Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Vorträge (Lektion)

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  • Haftung des Steuerberaters Der
  • Nachträgliche Schuldzinsen bei V+V Die 
  • Rückstellungen für die BP Die
  • Geldmengenpolitik der EZB Einleitung Hauptteil Schluss
  • Treu und Glauben Treu und Glauben Das deutsche Recht ist so aufgebaut, dass mehr oder weniger allgemein gehaltene und auslegungsbedürftige Rechtsregeln für bestimmte Sachverhalte vorhanden sind, dass darüber hinaus jedoch vielfach Generalklauseln geschaffen wurden, die dem Richter ermöglichen, von diesen allgemeinen Regeln abzuweichen. Zu vielen Gesetzestexten sind inzwischen aufgrund zahlreicher hierzu ergangener Urteile Gerichtsentscheidungen vorliegend. Nun kommt es allerdings immer wieder vor, dass Richter der Meinung sind, der Gerechtigkeit könnte nur dann zum Siege verholfen werden, wenn von diesen durchaus bis in Einzelheiten hineinreichenden Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen würde. Ist tatsächlich exakt über diesen Sachverhalt möglicherweise schon mehrfach entschieden worden, dann könnten die Richter aufgrund ihrer Entscheidungsfreiheit gleichwohl erklären, dass sie eben diese anderen Entscheidungen nicht billigen und deshalb anders entscheiden. Sie könnten aber auch feststellen, dass der Sachverhalt doch in dieser oder jener Einzelheit von den anderen schon entschiedenen Fällen abweicht und dass sie deshalb der Meinung sind, anders entscheiden zu wollen und zu können. Um diese abweichenden Entscheidungen auch durch gesetzliche Regelungen untermauern zu können, hat der Gesetzgeber den Richtern entsprechende allgemeine Gesetzestexte zur Hand gegeben, die ihnen erlauben, »nach Treu und Glauben« und damit nach ihrem jeweiligen Selbstverständnis zu entscheiden. Unabhängig von dieser immer möglichen Entscheidungsfreiheit der Richter haben diese im Laufe der Jahre seit Existenz des Bürgerlichen Gesetzbuches Fallgruppen herausgebildet, mit denen ein Richterrecht für Sachverhalte geschaffen wurde, das sich ansonsten aus den vorhandenen Rechtsregeln nicht ableiten lässt. Das BGB kennt keine Vorschriften zu Nebenrechten und Nebenpflichten. Es spricht auch die unzulässige Rechtsausübung ebenso wenig an wie den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Entscheidungen der Gerichte zur Frage nach Treu und Glauben sind inzwischen so vielfältig und unterschiedlich, dass sie ganze Bände juristischer Entscheidungssammlungen füllen. An einem Beispiel soll die Besonderheit dieser »Treu und Glauben-Vorschriften« besonders aufgezeigt werden:Ehegatten können den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, das bedeutet, dass im Fall der Scheidung der Ehe kein Ausgleich in Form einer wertmässigen Beteiligung am Zugewinn des anderen Ehegatten erfolgt. Jeder Ehegatte behält das, was er während der Ehe erwirtschaftet hat, für sich alleine. Nun kommt es immer wieder vor, dass sich Ehegatten, solange die Ehe noch bestens funktioniert, grössere Geschenke machen bis hin zu Grundstücken und Häusern. Diese Geschenke könnten allenfalls bei einer Trennung dann zurückgefordert werden, wenn der Schenkende nachträglich in Not geraten würde oder wenn sich der Beschenkte schwere Verfehlungen gegen den Schenker zuschulden kommen liesse. In den seltensten Fällen käme es damit zu einem Rückforderungsanspruch. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs beim gesetzlichen Güterstand erfolgt dagegen ein entsprechender Ausgleich, weil durch die Schenkung das Vermögen des Beschenkten vergrössert wird und Ausgleichsansprüche gesetzlich vorgesehen sind. Aufgrund der vorhandenen Gesetzeslage kann es bei der Gütertrennung eigentlich zu keinem wirtschaftlichen Ausgleich bei derartigen Schenkungen kommen. Nun waren die Richter am Bundesgerichtshof in etlichen Fällen der Meinung, dass damit der Gerechtigkeit nicht genüge getan werde. Bei besonders grosszügigen Geschenken erfand der Bundesgerichtshof einen neuen Begriff, nämlich den der sogenannten »ehebedingten Zuwendungen«, unterschied diese von den Schenkungen, obwohl der Gesetzestext diese Möglichkeit eigentlich nicht vorsieht, und kam über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäss »Treu und Glauben« zu einer völligen Änderung der Rechtslage und zu einem vom Gesetz nicht vorgesehen Rückforderungsanspruch.Grundsätzlich ist gegen diese gesetzlich vorgesehenen Willkürentscheidungen nichts einzuwenden, solange verantwortungsbewusste Richter von diesen Möglichkeiten den erforderlichen sparsamen Gebrauch machen. Ob diese vom Gesetzesrecht abweichenden Entscheidungen allerdings - wie besonders in früheren Zeiten gerne geschehen - damit verbrämt werden müssen, dass die Richter nicht davon sprechen, dass sie selbst eine abweichende Entscheidung treffen, sondern dass sie im Sinne »aller billig und gerecht denkenden Menschen« tätig sind, sei dahingestellt.Es gibt vielfältige Möglichkeiten, einen Treuhänder einzusetzen. Dieser soll im Auftrag des Treugebers nach aussen, also anderen Personen gegenüber tätig werden oder einfach nur vorhanden sein. Im Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder bestehen jedoch vertraglich vereinbarte Verpflichtungen, die den Treuhänder zu einem bestimmten Verhalten veranlassen sollen. Der Treugeber kann dem Treuhänder ein Grundstück übereignen, mit der Verpflichtung, bei Beendigung des Treuhandvertrags, das Grundstück zurückzuübereignen. Nach aussen erscheint damit der Treuhänder als Eigentümer des Grundstücks, die Rückübereignungsverpflichtung muss nicht deutlich gemacht werden, kann allerdings auch durch eine Vormerkung zugunsten des Treugebers abgesichert werden. Verhält sich der Treuhänder pflichtwidrig, können Schadenersatzforderungen des Treugebers auf ihn zukommen. In sogenannten Generalklauseln bezieht sich der Gesetzgeber immer wieder auf den Grundsatz von Treu und Glauben, zum Beispiel indem er bestimmt, daß Verträge so auszulegen sind, «wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern» (§ 157 BGB), oder daß der -»Schuldner (nur) verpflichtet ist, «die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern» (§242 BGB). Damit trägt der Gesetzgeber der Unmöglichkeit Rechnung, alle denkbaren Einzelfälle gesetzlich zu regeln. Er überläßt es vielmehr den Gerichten, im Einzelfall festzustellen, was «recht und billig» ist. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Tr. u. Gl. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; § 242 BGB. Dieser Rechtssatz (unbestimmter Rechtsbegriff) ist in fast allen Bereichen des privaten und öffentlichen Rechts bedeutsam. Durch ihn werden Verhältnisse rechtlich geordnet, die im G keine zufriedenstellende Lösung gefunden haben. Das Gebot von Tr. u. Gl. verlangt vor allem Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Teils; z.B. im Arbeitsrecht: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Treuepflicht des Arbeitnehmers. Der Grundsatz von Tr. u. Gl. gilt insbes. auch im Geschäftsverkehr (z.B. im geschäftlichen Wettbewerb). Gegen Tr. u. Gl. verstösst z. B.: wer eine durch gesetzwidriges Verhalten geschaffene Rechtsposition ausnutzt; wer etwas verlangt was er sofort wieder herausgeben müsste; wer sich mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt, (venire contra factum proprium). a. Uberobligationsmässige Schwierigkeit, Unzulässigkeit der Rechtsausübung. . Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. "Treue" heisst soviel wie Zuverlässigkeit u. Rücksichtnahme. "Glauben" ist das Vertrauen in die "Treue" des anderen. Der Begriff "T. u. G." stellt auf die in der Gesellschaft oder den beteiligten Kreisen vorherrschenden Wertanschauungen ab u. überschneidet sich insoweit mit den "guten Sitten". Bei der Beachtung von T. u. G. sind die tatsächlich praktizierten Verhaltensformen (die "Verkehrssitte") zu berücksichtigen. § 242 BGB regelt an sich nur die Art und Weise der schuldnerischen Leistung. Aus der Vorschrift ist jedoch der allgemeine, nicht nur für das Schuldrecht, sondern für sämtliche Rechtsgebiete geltende Grundsatz herzuleiten, dass jeder bei der Ausübung seiner Rechte u. der Erfüllung seiner Pflichten T. u. G. zu wahren hat. Wer gegen diesen Grundsatz verstösst, handelt rechtsmissbräuchlich, z. B. dann, wenn er sich in Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten setzt. Im Arbeitsrecht: Der Grundsatz von Tr. u. Gl. besagt, dass jeder in Treue zu seinem gegebenen Wort stehen u. das Vertrauen nicht enttäuschen o. missbrauchen darf, dass er sich also so zu verhalten hat, wie das unter redlich denkenden Verkehrsteilnehmern billigerweise erwartet werden kann. Es ist ein fallweise auszufüllender Wertbegriff, dessen Ausfüllung nicht in das subj. Ermessen einer Partei o. des Richters gestellt ist, sondern der an dem Gerechtigkeitsgefühl der beteiligten Rechtskreise zu orientieren ist. Der Grundsatz entfaltet seine Kraft vor allem in doppelter Hinsicht. Er wendet sich an den Schuldner mit dem Gebot, seine Verpflichtung so zu erfüllen, wie es dem Grundgedanken des betr. Rechtsinstitutes entspricht; an den Glaubiger, das ihm zustehende Recht nur so auszuüben, dass das begründete Vertrauen des anderen Teils u. die menschliche Rücksichtnahme gewahrt bleiben. Rechtspr. u. Lehre haben verschiedene Fallgruppen gebildet, nach denen der Grundsatz Auswirkungen hat, auf Art u. Weise wie auf den Inhalt der Leistungen, u. zwar in dem sich aus ihm Nebenrechte u. Nebenpflichten o. eine Begrenzung o.der Wegfall formell bestehender Rechte ergibt; z. B. Verwirkung. ist der das Verhalten eines redlich und anständig denkenden und handelnden Menschen zugrundelegende Verhaltensmaßstab. Im Schuldrecht (§ 242 BGB) ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hieraus ist ein allgemeiner, jede Ausübung von Rechten und jede Erfüllung von Pflichten betreffender Grundsatz entwickelt worden, der für das gesamte Recht Bedeutung hat. Besonderes Gewicht kommt ihm für die Art und Weise der Leistung, die mögliche Änderung des Leistungsinhalts (Wegfall oder Fehlen der Geschäftsgrundlage), die Begründung zusätzlicher Pflichten (Nebenleistungs- pflichten, Verhaltenspflichten) und die unzulässige Rechtsausübung (Widerspruch zu eigenem Tun, Forderung eines gleich zurückgewährenden Gegenstandes, Verwirkung) zu. Lit.: Wieacker, F., Zur rechtstheoretischen Präzisierung des § 242 BGB, 1956; Pfister, B., Die neuere Rechtsprechung zu Treu und Glauben im Zivilprozess, 1998; Berger, M., Treu und Glauben und vorvertragliche Aufklärungspflichten, 2003 (bona fides): herrschende sozialethische Vorstellungen von Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die zugleich als Rechtsprinzip der Rechtsausübung Schranken setzen und rechtliche Verhaltensanforderungen postulieren. Treu und Glauben bilden dabei keinen festen Wertmaßstab, sondern entwickeln sich mit den allgemein anerkannten gesellschaftlichen Anschauungen. Wesentliche Berücksichtigung finden dabei auch das Grundgesetz und die Grundrechte (die somit eine sog. „Drittwirkung” auch in privatrechtlichen Rechtsbeziehungen entfalten können). Treu und Glauben (unter Berücksichtigung der Verkehrssitte) bestimmen den Inhalt von Pflichten und deren Ausübung aus einem Schuldverhältnis (§ 242 BGB) sowie die Vertragsauslegung (§ 157 BGB, der auch auf die Auslegung einer Willenserklärung anzuwenden ist).Außer in den §§ 157, 242 BGB wird auch in den §§ 162, 307 Abs. 1, 320 Abs. 2, 815 BGB auf den Maßstab von Treu und Glauben verwiesen.Nach § 242 BGB ist jede Ausübung von Rechten und Pflichten innerhalb von Sonderrechtsbeziehungen unddarüber hinaus im gesamten Rechtsleben an Treu undGlauben auszurichten. Bedeutung hat dies insbes. einerseits für die Erweiterung und Begründung schuldrechtlicher Nebenpflichten (vgl. auch § 241 Abs. 2 BGB) und andererseits für Schranken bei der Ausübung von Rechten (unzulässige Rechtsausübung). Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dies gilt zunächst für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, dass die Leistung in unzumutbarer Weise erbracht wird (z. B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede missbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf T. u. G. bedarf keiner Einrede des anderen Teils (früher: Einrede der Arglist, exceptio doli), sondern bringt eine echte Begrenzung des Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften - z. B. Verbot der Sittenwidrigkeit und der Schikane - hinausgeht. So darf der Schuldner z. B. nicht zur Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der Anpassung an veränderte Gegebenheiten (Geschäftsgrundlage); neben der Leistung hat der Schuldner alles zu unterlassen, was den Eintritt des Erfolgs verhindern könnte (z. B. Wettbewerbsverbot) usw. Aus T. u. G. ergeben sich ferner Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise Inhaltsänderungen der geschuldeten Leistung. Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung unzulässig, die gegen das frühere eigene Verhalten verstößt (sog. venire contra factum proprium): So kann sich nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder auf den Eintritt der Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über den Eintritt der hierfür maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich kann nach T. u. G. eine Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder zurückgegeben werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von T. u. G. nicht nur im Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht (z. B. im Arbeitsrecht), aber auch im gesamten öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht (z. B. Fortführung eines Prozesses unzulässig, wenn außergerichtlich Klagerücknahme zugesagt wurde). Besondere Ausdrucksformen des Grundsatzes von T. u. G. sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.
