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Schuldrecht Röm (Fach) / Emptio Venditio (Lektion)
Der Kauf
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- Emptio Venditio Emptio Venditio ist der Konsensualvertrag, durch den der Austausch von Ware gegen Geld vereinbart wird.
- synallagmatischer Vertrag Die Emptio Venditio ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag. Sowohl den Käufer als den Verkäufer treffen Verpflichtungen.Der Käufer ist Schuldner bezüglich des Kaufpreises und Gläubiger bezüglich der Ware.
- Konsensualkontrakt Die vertragliche Bindung der Vertragsparteien ensteht bereits durch die beiderseitige Willensübereinstimmung - den Consensus - der Parteien, ohne dass der Vertragsschluss einer bestimmten Form bedürfte. Der Konsens muss sich zumindest auf die Esentialia Negotii beziehen.
- Essentialia Negotii Darunter versteht man die wesentlichen, unverzichtbaren Vertragsbestimmungen. Beim Kauf bestehen die Essentialia Negotii in der Bestimmung von Ware und Preis.
- Emptio Venditio als Schuldverhältnis Der Kauf umfasst ein Bündel an Hauptverplichtungen (Leistung der Ware; Leistung Kaufpreis) und Nebenpflichten wie Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten.
- Emptio Venditio Klagen Die Emptio Venditio als Bonae Fidei Negotium Zur Durchsetzung der Verpflichtung des Verkäufers hat der Käufer die Actio Emti, der Verkäufer hat gegen den Käufer die Actio Venditi. Beide Klagen weisen den Iudex an, den Beklagten zugunsten des Klägers zu verurteilen, wenn der Beklagte einer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen ist. Was aufgrund der Bona Fides im Einzelfall zu leisten ist, bestimmen - sofern die Parteien nicht etwas Spezifisches vereinbart haben - der Iudex und die Juristen.
- Naturalia Negotii Jene Regeln, die in Ermangelung einer konkreten Vertragsbestimmung kraft Bona Fides eingreifen, bezeichnet man als Naturalia Negotii.
- Id Quod Actum Est Die wechselseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich primär aus der Vereinbarung der Parteien - dem id quod actum est. Id quod actum est umfasst das, was die Parteien konkret artikuliert bzw was sie mit ihrer Vereinbarung gemeint haben. In einem weiteren Sinn versteht man darunter, was bei einer Vereinbarung, bestimmten Typus, üblicherweise gewollt ist. Dabei kann auch Berücksichtigt werden, was die Parteien vereinbart hätten, wären ihnen bestimmte Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt gewesen. Diese Vorgangsweise bezeichnet man heute als ergänzende Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteienwillen.
- Divergierende Erklärungen Offener Dissens Ein Konsens liegt nicht vor, wenn die Parteien Verschiedenes wollen und dies auch äußerlich durch ihre Erklärungen zutage trifft. In diesem Fall spricht man von einem offenen Dissens.
- Konsens trotz unzutreffender Bezeichnungen Unschädlich ist es, wenn die Parteien in ihren Erklärungen divergieren, beide aber dasselbe wollen. Entscheident ist nur eine Übereinstimmung des Willen. Der Kauf kommt mit dem Inhalt zustande, der dem Inhalt der Parteien entspricht. Falsa Demonstratia Non Nocet - eine Fehlbezeichnung schadet nicht.
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- Versteckter Dissens In jenen Fällen stimmen die Erklärungen beider Parteien überein, obwohl keine Willensübereinstimmung der Parteien vorliegt.
- Irrtum Ein äußerlih nicht erkennbarer Mangel der Willensübereinstimmung ergibt sich vor allem, wenn eine Partei bei der Abgabe ihrer Willenserklärungen irrtümlich etwas anderes erklärt, als ihrem Willen entspricht. Liegt ein Irrtum bei der Abgabe der Willenserklärungen vor, so kommt nach Meinung der Juristen kein ausreichender Konsens zustande, wenn sich der Irrtum auf wesentliche Vertragspunkte bezieht. Die Folge ist, dass es keine gültigen Kaufvertrag gibt. Wesentliche Vertragspunkte, über die ein Konsens vorliegen muss, sind Geschäftstyp, Kaufgegenstand und Preis.
- Error in Negotio Liegt ein Irrtum über den Geschäftstyp vor, so spricht man von einem Error in Negotio.
- Error in Corpore Ein Irrtum über den Kaufgegenstand wird als Error in Corpore oder Error in Obiecto bezeichnet.
