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Schuldrecht Röm (Fach) / Realverträge (Lektion)

Mutuum, Depositum, Commodatum, Pignus

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  • Conventio Die Conventio enthält die Willensübereinkunft der Kontrahenten. Sie legt den Typ des Realvertrages fest und enthät weitere Einzelheiten der Vertragsgestaltung wie etwa die Laufzeit.
  • Datio Die Datio ist eine reale von den Kontrahenten durchgeführte Sachhingabe. Diese begründet die Vertragsbeziehung.  Die sachenrechtlichen Wirkungen der Datio sind je nach Realvertrag unterschiedlich. Beim Mutuum und beim Depositum Irregulare verschafft sie Eigentum und Eigenbesitz, bei den übrigen Realverträgen Fremdbesitz.
  • Mutuum Das Mutuum entsteht durch die mit Übereignung verbundene Hingabe einer bestimmten Summe Geldes oder einer bestimmten Menge sonstiger vertretbarer Sachen im Einverständnis, dass der Empfänger nach einer bestimmten Zeit ebensoviel derselben Gattung zurückgeben soll.Somit erfordert das Mutuum die Hingabe vertretbarer Sachen.
  • Tantundem Eiusdem Generis Reddere Damit wird die Leistungspflicht des Darlehensnehmers bezeichnet.Dieselbe Menge derselben Gattung zurückstellen.
  • res fungibiles vertretbare SachenVertretbare Sachen sind solche, die im Geschäftsverkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht erfasst werden. Die individuelle Identität des einzelnen Stückes ist nicht von Bedeutung.
  • Voraussetzungen eines Mutuum fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein eine Darlehensconventio reale Hingabe der Darlehensvaluta: Datio die Valuta muss eine vertretbare Sache sein die Darlehensvaluta muss dem Darlehensgeber gehören oder seiner sachenrechtlichen Verfügung durch Datio unterliegen der Darlehensnehmer muss Eigentümer der Valuta werden.
  • Fenus Nauticum Seedarlehen Das Fenus Nauticum stellt eine Form der finanzierung eines Seehandelsgeschäfts dar, für das eine spezifische Risikoregelung charakteristisch ist. Geht das Schiff unter so muss der Empfänger keine Rückzahlung leisten; kehrt das Schiff hingegen heil zurück, so musss er das Kapital samt Zinsen leisten. Der Darlehensgeber übernimmt also nicht nur die Finanzierung, sondern trägt auch das Risiko des finanzierten Handeslgeschäfts.
  • Klagen Mutuum Die Klage des Darlehensgebers ist die Conditio. Die Conditio ist ein Iudicum Stricti Iuris.  Sie geht auf Leistung einer bestimmten Sache bzw Menge von Sachen (Certa Res) oder einer bestimmten Summe Geldes (Certa Pecunia).  Der Darlehensgeber verlangt mit der Conditio eine Sachleistung, die in Art und Umfang seiner Datio der Darlehensvaluta entspricht. Bei Geld  wird dier Kondiktion auch Actio Certae Creditae Pecuniae genannt. Bei Darlehen von Naturalien nennt man die Klage auch Conditio Triticaria. Die Kondiktion geht bloß in Art und Umfang des hingegebenen Kapitals.
  • Mutuum Exceptio Doli Für den Fall einer eklatanten Treuwidrigkeit des Darlehensgebers kann der Beklagte eine Exceptio Doli beantragen.
  • Gefahrtragung Mutuum Die Gefahrtragung wird beim Darlehen nach dem Grundsatz Casum Senit Dominus beurteilt. Ein Verlust der Darlehensvaluta trifft den Eigentümer. Also vor der Datio den Darlehensgeber und danach den Darlehensnehmer.
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  • Anweisungsdarlehen Das Anweisungsdarlehen kommt zustande, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer, nicht selbst die Valuta auszahlt, sondern einen Dritten anweist, dies zu tun, und der Dritte, den Betrag aus seinem Vermögen an N zahlt. Das Mutuum besteht dann zwischen G und N.
  • Vereinbarungsdarlehen Das Vereinbarungsdarlehen kommt zustande, wenn der Darlehensnehmer der dem Geber Geld schuldet, mit diesem vereinbart, dass er die fällige Schuld nicht sofort leistet, sonder als Darlehen für eine bestimmte Zeit behält.
