Steuerlehre (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

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Vorbereitung auf die mündliche (Nach-)Prüfung Steuerfachangestellter.

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  • Welche Einkunftsarten gibt es im Einkommensteuergesetz? Gewinneinkunftsarten>>> § 13 EStG Einkünfte L+F>>> § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb>>> § 18 EStG Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Überschusseinkunftsarten>>> § 19 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit>>> § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen>>> § 21 EStG Einkünfte aus V+V>>> § 22 EStG sonstige Einkünfte
  • Wer ist unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des EStG? natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. § 1 Abs. 1 EStG Deutsche Staatsangehörige, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und in dem Staat, in dem sie wohnen, nur beschränkt steuerpflichtig sind. § 1 Abs. 2 EStGAuf Antrag: fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen, die nicht im Inland wohnen, aber Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen und diese zu mindestens 90% der deutschen ESt unterliegen bzw. die restlichen Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages liegen. § 1 Abs. 3 EStG>>> Welteinkommensprinzip!!! Alle inländischen und ausländischen Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
  • Worin liegt der Unterschied zwischen "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt"? Wohnsitz:Eine Wohnung steht dem Steuerpflichtigen dauerhaft zur Verfügung. Ob er diese nutzt oder nicht spielt keine Rolle, es reicht die Möglichkeit, dass die Person dort wohnen könnte. gewöhnlicher Aufenthalt: Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten im Inland gilt von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt, auch wenn es kurzfristige Unterbrechungen gibt. Wichtig ist, dass es nicht nur vorübergehend ist und nicht ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken (bis zu 1 Jahr).
  • Wer ist beschränkt einkommensteuerpflichtig? Natürliche Personen, ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber mit Einkünften nach § 49 EStG§ 1 Abs. 4 EStG
  • Wie werden die Gewinneinkünfte ermittelt? Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn / Verlust Betriebsvermögensvergleich Quelle der Berechnung: Betriebsvermögen
  • Wie werden die Überschusseinkünfte ermittelt? Einnahmen nach § 8 EStG - Werbungskosten nach § 9 bzw. § 9a EStG = Überschuss / Verlust Quelle der Berechnung: Privatvermögen
  • Was versteht man unter "Liebhaberei"? Wenn Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich den sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können, aber die ernsthafte Beteiligung am Wirtschaftsleben nicht zu erkennen ist, also ein fehlendes Streben nach Gewinn, dann spricht man von "Liebhaberei" oder "Hobby".
  • Wie sieht das Schema zur Berechnung der Einkommensteuer aus? Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten- Altersentlastungsbetrag § 24a EStG- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG- Freibetrag für L+F § 13 Abs. 3 EStG= Gesamtbetrag der Einkünfte- Verlustabzug nach § 10d EStG- Sonderausgaben §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG- außergewöhnliche Belastungen §§ 33 - 33b EStG= Einkommen- Freibeträge für Kinder §§ 31, 32- Härteausgleich nach § 46 EStG= zu versteuerndes Einkommen
  • Was ist der Unterschied zwischen "Einnahmen" und "Einkünften"? Einnahmen: Alles, was in Geld oder Geldeswert zufließt. Einkünfte: Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
  • Was ist der Progressionsvorbehalt im Sinne des EStG? ESt bemisst sich anhand progressiven (steigenden) Besteuerungssatz: je höher das Einkommen umso höher der Prozentsatz.Werden steuerfreie Einnahmen erzielt, werden diese bei der Berechnung außer Acht gelassen und somit kommt es am Ende zu einem geringeren Steuersatz und damit auch zu einer geringeren Einkommensteuer. Beim Progressionsvorbehalt werden die steuerfreien Einnahmen bei der Berechnung des Prozentsatzes hinzugefügt, bei der Besteuerung aber wieder herausgenommen. >>> Vorteil soll vermieden werden gegenüber den Stpfl., die voll steuerpflichtige Einnahmen erzielen
  • Was sind steuerfreie Einnahmen? (Beispiele) Diese werden im § 3 EStG benannt. Dazu gehören: - Leistungen aus einer KV, PV, UV- Mutterschaftsgeld- Arbeitslosengeld- Aufwandsentschädigung für Ausbilder, Erzieher etc. bis € 2.400,- "Übungsleiterfreibetrag"- "Ehrenamtspauschale" bis € 720,-- private Nutzung von betriebelichen Telekommunikationsgeräten- Trinkgelder- Wohngeld- Elterngeld
  • Was sind "Werbungskosten"? Nenne Beispiele! Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhalt der Einnahmen§§ 9 und 9a EStGz.B. Pauschbeträge- Arbeitnehmer-PB € 1.000,-- Versorgungs-PB € 102,-- Entfernungspauschale € 0,30 pro km einfache Strecke- Verpflegungspauschalen € 12,- / € 24,- - Arbeitsmittelpauschale € 110,-- Kontoführungsgebühren € 16,,- Telefonkosten max. 20% bzw. € 20,- pro Monatz.B. tatsächliche Kosten- Arbeitszimmer- Berufskleidung und Reinigung- Fahrtkosten (BahnCard, Jobticket)- eigene Berufsausbildung, wenn nicht SA- Berufsverband- Doppelte Haushaltsführung- Fort- und Weiterbildungskosten (Seminare)- Rechtsberatung im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit- Bewerbungskosten (Mappen, Schreibmaterial, Porto,...)- Fachliteratur- Laptop, PC (wenn beruflich veranlasst)- Sprachkurs- berufsbedingte Umzugskosten
  • Was sind "Betriebsausgaben"? Wie werden diese unterschieden? Nenne Beispiele! Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.Sie unterscheiden sich in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. abzugsfähig, z.B.- Geschenke bis € 35,,- 70 % der angemessenen Bewirtungskosten- Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwendungen)- Aufwendungen für betrieblichen Pkw- Abschreibungen auf betriebliche WG nicht abzugsfähig, z.B.- Geschenke über € 35,-- 30 % der angemessenen Bewirtungskosten- unangemessene Bewirtungskosten- Reisekosten, die die Pauschbeträge übersteigen- Geldbußen, Ordnungs- und Verwarngelder- Zinsen auf hinterzogene Steuern- Gewerbesteuer- Kosten für private Lebensführung- Steuern vom Einkommen
  • Welche Gewinnermittlungsmethoden gibt es? 1. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 (1) EStG für L+F und Selbstständige, die nicht buchführungspflichtig sind 2. Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG für Gewerbetreibende, die freiwillig oder nach gesetztlichen Vorschriften Bücher führen 3. Gewinnermittlung durch EÜR nach § 4 (3) EStG für Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch freiwillig keine Bücher führen und Abschlüsse machen 4. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für L+F
  • In welche Kategorien werden Wirtschaftsgüter eingeteilt, die privat und betrieblich genutzt werden? Notwendiges Betriebsvermögen>>> WG, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden Gewillkürtes Betriebsvermögen>>> WG, die zu mindestens 10 % und höchstens 50 % betrieblich genutzt werden Privatvermögen>>> WG, die zu mehr als 90% privat genutzt werden
  • Mit welchem Betrag werden weitergeführte Wirtschaftsgüter bewertet? Mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.>>> Betrag, mit dem ein Erwerber des gesamten Betriebes oder eines Teils davon das einzelne WG bewerten würde, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Afa muss abgezogen werden.