- Error in Substania EigenschaftsirrtumHier liegt ein Irrtum über die Identität bzw die Eigenschaft über die Sache vor. Ob ein solcher Eigenschaftsirrtum den Kauf unwirksam macht wird von den römischen Juristen nicht einheitlich gelöst. a. Eigenschaftsirrtum und DissensA verkauft B Wein; tatsächlich handelt es sich um Essig.Marcellus: ein Kaufvertrag liegt vor, weil über das Objekt des Kaufes Einigung erzielt wurde.Ulpian: Handelt es sich beim Essig um Wein, der sauer geworden ist, stimmt er im Ergebnis mit Marcellus überein Var1: A verkauft B eine Sklavin. B meint, dass es sich um eine Jungfrau handelt, was aber nicht zutrifft.Var2: A verkauft B eine Sklavin. B meint, dass es sich um einen Knaben handelt.Ulpian entscheidet, dass bei einem Irrtum über das Geschlecht (Error in Sexu), wie in der er in der zweiten Variante gegeben ist, kein Kaufvertrag zustande kommt. In der ersten Variante liege aber kein Error in Sexu vor und der Vertrag sei gültig.
- Error in Substania Juristenmeinungen MarcellusEr stellt lediglich darauf ab, ob über den Kaufgegenstand in seiner äußeren Erscheinung Konsens erzielt wurde. Ein Irrtum über die Substanz ist hingegen unbeachtlich. UlpianEr bejaht die Beachtlichkeit eines Irrtums über die Substanz. Er interpretiert den Begriff des Substanzirrtums aber eng. Nur bei vollkommener Verschiedenheit der Substanz soll kein Vertrag zustande kommen. JulianEr geht am weitesten, wenn er einen Irrtum über die Substanz auch dann bejaht, wenn die Substanz auch nur teilweise dem Vereinbarten nicht entspricht.
- Eigenschaftsirrtum und Sachmangel Wenn die gekaufte Sache mit einem körperlichen Mangel behaftet ist, der den ordnungsgemäßen oder ausdrücklich bedungenen Gebrauch der Sache behindert, liegt ein Sachmangel vor. Das Auftreten eines Sachmangels berührt die Gültigkeit des Kaufvertrages nicht, gibt dem Käufer aber Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer.
- Zwang, Furcht und Arglist Im Allgemeinen wird ein durch Zwang (Vis) oder Furcht (Metus) zustande gekommenes Rechtsgeschäft nach Ius Civile als gültig angesehen. Paulus begründet dies mit dem Satz.Wird derjenige, der unter Zwang oder Furcht zugestimmt hat, auf Erfüllung des Geschäftes geklagt, so wird ihm eine Exceptio Metus gewährt. Für die Bonae Fidei Iudicia wie Emptio Venditio ist die Lage anders!Hier ergibt sich die Unwirksamkeit des unter Zwang zustande gekommenen Rechtsgeschäftes bereits daraus, dass die Ausübung von Zwang dem römischen Verständnis der Bona Fides widerspricht. Daher ergeben sich für den unter Zwang gebrachten Teil keine Verpflichtungen. Die Ausübung von Zwang seitens des Klägers ist vom Iudex schon deshalb zu berücksichtigen, weil Grundlage seiner Entscheidung die Bona Fides ist. Ähnliches gilt auch für die arglistige Täuschung (Dolus Malus) des Vertragspartners: Doloses Verhalten widerspricht der Bona Fides und ist vom Iudex zu berücksichtigen ohne, dass der Beklagte eine Exceptio Doli geltend machen müsste.
- Der Kaufpreis Notwendiger Inhalt des Konsenses beim Kaufvertrag ist der Austausch von Ware gegen Geld. Der Kaufpreis muss ein Pretium Verum (ernstgemeinter Kaufpreis) und ein Pretium Certum (bestimmter Kaufpreis) sein.
- Kaufpreis in Geld Einigen sich zwei Parteien über den Austausch von Ware gegen Ware, liegt kein Kaufvertrag, sondern ein Tausch vor. Nach Meinung von Nerva und Proculus, der sich Paulus anschließt, ist dies kein Kaufvertrag, weil sich nicht bestimmen lässt, wer Verkäufer und wer Käufer ist. Die sabianische Mindermeinung jedoch versteht dies als Kauf. Ein Kaufpreis liegt aber vor, wenn das Entgelt für die Hinterlegung der Ware nur teilweise in Geld, teilweise in einer anderen Leistung besteht.
- Pretium Verum ernstgemeinter KaufpreisEin Pretium Verum liegt dann nicht vor, wenn der vereinbarte Kaufpreis bloß symbolisch ist, sodass in Wirklichkeit kein entgeltliches Geschäft sondern eine Schenkung vorliegt. Ebenfalls kein Kaufvertrag ist eine Vereinbarung bei der zwar ein Kaufpreis festgelegt wird, dieser aber aus Schenkungswillen nicht eingetrieben werden soll. - Pretium Simulatum Zulässig erscheint es den römischen Juristen, wenn der ernstgemeinte Kaufpreis schenkungshalber niedriger bemessen wird, als es dem Marktwert der Ware entspricht.Nur unter Ehegatten wird dies nicht aktzeptiert.