  • Steuerlich relevantes Ereignis nach der Betriebsveräußerung Rückwirkende Ereignisse als Änderungsgrund für Steuerbescheide „auf dem Vormarsch“ von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-PalenbergDie Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen rückwirkender Ereignisse führte im Vergleich zur Änderung wegen neuer Tatsachen in der Besteuerungspraxis ein „Schattendasein“. Doch der BFH greift in letzter Zeit immer häufiger auf diese Vorschrift zurück und eröffnet dadurch zusätzliche Änderungsmöglichkeiten zu Gunsten, aber auch zu Lasten des Steuerpflichtigen. Da Fehler in diesem Bereich in der Praxis meist irreparabel sind, sollte jeder Steuerberater dieses verfahrensrechtliche „Rüstzeug“ unbedingt abrufen können. Mit diesem Beitrag bringen Sie sich schnell „auf den neuesten Stand“. 1. Die Änderungsvoraussetzungen im Einzelnen Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber in den Fällen eingreifen, in denen ein Ereignis eintritt, das den Besteuerungstatbestand rückwirkend verändert. Konkret bedeutet dies: Der erlassene Steuerbescheid ist zunächst zutreffend, weil das Ereignis bei Erlass des Bescheides noch nicht eingetreten ist. Das nachträgliche Ereignis macht den Bescheid dann aber unrichtig. Liegen die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, ist der Steuerbescheid von Amts wegen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. 1.1 Ereignis„Ereignis“ im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sind alle relevanten Vorgänge, d.h. Lebenssachverhalte, rechtliche Vorgänge, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen u.a., die sachverhaltsändernd wirken. Dagegen erfasst die Vorschrift nicht Fälle rückwirkender Gesetze und Gesetzesänderungen sowie die rückwirkende Nichtigkeitserklärung von Vorschriften durch das BVerfG (BFH 21.3.96, BStBl II, 399). 1.2 Wirkung für die VergangenheitEine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt weiter voraus, dass das eingetretene Ereignis eine Wirkung für die Vergangenheit auslöst. Als Folge ist nunmehr der veränderte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen (BFH 19.7.93, BStBl II, 897). Die Rückwirkung muss steuerlicher Natur sein, d.h. die vorgenommene Besteuerung nach dem jeweiligen Steuergesetz muss auf Grund des jetzt eingetretenen Ereignisses im nachhinein unrichtig sein (BFH 19.8.03, BStBl II 04, 107). 1.3 AnwendungsfälleBei laufend veranlagten Steuern ist im Bereich der Überschusseinkünfte sowie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zunächst das Zufluss-Abflussprinzip (§ 11 EStG) zu berücksichtigen: Werden z.B. Einnahmen in einem späteren Jahr zurückgezahlt, hebt dies den zuvor versteuerten Zufluss nicht auf, sondern führt zum Abfluss im Rückzahlungsjahr (BFH 30.1.75, BStBl II, 776). Dies ist allerdings umstritten. So hat das FG Rheinland-Pfalz (19.12.02, EFG 03, 623; Rev. BFH VI R 17/03) die Rückerstattung von zu viel gezahltem Arbeitslohn unabhängig von § 11 EStG als rückwirkendes Ereignis angesehen. Wenn der Arbeitnehmer das Gehalt zurückerstattet, muss er so gestellt werden, als ob er den zurückgezahlten Betrag nie erhalten hätte. Das FG bezieht sich hierbei auf die neuere BFH-Rechtsprechung. Diese beruht auf dem Billigkeitsgedanken, dass Erstattungen sowie Ausgaben letztlich einem sachgerechten steuerlichen Ausgleich zuzuführen sind, auch wenn dann ausnahmsweise ein Ereignis steuerlich in die Vergangenheit, d.h. in das Jahr der Verausgabung oder Vereinnahmung, zurück zu beziehen ist (BFH 19.7.93, BStBl II, 897). § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO findet insbesondere Anwendung: bei erfolgreicher Anfechtung von Rechtsgeschäften (BFH 27.1.82, BStBl II, 425);bei erfolgreicher Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts (BFH 21.12.93, BStBl II 94, 648);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (BFH 19.8.03, BStBl II 04, 107);wenn ein nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Entgelt auf den Kaufpreis eines später zustande gekommenen Kaufvertrages angerechnet wird (BFH 10.8.94, BStBl II 95, 57);wenn im Ausland steuerpflichtige Einkünfte dort nicht versteuert werden und damit ein inländischer Besteuerungstatbestand erfüllt wird (BFH 11.6.96, BStBl II 97, 117);wenn die Verbleibensvoraussetzungen für die Investitionszulage nicht eingehalten werden (BFH 25.9.96, BStBl II 97, 269);bei der Zustimmung zum Realsplitting nach Bestandskraft des Steuerbescheides (BFH 12.7.89, BStBl II 89, 957);bei Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Versicherungspflicht (BFH 28.5.98, BStBl II 99, 95);wenn im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten die getrennte Veranlagung eines der Ehegatten bereits rechtskräftig war und im Zuge der Veranlagung des anderen Ehegatten die von einem der beiden Ehegatten abgegebene Erklärung über die Wahl der getrennten Veranlagung widerrufen wird. In diesen Fällen ist dann eine Zusammenveranlagung durchzuführen (R 174 Abs. 4 EStR).2. Einzelfälle aus der neueren Rechtsprechung 2.1 Betriebsveräußerung – Betriebsaufgabe – AnteilsverkaufVeräußert der Steuerpflichtige seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil, handelt es sich um ein einmaliges, punktuelles Ereignis. Nur der dabei erzielte Gewinn unterliegt der ermäßigten Besteuerung. Nach Auffassung des Großen Senats des BFH erfordert dieser Umstand, dass später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen sind, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Der Ausfall einer gestundeten Kaufpreisforderung in einem späteren VZ führt daher zu einem rückwirkenden Ereignis auf den Veräußerungszeitpunkt (BFH 19.7.93, BStBl II, 897; BFH 28.7.94, BStBl II 95, 112). Entsprechendes gilt, wenn eine durch Betriebsveräußerung im Betriebsvermögen verbliebene Verbindlichkeit später erlassen wird (BFH 6.3.97, BStBl II, 509). Wird dagegen ein Gesellschaftsanteil gegen abgekürzte Leibrente veräußert und entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns, so stellt der Tod des Rentenberechtigten vor dem Ende der Laufzeit der Rente kein rückwirkendes Ereignis dar. Denn das vorzeitige Ableben des Rentenberechtigten führt nicht zu einer Störung des Veräußerungsgeschäfts. Vielmehr ist die Beschränkung der Laufzeit einer Rente durch den Tod des Rentenberechtigten ein bereits im Veräußerungsgeschäft berücksichtigter, dem Veräußerungspreis immanenter Umstand, der vom Veräußerer bewusst als ein den Veräußerungspreis begrenzender Faktor hingenommen wird (BFH 19.8.99, BStBl II 00, 179). Wird bei einer Betriebsaufgabe der gemeine Wert eines Grundstücks zum Aufgabezeitpunkt ermittelt, sind spätere Wertveränderungen (z.B. auf Grund eines Altlastenverdachts) nicht als rückwirkendes Ereignis anzusehen, da die spätere Wertveränderung zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen dann ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens betrifft (BFH 1.4.88, BStBl II, 569). Dagegen kann § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO im Bereich der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommen, wenn nach der Betriebsaufgabe ein Streit über eine Schadenersatzforderung durch Urteil oder Vergleich beigelegt wird (BFH 10.2.94, BStBl II, 564). Bei Anteilsveräußerungen nach § 17 EStG können sich rückwirkende Ereignisse ergeben, wenn der gestundete Kaufpreis wegen einer Rücktrittsvereinbarung nicht mehr entrichtet wird (BFH 10.8.94, BStBl II 95, 57) oder wenn der Verkauf eines Anteils nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs rückgängig gemacht wird. Mit dem Vergleich hatten die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beigelegt (BFH 19.8.03, BStBl II 04, 107). 2.2 Rücklagen/AbschreibungenEine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige für den Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks gebildet hat, ist rückwirkend aufzustocken, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren VZ erhöht (BFH 13.9.00, BStBl II 01, 641). Zur analogen Anwendung von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO bei Ausübung des Wahlrechts auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG in einem Sonderfall sei auf ein Urteil des BFH vom 30.8.01 (BStBl II 02, 49) hingewiesen. Werden bei einem Wirtschaftsgut, für das Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch genommen wurden, die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt, so sind diese Abschreibungen rückwirkend zu versagen. 2.3 Bilanzenzusammenhang Ob die Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist, ein rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des Folgejahres darstellt, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt, war lange Zeit offen. Mit Urteil vom 19.8.99 (BStBl II 00, 18) hat der BFH insoweit für Klarheit gesorgt. Er hält § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dann für anwendbar, wenn sich das Vorjahresendvermögen ändert und diese Änderung Auswirkungen auf die Gewinnermittlung eines Folgejahres hat, für das bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung vorliegt. Denn das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal des Steueranspruchs für das Folgejahr und damit Teil des Sachverhalts, der dieser Steuerfestsetzung zugrunde liegt. Wird daher ein dafür relevanter Wertansatz korrigiert, so ist darin ein rückwirkendes Ereignis zu sehen.
  • Die verdeckte Gewinnausschüttung an Nicht-Gesellschafter Einleitung
  • Möglichkeiten der Kreditsicherung Einleitung
  • Erlass von Sanierungsgewinnen Einleitung 
  • Nichtanwendung von BFH-Urteilen BFH
  • Berufsausbildungs- und Hochschulkosten Einleitung Hauptteil: SA oder WK
  • 3 Wege aus der Finanzkrise Euro-Bonds EZB Sanktionen von Mitgliedsstaaten 
  • Eurobonds Eurobonds sind Anleihen mittlerer und längerer Laufzeit, die für den internationalen Kapitalmarkt (Euromarkt) platziert werden und von einem anderen Land emittiert werden als dem Land, aus dem die Währung stammt, in der sie aufgelegt werden. Die Bezeichnung Eurobond steht in keinem Zusammenhang mit der europäischen Gemeinschaftswährung Euro.
