagern von akut toxischen Flüssigkeiten und Feststoffen nach der TRGS 510 erforderlich: a Lagerung in einem abgeschlossenen Chemikalienschrank b Lagerung in einem abschließbaren Gebäude c Lagerung im Abzug d Lager im Freien mit einem Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäudeöffnungen a Lagerung in einem abgeschlossenen Chemikalienschrankb Lagerung in einem abschließbaren Gebäuded Lager im Freien mit einem Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäudeöffnungen
- II 8 11 Folgende zusätzliche Brandschutzmaßnahmen sind für das Lagern von akut toxischen Flüssigkeiten und Feststoffen nach der TRGS 510 erforderlich: a Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abzutrennen b Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten c Es sind ausreichend Löschmittel zur Verfügung zu stellen d Es müssen Sprinkleranlagen installiert werden a Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abzutrennen b Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten
- II 8 12 Folgende zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind für das Lagern oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe nach der TRGS 510 erforderlich: a Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben b Die Lagerräume dürfen keine Fenster haben c Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden d Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, dürfen im Lager nicht gelagert werden a Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe habenc Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werdend Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, dürfen im Lager nicht gelagert werden
- II 8 13 Die TRGS 510 gilt für ebenfalls für das Lagern von Gasen unter Druck. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind dazu notwendig a Es dürfen keine offenen Verbindungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanälen Abgüssen ohne Verschluss existieren b Es müssen Bauteile feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht c Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden d Die gemeinsame Lagerung von Gasen und Chemikalien ist verboten. a Es dürfen keine offenen Verbindungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanälen Abgüssen ohne Verschluss existierenb Es müssen Bauteile feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr bestehtc Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden
- I 8 14 Für welche Lagerklassen gemäß TRGS 510 existiert ein prinzipielles Zusammenlagerungsverbot mit anderen Lagerklassen? a Stark oxidierend wirkende Stoffe b Brennbare Stoffe c Explosive Stoffe d Brennbare ätzende Stoffe c Explosive Stoffe
- II 8 15 Welche Aussagen zur Lagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510 sind zutreffend? a Die Zusammenlagerung von nichtbrennbaren Feststoffen mit brennbaren Feststoffen ist erlaubt. b Die Zusammenlagerung von brennbaren ätzenden Stoffen mit stark oxidierenden wirkenden Stoffen ist erlaubt. c Die Zusammenlagerung von Gasen mit nicht brennbaren ätzenden Stoffen ist erlaubt. d Die Zusammenlagerung von brennbaren Stoffen mit Gasen ist erlaubt a Die Zusammenlagerung von nichtbrennbaren Feststoffen mit brennbaren Feststoffen ist erlaubt.c Die Zusammenlagerung von Gasen mit nicht brennbaren ätzenden Stoffen ist erlaubt.