- Agere In Fraudem Legis Der Versuch, Gesetze zu umgehen! Umgehung liegt dann vor, wenn sich ein Normadressat zwar an den Wortlaut eines Gesetzes hält, durch sein Verhalten dem Sinn des Gesetzes aber bewusst zuwiderhandelt.
- Pretium Certum Der Kaufpreis muss hinreichend bestimmt sein.Aus der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer muss sich der Umfang der Verpflichtung des Verkäufers eindeutig ergeben. Unzulässig ist es, einer der Vertragsparteien ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einzuräumen.
- Pretium Certum Preisbestimmung durch unparteiischen Dritten Rechtskontroverse:Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass eine Sache um soviel verkauft werden, soll wie ein Dritter als Schätzwert ermittelt. Labeo und Cassius sehen keinen gültigen Kaufvertrag. Ofilius und Proculus bejahen einen gültigen Kauf. Sie denken an eine Schätzung nach Art eines Vir Bonus. Aufgrund eines solchen Maßstabes erscheint die Preisbestimmung durch einen Dritten an ein objektives Kriterium gebunden. Die beiden Rechtsansichten führen zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Vertragsentstehung.
- Pretium Iustum Im klassischen römischen Recht wird die Festlegung der Höhe des Kaufpreises im Rahmen der Privatautonomie in das Belieben der Vertragsparteien gestellt. In der Nachklassik aber spielen zunehmend auch Erwägungen eines gerechten Preises (Pretium Iustum) ein Rolle. Ihren Ausdruck findet die Vorstellung des Pretium Iustum im Institut der Laesio Enormis.Zweck der Laesio Enormis ist es, den Verkäufer bei einer groben Äquivalenzstörung zu schützen. Erhält der Verkäufer weniger als die Hälfte des Wertes der Ware als Kaufpreis, so kann er den Kaufvertrag aufheben. Übt der Verkäufer dieses Gestaltungsrecht aus, so fällt der Kaufvertrag als Rechtsgrundlage von Ware gegen Preis weg, und die Leistungen werden rückabgewickelt. Dem Käufer wird aber das Recht eingeräumt, durch Aufzahlung bis zum wahren Wert der Sache die Aufhebung des Vertrages zu verhindern. Dieses Recht des Käufers ist ein Beispiel für eine Ersetzungsbefugnis: facultas alternativa
- Die Ware Zum notwendigen Inhalt des Kaufvertrags gehört die Vereinbarung eines bestimmten Kaufgegenstandes. Ist der Kaufgegenstand individuell bestimmt, spricht man von einem Spezieskauf. Hiezu muss sich aus der Parteienvereinbarung ergeben, dass eine individuell bestimmte Sache geschuldet wird. Der Kaufgegenstand kann aber auch bloß gattungsmäßig bestimmt sein. Beim Gattungskauf legen die Parteien eine Gattung von Sachen (Genus) als Leistungsreservoir fest, aus dem eine bestimmte Menge geschuldet wird. Für die obligationenrechtliche Unterscheidung zwischen Spezies- und Genusschuld ist die Vereinbarung der Vertragssubjekte entscheidend.
- Alternativobligation Bei einer Alternativobligation (Wahlschuld) soll der Schuldner von zwei oder mehr geschuldeten Leistungen eine erbringen. Wird die geschuldete Leistung ohne Verschulden des Schuldners unmöglich, so hat der Schuldner die Pflicht die Wahlschuld zu leisten.
- Emptio Rei Sperate Für einen Kaufvertrag muss ein bestimmter Kaufgegenstand existieren. Zulässig ist aber auch der Verkauf einer Sache, die erst entstehen wird, wie etwa der Verkauf künftiger Früchte. Bei der Emptio Rei Speratae ist der Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Kaufabschlusses zwar noch nicht existent, die Parteien rechnen aber damit, dass er in Zukunft existieren wird. Es handelt sich um einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag. Tritt die Bedingung ein, so entfaltet der Kaufvertrag seine Rechtwirkungen. Dabei wird angenommen, der Kaufvertrag sei im Zeitpunkt der vertraglichen Einigung zustandegekommen.
- Emptio Spei Der Kauf einer noch nicht existierenden Sache kann auch so gestaltet werden, dass der Käufer einen bestimmten Kaufpreis für diese zahlen soll, unabhänigig davon, ob sie tatsächlich entsteht. Gekauft wird dabei nicht die Sache als solche, sondern die Chance ihres Entstehens. Man spricht von einem Hoffnungskauf. Hier liegt ein unbedingter Kaufvertrag vor. Der Verkäufer ist wohl im Rahmen der Bona Fides verpflichtet Bemühungen zur Realisierung der Chance anzustellen.
