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Handelsrecht (Fach) / Die Firma (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Janaw55 erstellt.
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- Entstehen der Firma Abhängig von der Art des Kaufmanns IST-Kaufmann: Geschäftsbeginn (=tatsächlicher Gebrauch, spätestens HR-Eintragung, deklaratorisch) PersonenGes.: Geschäftsbeginn, wie IST-Kaufmann, Eintragung ist deklaratorisch Kleingewerbetreibende - KANN-Kaufmann: Eintragung im HR. Die Firma und der Schutz der Firma beginnt erst mit Eintragung im Handelsregister. Konstitutive Wirkung Juristische Person: GmbH und AG, Eintragung im HR - Die Juristische Person beginnt erst mit der Eintragung, davor ist es eine "Vorgesellschaft", welche noch keine Kapitalgesellschaft ist
- Bildung einer Firma l Arten von Firmen Vor 1998: Restriktive Regelungen, eK: Personalfirma Personenhandelsgesellschaft: Name mind. 1 persönlich haftender Gesellschafters AG: Gegenstand des Unternehmens (Bayerische Motorenwerke) GmbH: Personen- oder Sachfirma Seit Handels Reformations Gesetz: Gestaltungsfreiheit Personalfirma: Karl Müller OHGSachfirma: Bayerische Motorenwerke AGMischfirma: Karl Müller Fischhandel KGPhantasiefirma: EVONIK AG
- Geschäftsbezeichnungen Kleingewerbetreibende (kein Register) und bei GbR (kein Register) Geschützte Geschäftsbezeichnungen für gewerbetreibende, die kein Kaufmann sind weil sie z.B. nur ein Kleingewerbe unterhalten und keine Firma haben. Geschäftsbezeichnungen weisen auf das Geschäft selber hin und nicht auf den Inhaber Hotel am Stadtpark, Neumarkt Apotheke, Rennsteig Therme Schutz gemäß Namensrecht §12 BGB, §§5, §15 MarkenG Kein Firmenrechtlicher Schutz, der weiter geht
- Firmengrundsätze Firmenwahrheit Firmenbeständigkeit Firmenunterscheidbarkeit Firmeneinheit Firmenöffentlichkeit
- Erforderliche Angaben auf Geschäftsbriefen §37a HGB §37a HGB Firma Rechtsformzusatz Ort der Hauptniederlassung Registergericht Handelskammerregisternummer Spezielle Angaben je nach Rechtsform + bei Gesellschaften ALLE Vorstandsmitgleider mit Nachname und einen mit Vor- und Nachnamen Vorsitz des Aufsichtsrat mit Vorname und Nachname Vorstandsvorsitzender exlizit bezeichnet Geschäftsbriefen= Briefe, Mails, Faxe, Bestellscheine Ausnahme: Mitteilungen, Berichte im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindungen, keine Werbung
- §823 l BGB Absolutes Recht Es sind verschiedene Ansprüche möglich Schutz bei nicht zustehemdem Gebraucht gemäß §37 HGB Registergericht und eigenes Namen verletzt, Unterlassung verlangen und Schadensersatz SchadenersatzWer vorsätzlich oder fahrlässig ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet Unterlassungsanspruch gemäß §1004 BGB wenn ein Recht verletzt ist und die Verletzung eines weiteren Recht droht kann man auf Unterlassung klagen Namensschutz gemäß §12 BGBNamensschutz gemäß §§5 MarkenG (wenn Firma Marke geworden ist) -> Die Firma ist insgesamt sehr gut geschützt
- §17 l HGB : Die Firma §17 l HGB: Name des Kaufmanns, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt Frei wählbar Mischrecht mit Doppelnatur Namenspersönlichkeitsrecht Immaterialgüterrecht = Firma ist als absolutes Recht anerkannt. Der Name darf nicht benutzt bzw. beworben werden, um damit Geld zu verdienen, ohne dass Zustimmung erfolgt
- §30 Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit Unterschiedlichkeit richtet sich nach der Verkehrsauffassung ⇒ Entscheidend ist das Gesamtbild, d.h. das Klangbild, wie es sich Ohr und Auge einprägt ⇒ Bei der IHK anfragen §30 Prioritätsprinzip: Die Pflicht zur Unterscheidung trifft den Inhaber der neuen Firma ⇒ Schutz der Allgemeinheit ⇒ Schutz des prioritären Unternehmensträgers §30 Ortsprinzip: Schutz nur für den Ort, an dem die Firma geführt wird