  • Das Korrespondenzprinzip der verdeckten Gewinnausschüttung und der verdeckten Einlage Damit
  • Pflichtverletzungen eines Steuerberaters Einleitung 
  • Besonderheiten bei der Hinzurechnung gem. § 8 (1) GewStG Einleitung
  • Lebenszyklen eines Produkts Der Produkt-Lebenszyklus Jedes Produkt durchläuft einen kürzeren oder längeren Lebenszyklus, der in vier Phasen eingeteilt wird: 1. Einführungsphase 2. Wachstumsphase 3. Reife- und Sättigungsphase 4. Rückgangsphase (auch: Degenerationsphase) 1. Beginnt mit der Produkteinführung auf dem Markt • Zunächst Verluste oder niedrige Gewinne Marketingziele der Einführungsphase 2. Die Wachstumsphase • Tritt ein, wenn die Absatzmenge stark ansteigt • die Gewinne steigen • hohe Gewinnchancen locken Konkurrenten auf den Markt • Marketingziel der Wachstumsphase: – Marktanteil maximieren 3. Die Reife- und Sättigungsphase • Der Absatz wächst erst langsamer, bleibt danach konstant und geht schließlich langsam zurück • der Wettbewerb verschärft sich • die Gewinne gehen zurück 4. Die Rückgangsphase • Absatzmenge sinkt stark ab • geringe oder keine Gewinne
  • Die elektronische Steuererklärung Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von SteuererklärungenAb dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen verpflichtet, auch ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die Grundlagen hierfür wurden durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz, BGBl I 2008 S. 2850) und das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010, BGBl I 2010 S. 1768) geschaffen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick, welche Erklärungen nunmehr im einzelnen elektronisch abzugeben sind.Inhaltsübersicht:EinkommensteuererklärungAndere JahressteuererklärungenBilanz, Gewinn- und VerlustrechnungSteueranmeldungenAuthentifizierungRegistrierung ausländischer Datenübermittler / inländische BehördeHärtefälleWeitere InformationenEinkommensteuererklärungBeginnend mit der Einkommensteuererklärung 2011 sind Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Dies gilt auch für die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung), wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelt wird.Gewinneinkünfte sind Einkünfteaus Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13a, § 14, § 14a Einkommensteuergesetz)aus Gewerbebetrieb (§ 15, § 16, § 17 Einkommensteuergesetz)aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz)Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen.Die elektronische Übermittlung ist aber auch in diesen Fällen möglich und bietet auch hier viele Vorteile, die die Steuererklärung auf Papier nicht leisten kann.10+1 gute Gründe für die elektronische Abgabe der Steuererklärung Andere JahressteuererklärungenUnabhängig vom Vorliegen von Gewinneinkünften besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch für:Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden,Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011,Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011,Feststellungserklärungen für nach dem 31.12.2010 beginnende Feststellungszeiträume.Hinweis!Die elektronische Übermittlung von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 50 Beteiligten ist derzeit aus technischen Gründen noch nicht möglich. Bilanz, Gewinn- und VerlustrechnungFür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, sind auch Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5b EStG. SteueranmeldungenDie Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung und die Zusammenfassende Meldung, sowie die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG müssen bereits seit dem Jahr 2005 elektronisch übermittelt werden. Für die Kapitalertragsteueranmeldung gilt die Verpflichtung seit dem Jahr 2009. AuthentifizierungIdealerweise werden Steuererklärungen authentifiziert, also vollkommen papierlos übermittelt.Das hierfür erforderliche Softwarezertifikat erhalten Sie kostenlos nach einer Registrierung im ElsterOnline-Portal.Mit Ausnahme der Kapitalertragsteueranmeldungen, der Körperschaftsteuererklärungen und der Feststellungserklärungen können Steuererklärungsdaten derzeit zwar auch noch ohne Authentifizierung elektronisch übermittelt werden. Bei Jahressteuererklärungen ist jedoch die zusätzliche Einreichung der ausgedruckten und unterschriebenen komprimierten Steuererklärung erforderlich.Für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung einer Sondervorauszahlung und die Zusammenfassende Meldung, die ab 1.1.2013 abzugeben sind, ist nur noch die authentifizierte Übermittlung möglich.Merkblatt "Neuregelungen für Unternehmer und Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2013" (PDF, 1 Seite, 509 KB) Registrierung ausländischer Datenübermittler / inländische BehördeAllgemeinesFür die elektronische Authentifizierung ist ein Zertifikat nötig. Dieses muss im Zuge einer Registrierung am ElsterOnline-Portal erworben oder im Falle von ausgewählten Signaturkarten am ElsterOnline-Portal angemeldet werden. Für die Registrierung am ElsterOnline-Portal ist zwingend ein inländisches Ordnungskriterium notwendig.Die durch inländische Steuerpflichtige im Ausland tätigen Beauftragten (z. B. ausländische Steuerberater) und inländischen Behörden, welche kein inländisches Ordnungskriterium besitzen, können dieses Ordnungskriterium in Form einer Steuernummer beim Finanzamt Neubrandenburg - RAB beantragen.Für welche Personen ist das Finanzamt Neubrandenburg - RAB zuständig?1. Die durch inländische Steuerpflichtige im Ausland tätigen Beauftragten (z. B. ausländische Steuerberater), welche Daten authentifiziert übermitteln möchten, aber keine inländische Steuernummer besitzen.2. Inländische Behörden, die Daten authentifiziert übermitteln möchten, aber keine inländische Steuernummer besitzen.Wie beantrage ich das Ordnungskriterium (Steuernummer) zum Zwecke der Registrierung im ElsterOnline-Portal?Füllen Sie den nachstehenden Antrag aus und senden diesen an das Finanzamt Neubrandenburg - RAB.Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums (PDF, 1 Seite, 339 KB)Vom Finanzamt Neubrandenburg - RAB wird Ihnen dann per Brief das Ordnungskriterium (Steuernummer) mitgeteilt werden. Damit können Sie sich dann im ElsterOnline-Portal für ein Organisationszertifikat registrieren. Die Nummer dient ausschließlich der Durchführung der Registrierung am ElsterOnline-Portal. Datenübermittlungen haben stets auf die Steuernummer des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Mit der Vergabe des Ordnungskriteriums werden keine steuerlichen oder abgabenrechtlichen Prüfungen vorgenommen. Diese klären sie bitte mit dem steuerlich zuständigen Finanzamt.
