Rechtskunde (Fach) / GFK III Nr. 7 (Lektion)
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Vertiefte Kenntnisse der Gefahrstoffverordnung, der entsprechenden Vorschriften für Biozide des ChemG, der Biozid-Verordnung, des Pflanzenschutzgesetzes sowie der CLP-Verordnung III 7 1
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- III 7 1 Welche Stoffe sind als Pflanzenschutzmittel verboten? a b c d Arsenverbindungen Bleiverbindungen Cadmiumverbindungen Chromverbindungen a Arsenverbindungen b Bleiverbindungen c Cadmiumverbindungen
- II 7 2 Welche Stoffe sind als Pflanzenschutzmittel nach den Vorgaben der Pflanzenschutz-Anwendungs- verordnung verboten a b c d Kupferverbindungen Quecksilberverbindungen chlorhaltige organische Verbindungen Phosphorsäureester b Quecksilberverbindungen c chlorhaltige organische Verbindungen
- III 7 3 Für welche der nachfolgenden Verbindungen besteht ein Anwendungsverbot als Pflanzenschutzmittel? a b c d Arsenverbindungen Quecksilberverbindungen Endrin Bleiverbindungen a Arsenverbindungen b Quecksilberverbindungen c Endrin d Bleiverbindungen
- III 7 4 Für welchen der genannten Wirkstoffe besteht nach Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ein vollständiges Anwendungsverbot? a b c d Atrazin Dinoseb Nitrofen Calciumcyanamid a Atrazin b Dinoseb c Nitrofen
- III 7 5 Wo finden sich verbindliche Angaben über Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel? a in Fachzeitschriften b in Werbeschriften des Handels c in der Pflanzenschutz-Höchstmengenverordnung d in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung d in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
- III 7 6 Welche Mittel werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen? a b c d Entwesungsmittel Holzschutzmittel Herbizide Biozidprodukte c Herbizide
- III 7 7 Woran sind zugelassene Pflanzenschutzmittel zu erkennen? a an der Bezeichnung des Mittels b an der Art und Menge der Wirkstoffe c an der Zulassungsnummer vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) d am blauen Umweltengel c an der Zulassungsnummer vom BVL
- II 7 8 Wo finden Anwender oder Händler verbindliche Angaben über zugelassene Pflanzenschutzmittel? a b c d im aktuellen Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in nahezu allen Fachzeitschriften im Bundesgesetzblatt auf der Internetseite des BVL a im aktuellen Pflanzenschutzverzeichnis des BVL d Internetseite des BVL
- III 7 9 Welche Forderungen müssen Pflanzenschutzmittel erfüllen, um zugelassen zu werden? a Sie müssen wirksam gegen die angegebenen Schadorganismen sein. b Sie müssen wirksam gegen alle Schadorganismen sein. c Sie müssen bei sachgerechter Anwendung ungefährlich für Menschen und Tier sein. d Sie müssen ungefährlich für die Umwelt sein. a c d
- III 7 10 Muss jedes Pflanzenschutzmittel zugelassen sein? a b c d nur Exportprodukte nur im landwirtschaftlichen Bereich eingesetzte Produkte ja, jedes Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland in den Verkehr gebracht werden soll, muss zugelassen sein nur Präparate zu Versuchszwecken c ja jedes Pflanzenschutzmittel, dass in Deutschland in den Verkehr gebracht werden soll
- III 7 11 Welche der folgenden Produkte sind in der Bundesrepublik Deutschland zulassungspflichtig? a b c d Pflanzenschutzmittel, die für den Export vorgesehen sind Wachstumsregler Mittel zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen in Anlagen des sanitären Bereichs Pflanzenstärkungsmittel b Wachstumsregler
- III 7 12 Wo findet man Vorschriften zur Einstufung oder Kennzeichnung von Schädlingsbekämpfungsmitteln? a b c d in der Chemikalien-Verbotsverordnung in Artikel 69 der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] im Anhang I der CLP-Verordnung [VO (EU) Nr. 1272/2008] im Chemikaliengesetz b in Artikel 69 der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] c im Anhang I der CLP....