- Grundsatz der Firmeneinheit Einzelkaufmann: Ein Unternehmen = Eine Firma Mehrere Unternehmen= Mehrere Firmen ⇒ wenn Bäckerei und Metztgerei dann sind es verschiedene Firmen Ein Kaufmann kann mehrere Firmen haben, wenn mehrere Unternehmen bestehen, die wirtschaftlich getrennt geführt werden Gesellschaften Immer nur EINE Firma, EINE Gesellschaftform, egal wie viele Unternehmen sie hat eine Art Konzern aus Tochtergesellschaften (BAYER HEALTHCARE, BAYER ANIMAL NUTRITION) §13 ff Zweigniederlassung gründen: Niederlassungszusatz darf beigefügt werden und Niederlassungsprokuren im Inland oder Ausland Andere Firma zulässig, sofern die Firma der Hauptniederlassung enthalten ist
- §18, §19 Grundsatz der Firmenwahrheit Die Firma soll im Geschäftsverkehr nicht verwirren... §18 l HGB: Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft ⇒ Alle Zeichen, die im Verkehr als Name verstanden werden (nicht aaa..) Vorher bei IHK (Industrie- und Handelskammer) nachfragen, ob bereits eine Firma mit ähnlichem Namen besteht. Bescheinigung direkt beim Registergericht einreichen und zum Notar beurkunden, schneller § 18 ll HGB Irreführungsverbot ⇒ Keine Angaben, die für die angesrochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen ⇒ Wesentlichkeitsschwelle ⇒ „International“, „Großhandel“, „Industrie“, „EU“ etc. §19 HGB Rechtsformzusatz ⇒ Wichtig für Liquiditätseinschätzung bei Lieferanten ⇒ Haftunsbegrenzung auf das Gesellschaftvermögen greift nicht, wenn nicht die korrekte Firmenbezeichnung verwendet wird (Bsp. UG kaschieren)
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- Grundsatz der Firmenbeständigkeit §§ 21 ff = Ein einmal gewählter Firmennamen soll weitergeführt werden können, wenn sich der Kaufmann ändert ⇒ Sie darf weitergeführt werden aber sie muss sich nicht ändern § 21 Fortführung der Firma bei Namensänderung (Müller, Meyer, Geheiratet, Geschieden, Gestorben) § 22 Fortführung der Firma bei Erwerb des Handelsgeschäfts (Oft kauft man Handelsgeschäft wegen dem Namen, der fortgeführt werden soll) § 24 Fortführung der Firma bei Änderung im Gesellschafterbestand (OHG darf den gleichen Namen als Asset behalten, wenn neue Gesellschafter hinzutrefen) § 23 Verbot der Leerübertragung ⇒ Die Firma kann nur zusammen mit dem entsprechenden Handelsgeschäft verkauft werden, sind würde es irreführen. Man darf das Unternehmen übertragen ohne die Firma ⇒ Die Firma ist ein Wert, der im positiven Eindruck im Geschäftsverkehr entstanden ist
- Veranlasserprinzip Veranlassung bedeutet, man hat einen Antrag gestellt Nach der MM ….weil weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzesbegründung eine Veranlassung voraussetzt Nach der HM muss eine Veranlassung gegeben sein..
- Dienstleistungsinformationspflicht Bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen, Telefaxen, E-Mails, etc. -> Rechtsvereinheitliche Folgen aus Brüssel Dienstleister muss Empfänger bestimmte Angaben mitteilen wie Name, Firma, Anschrift, AGB abrufbar machen durch Link Widerrufsbelehrung
- Problem §18 ll und §21 Beispiel Dr. Aal Widersprüche zwischen Irreführungsverbot nach §18 ll und Fortführung bei Namensänderung §23 Abwägen zwischen Firmenwahrheit und Firmenbeständigkeit (Achtung) In Klausur auch anderweitig argumentieren als Rechtsprechung Problem erkennen, nicht Subsumieren Meistens Wissensfragen 2 Fälle - nur Antworten - keine Ausführung Meistens nur Lösungssatz: X hat einen Anspruch gegen Herr Y auf Zahlung aus Parapraph §Z