Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 17 EStG (Lektion)
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§ 17 EStG
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- Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 17 EStG Tatbestandsmerkmale 1. Veräußerung 2. von Anteilen an einer KapGes 3. bei Beteiligung von mindestens 1% 4. innerhalb der letzen 5 Jahre 5. aus dem PV
- Wie ist der Veräußerungsgewinn gem. § 17 (2) EStG zu ermitteln? 1. Veräußerungspreis 2. davon 40% steuerfrei, § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. c) EStG 3. = steuerpflichtig 4. abzgl. Veräußerungskosten + AK, davon 60% gem. § 3c (2) EStG 5. = Veräußerungsgewinn
- Wie ist der Veräußerungsgewinn gem. § 17 (3) EStG begünstigt? (3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
- Wann ist der Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG zu erfassenn? Bei Entstehung, also Realisationsprinzip.
- Verluste aus § 17 EStG Was ist zu beachten? 1. Der Verlust ist grds. abzuziehen 2. Ausnahme: Verlustbeschränkung gem. § 17 (2) S. 6 EStG a) unentgeltlich erworben innerhalb der letzten 5 Jahre und Rechsvorgänger dürfte ausgleichen, dann voll ausgleichsfähig, ansonsten nicht ausgleichsfähig b) entgeltlich erworben innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt, dann voll ausgleichsfähig. Wenn innerhalb der letzten 5 Jahre Anteile erworben, um 1% Beteiligung zu begründen, dann voll ausgleichsfähig. Ansonsten nicht ausgleichsfähig.
- Ausfall von Gesellschafterdarlehen bei § 17 EStG Was ist bei Gesellschafterdarlehen zu beachten? 1. In der Krise stehen gelassen, Krisenbeginn vor Beginn des Anfechtungsteitraums, dann nachträgliche AK i.H. des gemeinen Wertes 2. Krisenbestimmtes Darlehen, vertragliche Krisenbestimmtheit, dann nachträgliche AK i.H. des Nennwertes 3. In de Krise gewährtes Darlehen führt zu nachträgliche AK i.H. des Nennwertes 4. Finanzplandarlehen führt zu nachträglichen AK i.H. des Nennwertes Bei gesetzlicher 2.-4. gilt bei gesetzlicher Krisenbestimmtheit der gemeine Wert als nachträgliche AK