- III 7 13 Dürfen Pflanzenschutzmittel in anderen Behältern als in Originalbehältnissen abgegeben werden? a b c d wenn die Behältnisse dicht verschließbar sind, ja ja, wenn anschließend eine Beschriftung mit dem Handelsnamen, der Zulassungsnummer und den Zulassungszeichen des BVL erfolgt nein nur wenn die Behältnisse keine Verwechslung mit Trink- oder Essgefäßen zulassen c nein
- III 7 14 Wie müssen Pflanzenschutzmittel, die giftige Stoffe enthalten, abgepackt sein? a b c d in festen grellfarbigen Originalpackungen in beliebig gestalteten, beschrifteten Originalpackungen in Originalpackungen mit vorgeschriebener Beschriftung und Kennzeichnung in Kunststoffsäcken mit dem grünen Punkt c in Originalpackungen mit vorgeschribener Beschriftung und Kennzeichnung
- III 7 15 Was sagt Ihnen das Andreaskreuz auf einer Verpackung über das Pflanzenschutzmittel oder das Biozidprodukt? a Es ist giftig. b Es ist gesundheitsschädlich oder reizend. c Es handelt sich um einen Gefahrstoff. d Es ist mindergiftig oder ätzend. b Es ist gesundheitsschädlich oder reizend.c Es handelt sich um einen Gefahrstoff
- III 7 16 Woran sind giftige Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte erkennbar? a an der grellfarbenen Verpackung b am Verpackungsaufdruck „Vorsicht" c am auf der Packung aufgedruckten entsprechenden Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung d an der genormten Größe der Verpackung c am auf der Packung aufgedruckten entsprechenden Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung
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- III 7 17 Was gehört zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln? a die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels b die Wirkstoffe nach Art und Menge c das Verfallsdatum, sofern begrenzte Haltbarkeit d die Zulassungsnummer a die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittelsb die Wirkstoffe nach Art und Mengec das Verfallsdatum, sofern begrenzte Haltbarkeitd die Zulassungsnummer
- III 7 18 Welche der nachstehenden Angaben zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln sind beim Inverkehrbringen in der Bundesrepublik rechtsverbindlich vorgeschrieben? a Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels und Zulassungsnummer b Herstellungsdatum c Name und Anschrift des Herstellers / Vertreibers / Einführers d Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit begrenzter Haltbarkeit a Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels und Zulassungsnummer b Herstellungsdatum c Name und Anschrift des Herstellers / Vertreibers / Einführers d Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit begrenzter Haltbarkeit
- III 7 20 Woran erkennt man auf der Packung ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel? a Jede Packung muss zugelassen sein, daher bedarf es keiner besonderen Kennzeichnung. b an der Zulassungsnummer und dem Dreieckszeichen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Verbindung mit dem Zulassungszeichen c Die Zulassung ist der Packung nicht zu entnehmen. d an der Garantieerklärung des Herstellers b an der Zulassungsnummer und dem Dreieckszeichen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Verbindung mit dem Zulassungszeichen
- III 7 21 Wie sollten kleinere Mengen von Pflanzenschutzmitteln aus Großpackungen abgegeben werden? a in Plastiktüten mit deutlichem Totenkopf in Schockfarbe b in fest verschließbaren Flaschen oder Blechdosen mit roter Aufschrift c Das Umfüllen aus Großpackungen ist nicht erlaubt. d Es gibt keine besonderen Vorschriften für das Umfüllen. c Das Umfüllen aus Großpackungen ist nicht erlaubt.
- III 7 22 Wie können Indikationslücken geschlossen werden? a Durch Wirksamkeitstest des Anwenders. b Durch Zulassungserweiterung oder im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens durch das BVL oder bei Kleinstkulturen durch die zuständige Landesbehörde. c Durch Kauf von Mitteln im Ausland. d Durch Mischung gut wirkender Mittel. b Durch Zulassungserweiterung oder im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens durch das BVL oder bei Kleinstkulturen durch die zuständige Landesbehörde.