  • Contractus Mohatrae Der Contractus Mohatrae kommt zustande, wenn N, der ein Darlehen von G möchte, von G keine Valuta, sondern eine möglicherweise unvertretbare Sache Gs mit der Absprache erhält, N solle die Sache verkaufen  und den Verkaufserlös als Darlehensvaluta betrachten.
  • Senatus Consultum Macedonianum Das SC Macedonianum ist darauf gerichtet, Darlehensgeschäfte mit gewaltunterworfenen Söhnen und Töchtern hintan zuhalten. Es gibt zwei Arten des Rechtsschutzes. Entweder ermittelt bereits der Prätor, dass ein Verstoß gegen das Senatskonsul vorliegt - dann verweigert er dem Darlehensgeber die Conditio. Oder es wird eine Exceptio Senatus Consulti Macedoniani gewährt. Diese wird die Conditio abwehren. Ein Haussohn, der durch falsche Vorspiegelung, er sei eigenberechtigt, den Gläubiger zur Darlehenszahlung bewegt hat darf sich nicht auf das SC berufen.
  • Depositum Die Hinterlegung/VerwahrungDurch die Hinterlegung einer Sache im Einvernehmen, dass sie der Empfänger unentgeltlich verwahrt, kommt ein Depositum zustande. Hinterlegung ist mit vertretbaren wie unvertretbaren Sachen möglich. Grundsätzlich muss der Verwahrer dieselben Sachen zurückstellen.Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich. Erfolgt diese hingegen gegen Entgelt handelt es sich um eine Locatio Conductio. Die Verwahrung berechtigt nicht zum Gebrauch!
  • Depositum Klagen Das Depositum ist ein Bonae Fidei Iudicium.Der Hinterleger hat auf Sachrückgabe die Actio Depositi Directa. Falls dem Verwahrer durch die Verwahrung Schäden oder Aufwendungen entstehen, kann er diese mit der Actio Depositi Contraria einklagen. Wenn jemand die bei ihm hinterlegte Sache gebraucht, begeht er ein Furtum!
  • Gegenansprüche Depositum Wenn dem Verwahrer Gegenansprüche zustehen, kann er den Verwahrungsgegenstand zurückbehalten, bis der Hinterleger sie erfüllt. Dieses Retentionsrecht bedarf keiner Exceptio Doli, weil die Depositumsklage Bonae Fidei Iudicia ist.
  • Utilitäsprinzip Den Grundsatz, dass sich die vertragliche Haftung danach richtet wie die Interessen im Vertrag verteilt sind, nennt man Utilitäsprinzip. Als Grundregel gilt, dass denjenigen ein größeres Risiko der Schadenstragung trifft, der ein vergleichsweise größeres wirtschaftliches Interesse am Vertrag hat.
  • Schadenstragung Depostitum Mit der unentgeltlichen Verwahrung erweist der Verwahrer dem Hinterleger einen Gefallen. Daher haftet er nur bei krassen Pflichtverstößen. a. Die Dolus Haftung des Verwahrers und ihre ErweiterungenDer Verwahrer muss dem Hinterleger Schadenersatz leisten, wenn er die Sache mit Dolus beschädigt bzw zerstört.Weiters wird grobe Fahrlässigkeit ind die Depositarshaftung einbezogen. Celsus u GaiusDiese Juristen lassen den V auch bei Diligentia Quam In Suis Rebus haften. Dh der Verwahrer muss dem Hinterleger Schadenersatz leisten, wenn er mit der anvertrauten Sache weniger sorgsam umgeht als mit seinen eigenen Sachen. b. Gefahrtragung des HinterlegersWird der Sache bloß durch Zufall oder leichte Fahrlässigkeit ein Schaden zugefügt so trägt der Hinterleger diesen Nachteil.Da der Hinterleger den Gegenstand im Regelfall nicht übereignet, gilt für den Zufallsbereich auch hier der Satz Casum Senit Dominus. c. Verschärfte Haftung des VerwahrersHat sich der Verwahrer aufgedrängt eine Verwahrung zu übernehemen so muss er für Schäden infolge von Dolus und Culpa sowie wegen unzureichender Bewachung - Verletzung der Custodia- einstehen.Tätigt der Verwahrer dolos einen unerlaubten Gebrauch der Sache, so haftet er auch für einen in der Folge durch Zufall eingetretenen Schaden.