  • E-Bilanz PROJEKT „E-BILANZ" DES BUNDESMINISTERIUMS DER FINANZEN (BMF) Das finale BMF - Schreiben zur Anwendung der E-Bilanz liegt aktuell vor. Alle bilanzierenden Unternehmen werden verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse ab 2013 elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium sieht Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen vor. Das vorliegende Anwendungsschreiben vom 28. September 2011 enthält die abschließenden Umsetzungsregeln für die E-Bilanz und bestimmt den zeitlichen, persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Es hält zudem für die Steuerpflichtigen ergänzende Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen bereit. Zeitlicher Anwendungsbereich - NichtbeanstandungsregelungGrundsätzlich wird die elektronische Abgabe von Steuerbilanzen gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (E-Bilanz) mit Wirkung für Wirtschaftsjahre eingeführt, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn bilanzierende Unternehmen ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 tatsächlich noch nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Bei Kalenderjahr gleichen Wirtschaftsjahren bedeutet dies, dass die E-Bilanz erst für das Wirtschaftsjahr 2013 und damit in 2014 elektronisch übermittelt werden muss. Besonderheiten im persönlichen und zeitlichen AnwendungsbereichSteuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art fallen ebenso unter die Abgabepflicht wie u.a. in Deutschland gelegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diese Betriebsstätte aufstellen. Allerdings verschiebt sich die erstmalige verpflichtende Übermittlung der E-Bilanz in diesen Fällen demnach sogar auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Gleiches gilt grundsätzlich für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Für die Übergangszeit sind allerdings in allen vorgenannten Fällen sowohl die Bilanz als auch die Gewinn und Verlustrechnung in Papierform abzugeben. Umfang der zu übermittelnden Daten Das BMF-Schreiben regelt zugleich den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten (Taxonomien), die über die eingerichtete Internetseite www.eSteuer.de abgerufen werden können und erläutert die technischen Grundlagen für die angewandten Rechenregeln. Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangposition nutzen. Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter PositionenPersonenhandelsgesellschaften haben die Mussfelder in dem Berichtsteil „Kapitalkontenentwicklung“ nun auch erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen, anzugeben. Die zeitlichen Übergangsregelungen wurden insoweit weitgehend harmonisiert. Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zukünftig ebenfalls jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01. Januar 2015 enden, gibt es dazu einige spezielle Erleichterungen bei der technischen Übermittlung. Weitere Informationen erhalten Sie hier >> Wie sind zukünftig Form und Inhalt der elektronischen Datenübermittlung gestaltet?Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach dem aktuellen Anwendungsschreiben vom 28. September 2011 künftig in Form eines von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Datensatzes zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat zuvor in den Schreiben vom 19. Januar und vom 3. Februar 2010 verkündet, dass für die Übermittlung des Datensatzes der XBRL-Standard zu verwenden ist und die Datensätze der steuerlichen XBRL-Taxonomie entsprechen müssen. Was ist XBRL?XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Dieser ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach zu nutzen - etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden. Die Struktur, aus der ein XBRL-Informationspaket besteht, wird mittels einer so genannten Taxonomie genau definiert. Was ist eine Taxonomie?Die Taxonomie definiert dabei die verschiedenartigen Elemente, wie etwa die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, als auch ihre Beziehung zueinander. Im Wesentlichen ist unter dem Begriff Taxonomie ein erweiterter Kontenrahmen zu verstehen, den die Finanzverwaltung als Mindeststandard definiert. Diese Taxonomie wird auch die Gliederungstiefe innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeben. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Aufstellung einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bisher nicht erforderlich war. Was bedeutet das für Ihr Finanz- und Rechnungswesen?Da elektronische Bilanzen im XBRL-Format an die Finanzverwaltung für die Wirtschaftsjahre zu übermitteln sind, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, werden Sie bereits im Veranlagungszeitraum 2012 und somit spätestens zum 1. Januar 2012 ihr Finanz- und Rechnungswesen auf XBRL-Konformität überprüfen und umstellen müssen. Nach dem Anwendungsschreiben vom 28.09.2011 wird es allerdings für das Jahr 2012 nicht beanstandet, wenn Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen in Papierform eingereicht werden (Nichtbeanstandungsregelung). Was bedeutet dies für Ihre Rechnungslegungssysteme?Nach bisherigem Verfahren wird durch die Steuerabteilung oder durch Ihren Steuerberater auf Basis der durch die Finanzbuchhaltung erstellten HGB-Bilanz eine Steuerbilanz aufgestellt. Häufig geschieht dies durch manuelle Korrekturen in Subsystemen (z.B. Excel). Aufgrund der gestiegenen Komplexität sowie der detaillierteren Gliederung der steuerlichen Vorgänge wird zukünftig zur zeitnahen und effizienten Erstellung einer Steuerbilanz die kontinuierliche bzw. unterjährige Erfassung und Bewertung von Steuervorgängen in den Rechnungslegungssystemen unabdingbar sein. Als Lösung bietet sich hierzu u.a. die Einführung einer parallelen Rechnungslegung (HGB und Steuer bzw. HGB, IFRS und Steuer) in den Buchführungssystemen an. Dieser Ansatz einer „integrierten Steuerbuchführung“ liefert zeitnah alle notwendigen Informationen für das XBRL-Reporting an die Finanzverwaltung. Weitere individuelle Lösungsansätze in den unternehmenseigenen oder -fremden Systemen können ebenso zum Einsatz kommen. Was ist zu tun?Die bestehenden Abweichungen zu den bisher gebräuchlichen Kontenrahmen ergeben erhebliche Auswirkungen auf Ihr Finanz- und Rechnungswesen sowie Ihre Rechnungslegungssysteme. Dies betrifft zum einen das Buchungsverhalten und zum anderen die unterjährige Behandlung von steuerrelevanten Sachverhalten. Wir empfehlen, Ihr Finanz- und Rechungswesen daraufhin zu überprüfen, ob die durch die XBRL-Taxonomie vorgegebene Gliederungstiefe als Mindeststandard bereits eingehalten wird und wie mit Erweiterungen dieses Mindestumfanges durch die Finanzverwaltung umzugehen ist. In diesem Zusammenhang empfehlen wir ebenafalls wie Informationen über steuerliche Abweichungen bzw. eine höhere Gliederungstiefe im Rahmen der Übermittlung der Steuerbilanz eingearbeitet werden können. Da zukünftig Steuerbilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung zu übermitteln sind, kann davon ausgegangen werden, dass die sich ergebenden steuerlichen Änderungen bereits an der Quelle, d. h. in Ihrem betrieblichen Rechnungswesen und somit unterjährig zu erfassen sind.
  • Behandlung von Verpflichtungen in der Bilanz Veräußerung von Verbindlichkeiten, § 6/29 Einleitung
  • Unentgeltliche Wertabgabe im Umsatzsteuerrecht Einleitung: 
  • RAP in HB und Stb Einleitung 
  • Der Businessplan Der Begriff Geschäftsplan (engl. business plan) bezeichnet ein schriftliches Dokument von etwa 10 bis 50 Seiten, das eine Geschäftsmöglichkeit sowie Maßnahmen beschreibt, die zu ergreifen sind, um diese Chance zu nutzen. Ein Geschäftsplan ist sowohl zur Unternehmensgründung als auch zur Strategischen und Operativen Planung bestehender Unternehmen notwendig. Ausgangspunkt ist in der Regel ein Marketingplan. Dieser wird durch weitere Teilpläne ergänzt; dazu gehören Beschaffungs-, Produktions-, Personal-, Forschungs- und Vertriebsplan. Hinzu kommt der Finanzplan, der eine Schätzung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (Kosten) und der erwarteten Umsatzerlöse enthält, damit die Wirtschaftlichkeit der Investitionsausgabe beurteilt werden kann.[1] Ein Geschäftsplan ist Grundlage für interne Zielvereinbarungen und zugleich Kommunikationsmittel um private oder staatliche Investoren wie zum Beispiel Banken, Risikokapitalgeber (Venture Capitalists), Business Angels, Kooperationspartner (bei Fusionen) oder unternehmensinterne Gremien, die über die Freigabe von Finanzmitteln entscheiden, zu überzeugen.[2]
  • Investitionsrechnung Die Investitionsrechnung umfasst alle Verfahren, die eine rationale Beurteilung der rechenbaren Aspekte einer Investition ermöglichen. Dazu sollen die finanziellen Konsequenzen einer Investition quantifiziert und verdichtet werden, um darauf aufbauend eine Entscheidungsempfehlung zu bieten. Die Investitionsrechnung ist die Hauptentscheidungshilfe bei Investitionsentscheidungen (> 50 %). Sie ist für die Vorauswahl und Nachrechnung von Bedeutung und unabhängig von der Investitionsentscheidung. Neben der Investitionsrechnung spielen für das tatsächliche Tätigen einer Investition – wie bei vielen Entscheidungsprozessen – weitere Faktoren eine Rolle. Diese sind technischer, rechtlicher und ökonomischer Natur oder auch von persönlichen Präferenzen geprägt. Für die verschiedenen Verfahren der Investitionsrechnung ist der verwendete Investitionsbegriff entscheidend: Aus der Sicht des Rechnungswesens handelt es sich bei einer Investition um die Überführung von Zahlungsmitteln in Sach- und Finanzvermögen. Alle statischen Verfahren basieren auf dieser Sicht.Innerhalb der modernen Investitionstheorie wird eine Investition als ein Zahlungsstrom aller Einzahlungen und Auszahlungen betrachtet. Die dynamischen Verfahren basieren auf dieser Sicht.
  • Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz Einleitung: 
  • Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung Die Beamten der Steuerfahndungsstellen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Nach § 404 AO haben sie im Strafverfahren dieselben Befugnisse wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Im Wesentlichen sind dies:Recht des 1. Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO);Recht zur Vernehmung des Beschuldigten (§§ 161, 163a Abs. 4 StPO); eine Pflicht zum Erscheinen besteht für den Beschuldigten jedoch nur gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra);Befugnis zur Zeugenvernehmung (§ 163a Abs. 5 StPO);Recht zur Durchführung von Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 102ff. StPO);Recht zur Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug (§§ 105 Abs. 1, 98 Abs. 1 StPO);Recht zur Durchsicht der Papiere (§ 110 Abs. 1 StPO);Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO);Recht zur Festnahme von Störern (§ 164 StPO, § 404 AO).Gesetze, Vorschriften und RechtsprechungDie strafverfahrensrechtlichen Regelungen finden sich vorwiegend in den §§ 102 ff. StPO. Steuerlich geregelt ist die Steuer- und Zollfahndung in § 208 AO sowie § 404 AO.
  • Körperschaftsteuerliche Organschaft und ihre Folgen Einleitung
  • Berufsgerichtsbarkeit Ein Berufsgericht (oder auch Ehrengericht) ist in Deutschland ein Gericht, das Disziplinarmaßnahmen wegen eines Verhaltens verhängen kann, das mit dem Ansehen des Berufes (siehe Berufsrecht, Standesrecht, Standesregeln) nicht vereinbar ist. Meist sind die Berufsgerichte auch für die gerichtliche Entscheidung in Verwaltungssachen betreffend die Zulassung zum Beruf oder von Einzelheiten der Berufsausübung (beispielsweise Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen) zuständig. Diese Maßnahmen können vom Verweis bis zum Berufsverbot reichen. Für das einem Strafprozess ähnliche Verfahren ist meist ein ordentliches Gericht zuständig. Der Berufsgerichtsbarkeit sind unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Richter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Architekten und Ingenieure unterworfen.
  • Bilanzkorrekturen Einleitung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung als Formen der Bilanzkorrektur
  • Selbstanzeige Einleitung 
  • Maschinenstundensätze Die Maschinenstundensatz-Rechnung ist eine Rechnung, die ihre Anwendung in der Kosten- und Leistungsrechnung findet. Das Ziel der Maschinenstundensatz-Rechnung ist die Ermittlung der Kosten, die pro Stunde Laufzeit an einer Maschine anfallen. Dabei geht es ausschließlich um die Fertigungsgemeinkosten, die dieser Maschine zuzuordnen sind (keine Fertigungslöhne o.a. variable Kosten). Sie wird angewendet, wenn das hergestellte Produkt maschinen-intensiv hergestellt wird, d.h. die meisten Kosten durch Bearbeitung auf einer oder mehreren Maschinen anfallen. Bei der Zuschlagskalkulation würden enorm hohe Fertigungsgemeinkosten (FGK) anfallen und dann bei der Kalkulation mit den Fertigungseinzelkosten (Fertigungslöhne) einen hohen Zuschlagssatz bilden (in der Praxis oft über 500 %), der sich dann bei kleinsten (Kosten-)Abweichungen zu großen Kalkulationsfehlern auswirkt. Eine alternative Definition lautet: Bei der Maschinenstundensatzrechnung werden die maschinenabhängigen Kosten von den Fertigungsgemeinkosten getrennt. Auf die Kostenträger können somit die anfallenden Kosten entsprechend der Inanspruchnahme der Maschine verrechnet werden.
  • Kinder: Abzugsbeträge nach § 32 (6) EStG (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn1.der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder2.der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
  • Der Steuerberatervertrag Steuerberater Vergütung Ihr Steuerberater Vertrag sollte vor allem die Details regeln, die durch ein faires Vertragsverhältnis geregelt werden. Das bedeutet, dass in einem guten Steuerberater Vertrag im Regelfall auch all die Dinge stehen, die eine gerecht denkende Person mit gesundem Menschenverstand für beide Seiten ausgewogen erwarten würde.Leistung und Honorar im Steuerberater Vertrag Ihr Steuerberater Vertrag sollte klar definieren, welche Leistungen Ihr Steuerberater erbringen soll. Für Sachverhalte, die im Steuerberater Vertrag nicht geregelt sind, ist Ihr Steuerberater im Regelfall auch nicht zuständig - aus Gründen der Sicherheit sollten Sie also besser mehr als weniger vereinbaren. Grundsätzlich kann Ihr Steuerberatervertrag auch mündlich abgeschlossen und erweitert werden - die Schriftform ist allerdings für den Fall der Fälle immer besser. Schließlich sollte der Vertrag auch enthalten, auf welchen Eckwerten sich die Steuerberater Gebühren in der späteren Steuerberater Rechnung für die erbrachte Leistung berechnen werden.Ihre Pflichten im Steuerberater-Vertrag Ihre Pflichten sollten im Steuerberater Vertrag so geregelt sein, dass Sie Ihrem Steuerberater alle Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zukommen lassen müssen - das ist eigentlich selbstverständlich. Dafür ist es natürlich förderlich, wenn Sie mit Ihrem Steuerberater gut reden können - ganz gleich, ob nun persönlich oder am Telefon. Je mehr wir Steuerberater über Sie und Ihre persönlichen und beruflichen Angelegenheiten wissen, umso besser können wir Sie beraten.Die Pflichten Ihres Steuerberaters im Steuerberatervertrag Wenn Sie Ihre Pflichten erfüllt haben, liegt es an Ihrem Steuerberater, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Im Steuerberater Vertrag sollten sich vor allem seine Berufspflichten wiederfinden. Ihr Steuerberater sollte sich beispielsweise dazu verpflichten, seine Arbeiten gewissenhaft zu erfüllen. Dazu gehört Termintreue genauso wie eine gute Qualität und eine Nachbesserung für den hoffentlich seltenen Fall, in dem etwas nicht stimmen sollte. Auch die Verschwiegenheit Ihres Beraters sollte exakt geregelt sein einschließlich der Bestimmungen zum Datenschutz.
  • Erklären sie ihrem Auszubildenden das System von Buchführung und Bilanzierung Zweckmäßig ist eine Unterteilung des Oberbegriffs „Buchführung“ in die Finanzbuchführung, aus der ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) entwickelt wird unddie Betriebsbuchführung, die der innerbetrieblichen Kostenerfassung sowie der Selbstkostenrechnung (Preiskalkulation) dient.Die Buchführung ist Bestandteil des betrieblichen Rechnungswesens. Dieses enthält außer der Finanz- und Betriebsbuchführung die betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnung sowie die Planungsrechnung (Voranschläge für künftige Einnahmen und Ausgaben). Als Synonym für „Buchführung“ wird oft auch Buchhaltung verwendet. Das erscheint nicht zweckmäßig, da in Gesetzen zumeist der Begriff „Buchführung“ verwendet wird,[1]in der Praxis häufig unter „Buchhaltung“ nur die Organisationseinheit eines Unternehmens verstanden wird, in der die Buchführung durchgeführt wird.Dieser Artikel erläutert die Finanzbuchführung und im Besonderen die Methodik der doppelten Buchführung. Dies ist die in der Privatwirtschaft allgemein übliche, für Kaufleute gesetzlich vorgeschriebene Methode, ordnungsgemäß Bücher zu führen. Kleingewerbetreibende und Freiberufler können ihre Geschäfte nach der einfacheren Einnahmenüberschussrechnung abrechnen. Ziele und Aufgabenbereiche der FinanzbuchführungBearbeiten jederzeitiger Überblick über die Vermögenslage und den Schuldenstand des Unternehmens. Mindestens einmal im Jahr sind Vermögenslage und Schuldenstand in der Bilanz zu dokumentieren und mit einem Inventar nachzuweisen.Feststellung und systematisch geordnete Aufzeichnung aller Vorgänge, die Vermögenswerte und Schulden verändern.Erfolgsermittlung durch Gegenüberstellung von Ertrag und Aufwand. Diese erfolgt mindestens einmal im Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung.Bereitstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, auf deren Grundlage die Finanzbehörden die Besteuerung des Unternehmens vornehmen, sowie weiterer Informationen für Behörden, Gerichte, Banken oder andere externe Adressaten in der vorgeschriebenen Form.