- III 7 23 Dürfen Pflanzenschutzmittel in Selbstbedienung angeboten werden? a ungiftige Pflanzenschutzmittel ja b a, wenn ein Sachkundiger nach dem Pflanzenschutzgesetz vorhanden ist c ja, aber im Verkaufsraum darf sich nur die Menge befinden, die üblicherweise an einem Tag verkauft wird d nein d nein
- III 7 24 Ein Landwirt hat erfahren, dass im Ausland Pflanzenschutzmittel billiger sind. Darf er dort Pflanzenschutzmittel kaufen und in die Bundesrepublik Deutschland einführen? a Für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus einem Mitgliedstaat benötigt der Landwirt eine Genehmigung, die bei Identität mit einem Referenzmittel vom BVL ausgestellt wird. b Die Einfuhr von in Deutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in die Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich verboten. c Bei der Lagerung und Anwendung des Pflanzenschutzmittels muss der Inhaber der Genehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenzmittels verfügen. Eine Kennzeichnung des Eigenimportes nach § 47 (1) PflSchG ist nicht erforderlich. d Pflanzenschutzmittel können generell eingeführt werden. a Für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus einem Mitgliedstaat benötigt der Landwirt eine Genehmigung, die bei Identität mit einem Referenzmittel vom BVL ausgestellt wird c Bei der Lagerung und Anwendung des Pflanzenschutzmittels muss der Inhaber der Genehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenzmittels verfügen. Eine Kennzeichnung des Eigenimportes nach § 47 (1) PflSchG ist nicht erforderlich.
- III 7 25 Wer darf Pflanzenschutzmittel abgeben? a nur der Geschäftsführer oder sein Vertreter b eine Person mit dem entsprechenden Sachkundenachweis c nur Personen mit Berufsabschluss Einzelhandelskaufmann d nur Personen mit mindestens 10-jähriger Verkaufstätigkeit b eine Person mit dem entsprechenden Sachkundenachweis
- III 7 26 Auf welche Weise dürfen Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel verkauft werden? a in Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung b nur von sachkundigen Verkäufern c es gibt keine besonderen Regelungen d nur durch eine Ausnahmegenehmigung b nur von sachkundigen Verkäufern
- III 7 27 Was muss bei der Abgabe von giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln beachtet werden? a Verkauf ohne Formalität b Führen eines Abgabebuchs oder Abgabenachweises c polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen d Der Käufer muss mindestens 21 Jahre alt sein. b Führen eines Abgabebuchs oder Abgabenachweises
- III 7 28 Welche Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes gelten für Pflanzenstärkungsmittel? a die Zulassungspflicht b eine Mitteilungspflicht vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gegenüber dem BVL c das Selbstbedienungsverbot d die Sachkundepflicht für Verkäufer im Einzelhandel b eine Mitteilungspflicht vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gegenüber dem BVL
- III 7 29 Darf der Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln ein Präparat für einen Anwendungsbereich empfehlen, der in der Gebrauchsanleitung nicht ausgewiesen ist? a Ja, wenn er damit persönlich gute Erfahrungen gemacht hat. b nein c Wenn der Käufer sachkundig im Pflanzenschutz ist. d Wenn das Mittel sehr teuer ist. b nein
- III 7 30 Welche Tätigkeiten fallen unter den Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes? a das Anbieten, Feilhalten und jedes Überlassen an andere b der gewerbsmäßige Handel c die Abgabe vom Produzenten an den Händler d die Abgabe des Einzelhändlers an den Endverbraucher a das Anbieten, Feilhalten und jedes Überlassen an andere b der gewerbsmäßige Handelc die Abgabe vom Produzenten an den Händlerd die Abgabe des Einzelhändlers an den Endverbraucher
- III 7 31 Reicht bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen eine im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sachkundige Person zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln aus? a nein, für jede Filiale muss eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkunde besitzt b ja, wenn eine Person mit langjähriger Erfahrung anwesend ist c ja, wenn nicht mehr als zwanzig Personen in der Filiale beschäftigt werden d ja, wenn das Unternehmen weniger als zehn Filialen hat a nein, für jede Filiale muss eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkunde besitzt
- III 7 32 Welche Auswirkungen für den Einzelhandel hat das Selbstbedienungsverbot nach Pflanzenschutzgesetz? a Alle Pflanzenschutzmittel müssen unter Verschluss gelagert werden. b Es ist ein separater Raum erforderlich, zu dem Betriebsfremde keinen Zutritt haben. c Alle Pflanzenschutzmittel müssen dem unmittelbaren Zugriff durch den Kunden entzogen sein. d Hinweisschilder auf das Verbot der Selbstbedienung sind ausreichend. c Alle Pflanzenschutzmittel müssen dem unmittelbaren Zugriff durch den Kunden entzogen sein.