- Möglichkeit der Leistung Damit ein gültiger Kaufvertrag zustande kommt, muss sein Inhalt auf eine mögliche Leistung gerichtet sein. Es können nur Sachen verkauft werden, deren Leistung möglich ist. Impossibilium Nulla Est Obligatio - Unmögliches kann nicht Gegenstand einer Verpflichtung sein
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- Anfängliche Unmöglichkeit Anfänglich ist eine Unmöglichkeit, die vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben ist.
- Objektive Unmöglichkeit Objektiv unmöglich ist eine Leistung, die von niemanden erbracht werden kann.
- Faktische Unmöglichkeit Faktisch unmöglich ist eine Leistung, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die nie existiert hat, oder nicht existiert. Beispiele sind Fabeltiere oder Sachen, die bereits zerstört wurden.
- Teilunmöglichkeit Teilunmöglichkeit liegt vor, wenn sich eine anfängliche objektive Unmöglichkeit bloß auf einen Teil der Leistung bezieht. Dabei wird versuch die Rechtsfolgen so abzustimmen, dass diese möglichst der ursprünglichen Parteienvereinbarung entsprechen. Id Quod Actum Est Ergibt sich aus der Kaufvereinbarung, dass der Kaufvertrag bei Kenntnis der teilweisen Unmöglichkeit nicht zustande gekommen wäre, so wird die teilweise Unmöglichkeit wie eine Gesamtunmöglichkeit behandelt. Ist der Kaufgegenstand nach dem Willen der Parteien teilbar, so kommt es zu einer Vertragsanpassung. Bei einem all der Teilunmöglichkeit muss also zunächst geprüft weprüft werden, ob ein Fall einer wirtschaftlichen Gesamtunmöglichkeit vorliegt oder aber, ob eine Vertragsanpassung möglich ist.
- Accidentalia Negotii Bestimmungen, die zwar nicht notwendiger, wohl aber möglicher Bestandteil eines Kontraktes sind, nennt man Accidentalia Negotii. Dissens bezüglich einer Nebenabrede verhindert das Entstehen des Vertrages insgesamt.
- Aufschiebende Bedingung Suspensivbedingung Handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, so wird der Vertrag erst mit Eintritt der Bedingung wirksam. Selbst wenn die Sache schon übergeben worden ist, kommt erst mit dem Bedingungseintritt ein gültige Causa zustande!
- Auflösende Bedingung Resolutivbedingung Wird hingegen eine auflösende Bedingung vereinbart, so kommt der Vertrag mit Einigung sofort wirksam zustande, wird aber bei Bedingungseintritt aufgelöst. Der Kaufabschluss schafft eine Causa der Übereignung. Ein Bedinungseintritt kann je nach Formulierung seine auflösende Wirkung Ex Tunc oder Ex Nunc entfalten. Ex Tunc: Der Bedingungseintritt vernichtet den Kauf rückwirkend. Demnach hat es nie eine Causa gegeben, und der Käufer kann seine Sache vindizieren. Ex Nunc: Der Bedingungseintritt beendet den Kauf in der Weise, dass die Causa zu existieren aufhört. Somit kann jede Partei eine Rückabwicklung fordern. Dazu kommt die Klage aus dem Kauf oder eine Condictio in Frage.
- Lex Commissoria Bedingung für Rücktrittsvorbehalt wenn der Käufer nicht rechtzeitig bezahlt. Der Kaufvertrag steht bei der Lex Commissoria unter der auflösenden Bedingung der Nichtzahlung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag entfällt bei Nichtzahlung aber nicht Ipso Iure sonder ermöglicht dem Verkäufer bloß eine Rücktrittsmöglichkeit!
- Pactum Displicentiae Das Pactum Displicentiae ermöglicht dem Käufer einen Kauf auf Probe. Der Kauf vertrag kommt demnach sofort zustande, der Käufer kann aber binnen einer Probefrist zurücktreten.
- In Diem Addictio Als In Diem Addictio wird die Abrede bezeichnet, dem Verkäufer das Recht einräumt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist ein besseres Kaufanbot erhält.
- Nachträgliche Unmöglichkeit Geht der Kaufgegenstand nach Vertragsschluss, aber vor Erfüllung unter, so spricht man von einer nachträglichen Unmöglichkeit. In diesem Fall ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen, die vereinbarte Erfüllung aber wird nachträglich unmöglich. Wenn den Verkäufer ein Verschulden am Untergang trifft, hat er dem Käufer dafür einzustehen: Er haftet dem Käufer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Ist hingegen ein vom Verkäufer nicht zu vertretender Zufall die Ursache für den Untergang, so stellt sich die Frage der Gefahrtragung.