  • Voraussetzungen und Folgen einer vgA 1. Vermögensminderung/ Verhinderte Vermögensmehrung 2. durch Ges.-Verh. veranlasst 3. mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 (1) EStG 4. kein offene GA Folgen:  1. bei KapGes: § 8 (3) S. 2 KStG außerbilanzielle Hinzurechnung 2. bei Ges.: Eink. aus KV gem. § 20 (1) Nr. 1 S. 2 EStG 
  • Die Organschaft im KSt Recht Einleitung
  • Passive latente Steuern Latente Steuern DefinitionLatente Steuern resultieren gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB aus Unterschieden in den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen.Im Falle einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung besteht eine Passivierungspflicht, im Falle einer Steuerentlastung ein Aktivierungswahlrecht.Steuerbelastung und Steuerentlastung können auch unsaldiert angesetzt werden (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB).Bei der Berechnung aktiver latenter Steuern sind steuerliche Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB).Latente Steuern werden in den Bilanzposten Aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D. HGB) bzw. Passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E. HGB) ausgewiesen.Kleine Kapitalgesellschaften befreitKleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB sind nach § 274a Nr. 5 HGB von der Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB befreit.
  • Die Klage in der FGO 1. Zulässigkeit des Finanzrechtswegs Nach § 33 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben: in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als in Abgabenangelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, in bestimmten öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in sonstigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, sofern für diese durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich der Finanzrechtsweg eröffnet ist (z.B. bei Kirchensteuerangelegenheiten in verschiedenen Bundesländern). Eine Klage ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (» Einspruchsverfahren) erledigt ist. Nach § 62 Abs. 1 FGO können die Beteiligten vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. Ein Zwang zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten besteht im Gegensatz zum Revisionsverfahren beim BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) nicht. 2. Zuständigkeit der Finanzgerichte 2.1. Die Anfechtungsklage Mit der häufigsten Klageart der » Anfechtungsklage (§ 40 FGO) kann die Aufhebung bzw. Änderung eines Verwaltungsaktes (» Verwaltungsakt) begehrt werden. Darunter fallen die Steuerbescheide (Steuerbescheid), aber beispielsweise auch Feststellungs- (» Gesonderte Feststellung), Haftungs- (» Haftung) oder Zinsbescheide (» Zinsen), die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (» Verspätungszuschlag) oder die Prüfungsanordnung. 2.2. Die Verpflichtungsklage Mit der Verpflichtungsklage (§ 41 FGO) wird ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde begehrt, nämlich der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenden Verwaltungsaktes. Während also bei der » Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes zu überprüfen ist, ist hier zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf einen zu erlassenden Verwaltungsakt hat.
  • Berliner Testament Definition und wo geregelt? Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern (siehe Lebenspartnerschaftsgesetz), in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Geregelt in § 2269 BGB. 
  • Steuerberatungsgesellschaften 1. Einleitung
  • Unternehmensgesellschaft Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt)[Anmerkung 1] ist eine deutsche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Als 2008 geschaffene Variante der herkömmlichen GmbH ist sie eine gut angenommene Alternative zur bis dahin im Vordringen gewesenen britischen Limited. Der deutsche Gesetzgeber hat die UG in erster Linie eingeführt, um eine Alternative zur zuvor immer beliebteren Rechtsform der britischen Limited anbieten zu können. Die in § 5a GmbHG geregelte UG stellt keine neue Rechtsform dar. Vielmehr handelt es sich um eine GmbH mit einem geringeren Stammkapital als dem für die gewöhnliche GmbH vorgeschriebenen Mindeststammkapital von 25.000 Euro und mit einem besonderen Rechtsformzusatz. Die UG ist eine juristische Person, (im Regelfall) voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig, und sie muss ihre Jahresabschlüsse nach Maßgabe der §§ 325, 326 HGB veröffentlichen. Die UG kann mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden – deshalb wird sie umgangssprachlich auch als Mini-GmbH und 1-Euro-GmbH bezeichnet. Sie kann gemeinnützig sein (dann: gUG (haftungsbeschränkt)), wenn sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt. Die UG hat vor allem in Existenzgründerkreisen großen Anklang gefunden. Zum 1. Januar 2012 existierten 64.371 solche Gesellschaften,[1] unter Hinzurechnung bereits in eine GmbH umgewandelter Gesellschaften und der UG & Co. KG sogar 76.377.[2] Die britische Limited, die in Deutschland eine Zeit lang im Trend lag, hat seither in Deutschland massiv an Bedeutung verloren. Die rechtlichen Voraussetzungen für die UG (haftungsbeschränkt) wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[3] vom 23. Oktober 2008 geschaffen, in dem auch die entsprechenden Änderungen des GmbHG enthalten sind. Gründung der GesellschaftBearbeiten Die UG wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Siehe Gründung einer GmbH. Im Rechtsverkehr darf die UG nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ist nicht zulässig. StammkapitalDie im Gesellschaftsvertrag festgelegten Nennbeträge der Geschäftsanteile der Gesellschafter − das sogenannte Stammkapital − müssen nach der Gründung und vor der Anmeldung zum Handelsregister (§ 5a Abs. 2 GmbHG) erbracht werden, damit die UG eingetragen wird. Das Stammkapital insgesamt muss mindestens einen Euro betragen. In der Gründungspraxis werden meist Beträge bis zu 1.000 Euro gewählt, was aber die Bonität der Gesellschaft beeinträchtigen kann. Ab 25.000 Euro wird keine UG mehr gegründet, sondern eine GmbH im ursprünglichen Sinne (§ 5a Abs. 1 S.1 GmbHG). Im Gegensatz zur GmbH sind keine Sacheinlagen zulässig. Das Stammkapital muss sofort in voller Höhe als Bareinlage eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ist Kapital in Höhe von 12.500 Euro vorhanden, kann damit entweder eine UG (haftungsbeschränkt) mit Stammkapital von 12.500 Euro gegründet werden oder eine GmbH im ursprünglichen Sinne, bei der nur die Hälfte des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro einbezahlt werden muss. Der Unterschied liegt im Insolvenzfall: Bei der GmbH besteht die Pflicht der Gesellschafter, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch zu erbringen, in der UG hingegen nicht. UnternehmensbezeichnungSiehe Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)#Gründung einer GmbH. Die Firma muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen gemäß § 5a GmbHG. Das Weglassen der Klammern oder Umformulierung von „haftungsbeschränkt“ in z. B. „mit beschränkter Haftung“ ist nicht zulässig. RücklagenbildungIm Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht hat, können die Gesellschafter gem. § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UG künftig auf die Ansammlung der Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zu verzichten,über den Jahresüberschuss auch sonst frei zu verfügen undihre Firmierung zu ändern und den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen.
  • Unentgeltliche und teilentgeltliche Vermietung 1. Die Tatbestände des § 21 EStG 1.1. Unbewegliches Vermögen 1.1.1. Allgemeines Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen sind Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst generell jede Gebrauchsüberlassung von unbeweglichem Vermögen gegen Entgelt unabhängig davon, durch welches Rechtsverhältnis das Nutzungsrecht begründet worden ist (BFH Urteil vom 19.4.1994, IX R 19/90, BStBl II 1994, 640). 1.1.4.3. Verbilligte Überlassung einer Wohnung ab VZ 2012Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde die Prozentangabe 56 durch die Prozentangabe 66 ersetzt. Wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung nunmehr weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht, ist gem. § 21 Abs. 2 EStG diese Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Im Übrigen wurde der Absatz 2 um einen Satz 2 erweitert: »Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.« Die Erweiterung dient der Klarstellung, dass bei Erreichen der Grenze von 66 Prozent Vollentgeltlichkeit anzunehmen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zuzulassen ist. Die bislang nach BFH-Rspr. (Urteil vom 5.11.2002, BStBl II 2003, 646) und Auffassung der Finanzverwaltung (gemäß BMF vom 8.102004, BStBl I 2004, 933) vorzunehmende Totalüberschussprognoseprüfung entfällt dadurch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Auffassung von Rspr. und Verwaltung bei Erreichen der Prozentgrenze Vollentgeltlichkeit bestimmt. Mit der Änderung im Absatz 2 entfällt generell die bislang erforderliche Prüfung der zweiten Prozentgrenze und damit insbesondere auch die im Korridor von 56 % bis 75 % vorzunehmende Totalüberschussprognose, die bislang insbesondere häufig bei der Vermietung an Angehörige wegen verbilligter Wohnraumüberlassung von den Steuerpflichtigen vorzulegen war. Infolge der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen auf 66 % wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Vermietung vereinfacht. Streitigkeiten hinsichtlich der bislang bei einem Mietzins zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose sollen vermieden werden (BT-Drs. 17/5125 vom 21.3.2011, 38).