- III 7 33 Welche Pflanzenschutzmittel unterliegen nach dem Pflanzenschutzgesetz einem Selbstbedienungsverbot? a sämtliche Pflanzenschutzmittel b explosionsgefährliche Pflanzenschutzmittel c C-, Xn- und Xi-Produkte d nur T- und T+-Produkte a sämtliche Pflanzenschutzmittel
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- III 7 34 Welche Stellen dürfen giftige Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte im Einzelhandel abgeben? a nur Gartencenter und Samenhandlungen b nur Kaufhäuser mit eigener Abteilung, Samenhandlungen c nur Drogerien und landwirtschaftliche Genossenschaften d Stellen mit amtlicher Erlaubnis gemäß § 2 ChemVerbotsV d Stellen mit amtlicher Erlaubnis gemäß § 2 ChemVerbotsV
- III 7 35 Das Pflanzenschutzgesetz setzt im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln strenge Maßstäbe. Welche Voraussetzungen gelten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln? a Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind keine besonderen Kenntnisse erforderlich. b Anwender von Pflanzenschutzmitteln in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft müssen sachkundig sein. c Nur im Bereich des Hausgartens muss der Anwender von Pflanzenschutzmitteln sachkundig sein. d Lohnunternehmer oder Mitglieder von Maschinenringen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, müssen sachkundig sein. b Anwender von Pflanzenschutzmitteln in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft müssen sachkundig sein. d Lohnunternehmer oder Mitglieder von Maschinenringen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, müssen sachkundig sein.
- III 7 36 In welcher der folgenden Rechtsvorschriften sind verbotene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe gelistet? a in der Gefahrstoffverordnung b in der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung c in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung d im Pflanzenschutzgesetz c in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
- III 7 37 Unter welchen Bedingungen dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen ohne Genehmigung angewendet werden? a grundsätzlich nicht b nur, wenn die Freilandflächen land- oder forstwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzt werden c ohne Einschränkung d nicht, wenn die Flächen unmittelbar an Gewässern liegen b nur, wenn die Freilandflächen land- oder forstwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzt werden
- III 7 38 Dürfen Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparks und Naturdenkmälern angewendet werden? a Pflanzenschutzmittel dürfen generell nicht angewandt werden. b Die in den Anlagen 2 oder 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführten Stoffe und die daraus hergestellten Gemische dürfen nicht angewendet werden. c Die in Anlage 3 Abschnitt B der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung genannten Stoffe und Gemische dürfen angewandt werden, wenn eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist. d Die in Anlage 3 Abschnitt B der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung genannten Stoffe und Gemische dürfen angewandt werden, wenn die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet. b Die in den Anlagen 2 oder 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführten Stoffe und die daraus hergestellten Gemische dürfen nicht angewendet werden. c Die in Anlage 3 Abschnitt B der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung genannten Stoffe und Gemische dürfen angewandt werden, wenn eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
- III 7 39 Die Aufgaben der Länder auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes sind unter anderen folgende: a regelmäßige Kontrolle des Düngemittelverbrauchs in landwirtschaftlichen Betrieben b die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken c die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen d die Durchführung von Kontrollen nach dem Saatgutverkehrsgesetz b die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken c die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen
- III 7 40 Welche Aussage zur Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] ist richtig? a Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden, unterliegen nicht der Biozid-Verordnung b behandelte Waren mit einer primären Biozidfunktion gelten als Biozidprodukt c Zulassungen werden für Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien erteilt d „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidproduktes oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit a b c d
- III 7 41 Welche Tiere dürfen nach der Bundesartenschutzverordnung nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde bekämpft werden? a Ratten b Feldhamster c Wühlmäuse d Maulwürfe b Feldhamster d Maulwürfe
- III 7 42 Was ist ein Biozidprodukt im Sinne der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012]? a jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/ es zum Verwender gelangt, und der/ das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/ das dazu bestimmt ist, auf andere Art als nur durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen b Desinfektionsmittel c Tierarzneimittel d Holzschutzmittel a jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/ es zum Verwender gelangt, und der/ das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/ das dazu bestimmt ist, auf andere Art als nur durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen b Desinfektionsmittel d Holzschutzmittel