  • Diligentia Quam In Suis Rebus Die Sorgfalt wie sie in eigenen Dingen angewendet werden soll.Hier wird die Fahrlässigkeitshaftung auf ein subjektives Merkmal - die eigene Achtsamkeit - angepasst.
  • Umwandlung eines Geld-Depositum in ein Mutuum  Das Depositum bestimmer Münzen kann in ein Mutuum verwandelt werden.Die Kontrahenten ändern hier ihre Conventio ab.Mit der Darlehens-Conventio verbindet sich hier ein Verfügungsgeschäft. Der Detentor wird zum Possessor. Weiters bewirkt diese Traditio Brevi Manu eines Eigentumserwerb des Darlehensnehmers.
  • Depositum Irregulare Die Hinterlegung von Geld, bei der die Parteien bestimmen, dass der Empfänger das Geld verwenden darf und - wenn vereinbart - dafür Zinsen zahlen soll wird Depositum Irregulare genannt. Das Sicherungsinteresse des Gebers, das Gebrauchsinteresse des Nehmers und die Möglichkeit, formfrei Zinsen zu vereinbaren, sind die Hauptkennzeichen des Depositum Irregulare. Das Depositum Irregulare kann insbesondere angenommen werden, wenn jemand Geld nicht in einem plombierten Sack oder einem anderen verschlossenen Behältnis, sondern offen hinterlegt, denn hier spricht schon die Art der Hinterlegung dafür, dass der Verwahrer das Geld verwenden darf.  Das Depositum Irregulare bewirkt die Übereignung des zum Gebrauch überlassenen Geldes an den Empfänger.
  • Depositum Sequestre Die StreitverwahrungWenn zwei Prätendenten um eine Sache streiten, können sie den Streitgegenstand für die Dauer des Streites bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegen und dabei vereinbaren, dass sie der Streitverwahrer dem Prozesssieger herauszugeben hat. Während der Sequestration wird die Gewahrsame des Streitverwahrers an der streitverfangenen Sache durch Besitzinterdikte geschützt. Der Prozesssieger kann den Sequester mit der Actio Depositi Sequestraria auf Herausgabe der Sache klagen.
  • Commodatum Die LeiheDurch die Überlassung - Datio - einer Sache im Einvernehmen, dass sie der Empfänger unentgeltlich gebrauchen darf, kommt ein Commodatum zustande. Es spielt keine Rolle ob der Verleiher Eigentum an dem Leihgegenstand hat. Wie beim regulären Depositum ist bei der Leihe derselbe Gegenstand zurückzustellen. Damit beschränkt sich die Leihe auf Sachen, jener Gebrauch nicht zum Verbrauch führt. Das Kommodat ist unentgeltlich - Sachgebrauch gegen Entgelt fällt in die Kategorie Miete oder Pacht Locatio Codutio Rei. Das Kommodat berechtigt den Entleiher zum schonenden Gebrauch des Leihgegenstandes. Die Grenzen der Gebrauchsbefugnis ergeben sich aus der konkreten Vereinbarung bzw aus der Bona fides. Ein über diese Grenzen hinausgehender Gebrauch stellt ein Furtum dar.
  • Commodatum Klagen Das Commodatum ist ein Bonae Fidei Iudicium. Der Verleiher hat zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Actio Commodati Directa. Allfällige Gegenansprüche des Entleihers sind mit der Actio Commodati Contraria durchzusetzen.
  • Schadenstragung Commodatum Haftung des EntleihersEntsprechend Utilitäsprinzip unterliegt der Entleiher einem strengen Haftungsregime: Er hat für alle Sachschäden einzustehen die auf Dolus, Culpa, Custodia-Verletzungen zurückgehen. Gefahrtragung des VerleihersFührt ein Ereignis von Vis Maior zur Beschädigung oder zum Untergang des Leihgegenstands, so trifft diesen Nachteil grundsätzlich den Verleiher.Nach dem Prinzip Casum Senit Dominus haftet der Eigentümer. Ulpian:Der Kommodatar hat sogar Schäden aus Vis Maior zu tragen, wenn er seine Entleihungsbefugnis überschreitet. Der Kommodatar begeht mit dem unbefugten Gebrauch ein Furtum; ein Fur muss selbst für zufällige Schädigungen der gestohlenen Sache haften. Gaius:In Fällen von beiderseitigen Interesse haftet der Entleiher für Culpa.