- III 7 43 Der Pflanzenschutzdienst hat unter anderem folgende Aufgabe: a Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Giften b Beratung und Information auf dem Gebiet des Pflanzen- und Vorratsschutzes c Organisation des Warndienstes d Durchführung der Flurbereinigung b Beratung und Information auf dem Gebiet des Pflanzen- und Vorratsschutzes c Organisation des Warndienstes
- III 7 44 Dürfen nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel angewandt werden? a ja, bis 18 Monate nach Zulassungsende, soweit kein Anwendungsverbot besteht b ja,aber nur in Mengen von weniger als 1kg oder 1l c ja, aber nur für den eigenen Anbau von pflanzlichen Erzeugnissen d nein a ja, bis 18 Monate nach Zulassungsende, soweit kein Anwendungsverbot besteht
- III 7 45 Wer von den genannten Personen muss für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sachkundig sein? a der Hobbygärtner b der Landwirt c der Lohnunternehmer d der Auszubildende b der Landwirtc der Lohnunternehmer
- III 7 46 Wer muss auf Verlangen der zuständigen Behörde die Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz nachweisen? a jeder, der Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus anwendet b Lohnunternehmer oder Mitglieder von Maschinenringen, die Pflanzenschutzmittel anwenden c Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel d Pflanzenschutzmittel-Großhändler, die ausschließlich an Wiederverkäufer abgeben a b c d
- III 7 47 Welche Aussage zur Werbung für Biozidprodukte ist richtig? a Werbung ist ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien b Werbung ist nur für Biozidprodukte zulässig, die über eine Unionszulassung verfügen c Werbeangaben wie „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ sind nicht erlaubt d Jeder Werbung für Biozidprodukte muss folgender Hinweis hinzugefügt werden:“ Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ a Werbung ist ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medienc Werbeangaben wie „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ sind nicht erlaubt d Jeder Werbung für Biozidprodukte muss folgender Hinweis hinzugefügt werden:“ Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
- III 7 48 Was versteht man unter integriertem Pflanzenschutz? a die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Pflanzen durch Pflanzenstärkungsmittel b das Integrieren der Pflanzenschutzmittel als Bestandteile von Düngemitteln c der Verzicht auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel d eine Kombination verschiedener Bekämpfungsmaßnahmen, wobei die Ausnutzung natürlicher Begrenzungsfaktoren im Vordergrund steht d eine Kombination verschiedener Bekämpfungsmaßnahmen, wobei die Ausnutzung natürlicher Begrenzungsfaktoren im Vordergrund steht
- III 7 49 Welche Aussagen bezüglich des integrierten Pflanzenschutzes sind richtig? a Es handelt sich um ein Verfahren, bei dem die genetischen Eigenschaften von Pflanzen dahingehend verändert werden, dass eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln überflüssig wird. b Ziel ist es, die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß zu beschränken. c Durch ein mathematisches Verfahren wird bestimmt, wie viel Pflanzenschutzmittel einer bestimmten Sorte eingesetzt werden muss. d Verschiedene Pflanzenschutzverfahren werden gemeinsam angewendet. b Ziel ist es, die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß zu beschränkend d Verschiedene Pflanzenschutzverfahren werden gemeinsam angewendet.
- III 7 50 Was ist Integrierter Pflanzenschutz im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes? a Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dem Motto ”Viel hilft viel” b Kombination von mechanischen, biologischen, biotechnischen, pflanzenzüchterischen sowie anbau- und kulturtechnischen Maßnahmen im jährlichen Wechsel mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln c Verbot jeglicher Anwendung von Pflanzenschutzmitteln d Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird d Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen d die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird
- II 7 51 Was gilt für die Bereitstellung auf dem Markt bzw. die Verwendung von mit Biozidprodukten behandelten Waren? a mit Biozidprodukten behandelte Waren dürfen in Deutschland nicht verkauft werden b ihr Verkauf oder ihre Verwendung ist nur erlaubt, wenn alle Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind, mit denen die behandelten Waren behandelt wurden oder die die behandelten Waren beinhalten, gemäß der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] genehmigt wurden c mit Biozidprodukten behandelte Waren dürfen in Deutschland nur verkauft werden, wenn sie in Europa hergestellt wurden d das Inverkehrbringen von behandelten Waren, die mit nicht genehmigten Wirkstoffen behandelt wurden, ist verboten b ihr Verkauf oder ihre Verwendung ist nur erlaubt, wenn alle Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind, mit denen die behandelten Waren behandelt wurden oder die die behandelten Waren beinhalten, gemäß der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] genehmigt wurden d das Inverkehrbringen von behandelten Waren, die mit nicht genehmigten Wirkstoffen behandelt wurden, ist verboten
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