  • Precarium BittleiheEin Praecarium ist die faktische, jederzeit widerrufbare Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Das Praekarium ist als eine faktische Gebrauchsüberlassung und nicht als Kontrakt zu betrachten. Der Prekarist kann seine Sachgewahrsame gegen Dritte durch Besitzinderdikte schützen.Im Verhältnis zum Prekariumsgeber ist der Prekarist fehlerhafter Besitzer. Der Prekariumsgeber hat das Interdictum de Precario gegen den Prekaristen.
  • Pignus PfandrealvertragDurch die Hingabe einer Sache im Einvernehmen, dass sie als Pfand dienen soll, kommt ein Pfandrealvertrag zustande. Ein Pfandrealvertrag kommt auch durch Datio von einem Geber zustande, dem es an der sachenrechtlichen Befugnis mangelt. Dann hat der Empfänger zwar kein dingliches Pfandrecht an der Sache aber er wird Gläubiger im Pfandrealvertrag. Der Pfandrealvertrag berechtigt den Pfandnehmer grundsätzlich nicht zum Sachgebrauch. Der unbefugte Gebrauch stellt ein Furtum dar.
  • Klagen Pignus Der Pfandrealvertrag ist ein Bonae Fidei Iudicium. Der Pfandgeber hat die Actio Pigneraticia In Personam Directa.Damit verlangt er die Rückgabe des Pfandes falls die Schuld erlöscht oder er kann das Superfluum aus dem Erlör herausklagen falls es zur Verwertung kommt. Der Pfandnehmer hat die Actio Pigneraticia In Personam Contraria.Damit verlangt er Ersatz für Schäden und Aufwändungen die durch die Innehabung der Pfandsache entstanden sind oder er verlangt eine neue Verpfändung falls er mangels Berechtigung kein dingliches Pfandrecht erlangt hat.
  • Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit Wenn ein Unmöglichkeitsfall vorliegt, wird der Kaufvertrag grundsätzlich für ungültig gehalten: Impossibilium Nulla Est Obligatio In manchen Fällen wird dieses Prinzip allerdings im Interesse des Käufers durchbrochen, da ein Käufer, der auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hat, als schutzwürdig erscheint. Deshalb wird dem Käufer bisweilen trotz Unmöglichkeit der Leistung ein Anspruch gegen den Verkäufer gewährt. Um dafür die Actio Empti als Anspruchsgrundlange heranziehen zu können, bejahen manche Juristen in diesen Fällen das Vorliegen einer Emptio Venditio.
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  • Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit Rückforderung des Kaufpreises Mangels Kaufvertrag gibt es grundsätzlich keine wechselseitigen Verpflichtungen. Wurde der Kaufpreis bereits bezahlt, so fehlt dieser Leistung der Rechtsgrund. Der Kaufpreis kann somit mit einer Conditio Indebiti zurückgefordert werden.
  • Conditio Indebiti Die Conditio Indebiti dient zur Rückforderung der irrtümlichen Leistung einer Nichtschuld. Ihre Voraussetzungen sind: Eine Leistung - dh eine bewusste Vermögensverschiebung aus dem Vermögen des Kondiktionsgläubigers zugunsten des Kondiktionsschuldners Fehlen eines Rechtsgrundes - Iusta Causa - für die Vermögensverschiebung Irrtümlichkeit der Leistung - dh der Leistende muss irrtümlich angenommen haben, er erfülle eine bestehende Verpflichtung Die Condictio Indebiti gehört zu den strengrechtlichen Klagen und geht auf die Rückgabe einer bestimmten Sache oder der bestimmten Summe Geldes.Dem Käufer mag aber aufgrund der Ungültigkeit des Vertrages ein darüber hinausgehender Schaden erwachsen, der sich mit der Condictio Indebiti nicht geltend machen lässt.
  • Vertrauensschaden Vertrauensschaden - negatives InteresseDem Käufer kann ein Schaden entstehen, weil er auf die Gültigkeit des Kaufvertrages vertraut und im Hinblick darauf Dispositionen tätigt, die infolge der Ungültigkeit des Vertrages frustriert sind.