  • Eigentum nach Zivil- und Handelsrecht Einleitung: 
  • Restaurationsleistungen Wann bei Restaurationsleistungen der ermäßigte Steuersatz angewendet werden darf und wann nicht, das ist immer wieder Streitpunkt zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung und es sind viele Einsprüche anhängig.Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist in einer neuen Verfügung die Finanzbeamten an, bei welchen Einspruchsfällen dem Einspruch stattgegeben wird und bei welchen nicht.So lautet die Verfügung, die Klarheit für Imbissbuden und Kinos bringt:Die Erörterungen auf Bundesebene über die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 8.6.2011, XI R 37/08 , 30.6.2011, V R 3/07 , V R 35/08 , V R 18/10 , 12.10.2011, V R 66/09 und 23.11.2011, XI R 6/08 zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken sind noch nicht abgeschlossen. Gleichwohl können Sie die BFH-Rechtsprechung in eindeutigen Fällen bereits vorab anwenden und Anträgen und Einsprüchen stattgeben.Eindeutige Fälle sind1.die Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, bei dem lediglich Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind und2.die Abgabe von Nachos und Popcorn in einem Kino, bei dem das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treffpunkt und Warteraum ist. In allen anderen Fällen, z.B. Imbissstand mit Sitzgelegenheit oder Partyserviceunternehmen wird gebeten nach dem Umsatzsteueranwendungserlass zu verfahren.
  • Basel III und die Auswirkung auf den Mittelstand Der Begriff Basel III bezeichnet ein Reformpaket des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) für die bereits bestehende Bankenregulierung Basel II. Es stellt die ab 2013 gültige Reaktion auf die von der weltweiten Finanz- bzw. Wirtschaftskrise ab 2007 offengelegten Schwächen der bisherigen Bankenregulierung dar. Obwohl praktisch alle Banken in Erwartung der angekündigten Veränderungen entsprechende Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Kapitalquoten bereits eingeleitet haben, stellen die neuen Vorgaben trotz Gewährung von Einführungs- und Übergangsfristen eine erhebliche Herausforderung dar: Kreditinstitute werden überprüfen müssen, welche ihrer Geschäfte unter Eigenkapitalkosten- und Rentabilitätsgesichtspunkten künftig noch attraktiv sind. Trotz stufenweiser Einführung voraussichtlich ab 2014 ist zudem davon auszugehen, dass Marktteilnehmer die Einhaltung oder sogar ein Übertreffen auch zukünftiger Anforderungen relativ kurzfristig erwarten.
  • Selbsterstellte immaterielle VG bzw. WG in HB und Stb Mit dem BilMoG werden erstmals selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände aktivierungsfähig.Definition und Ansatzkriterien sind teilweise inkonsistent und vage gehalten, sodass neue Ermessensspielräume entstehen. Im Laufe der Zeit werden wie für andere Spielräume durch praktische Handhabung und korrigierende Rechtsprechung Konventionen für deren Eingrenzung entstehen.Mit der Aktivierung von Entwicklungsleistungen sind Abgrenzungs- und Dokumentationsanforderungen verbunden. Sofern daraus eine signifikant verbesserte Wettbewerbsfähigkeit infolge qualifizierterer Steuerung des Unternehmens resultiert, ist das aus der Sicht des Controllings zu begrüßen.In der Zukunft sollte dieses Herangehen schrittweise auf alle immateriellen Werte erweitert werden.
  • Änderung im Alterseinkünftegesetz EINKOMMENSTEUER AUF RENTENAlterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 "nachgelagert" besteuert. Das heißt: Altersvorsorgeaufwendungen mindern in der Erwerbsphase (Berufleben) die Steuerbelastung. Werden die darauf beruhenden Rentenleistungen im Alter (Altersrente) ausgezahlt, so sind diese Einnahmen (Rentenzahlungen) abzüglich der dann geltenden Freibeträge in der Auszahlungsphase der Besteuerung (Einkommensteuer) zu unterwerfen (so genannte Rentenbesteuerung). Damit ergeben sich auch völlig neue Aspekte für die eigene private Altersvorsorge. So wird zum Beispiel die private Rentenversicherung als Leibrente im Vergleich deutlich attraktiver. Der Ratgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung fasst die wichtigen Inhalte zusammen. Der Wechsel in der Besteuerung von Renten (Alterseinkünften) erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2040, weil bisher nicht alle Altersvorsorgeaufwendungen voll steuerlich geltend gemacht werden konnten. So wird seit dem Jahr 2005 ein immer größer werdender Teil der Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer befreit und im Gegenzug der Besteuerungsanteil der darauf beruhenden Renten bei Bezug im Alter erhöht. Beispiel: Wer im Jahre 2011 erstmals Altersrente bezieht, muss ab 2011 und in den Folgejahren 62% des Rentenbetrages versteuern. Wer im Jahre 2015 in Rente geht, muss 70% der Rentenzahlungen der Einkommensteuer unterwerfen. BESTEUERUNG DER ALTERSRENTEN IN 2 STUFENZunächst unterliegen die Renten nur zum Teil der Besteuerung. Schrittweise wird der steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % auf 80 % und anschließend um jährlich 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben. Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei erstmaligem Rentenbezug vor 2040 ein Freibetrag ermittelt wird, der sich ab dem ersten vollen Rentenbezugsjahr nicht mehr ändert. Die Festschreibung erfolgt in dem Jahr, das auf den ersten Rentenbezug folgt. Der Berechnung dieses Freibetrages wird die Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenbezugsjahres und ein Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt. Jahresbruttorente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Gründung von Unternehmen und Gründungszuschuss Gründungszuschuss Die Bundesagentur für Arbeit kann gründungsinteressierte Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, mit dem Gründungszuschuss fördern.Bei der Bewilligung des Gründungszuschusses handelt es sich um eine Ermessensleistung, es gibt keinen Rechtsanspruch. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang.Förderung in zwei PhasenDie Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt: Phase 1:In den ersten sechs Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe Ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes sowie ebenfalls monatlich eine Pauschale von 300 Euro für ihre soziale Absicherung (Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge). Phase 2:Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren neun Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Um diese Förderpauschale zu erhalten, müssen Sie Ihre Geschäftstätigkeit und Ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.Voraussetzungen für den GründungszuschussGründerinnen und Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden und eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufnehmen. Dabei sollte das Engagement und der Wille zur beruflichen Selbständigkeit deutlich erkennbar sein.Sie müssen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen haben.Sie müssen gegenüber Ihrem Arbeitsvermittler Ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von Ihnen verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.Für die Bewilligung des Gründungszuschusses muss eine fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Zu den fachkundige Stellen können zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründungszentren sowie Steuerberater zählen. Darüber hinaus gibt es in den Bundesländern verschiedene Verbände, die Tragfähigkeitsprüfungen vornehmen. In Bayern ist dies beispielsweise der Aktivsenioren Bayern e.V.SperrzeitenArbeitnehmer, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.RechtsformDie Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft) spielt im Prinzip keine Rolle. Gründen Sie gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen, müssen Sie allerdings als gleich berechtigter Partner im Unternehmen einsteigen und das unternehmerische Risiko mittragen. Dieses sollte in einem Gesellschaftervertrag geregelt sein.Persönliche Vorsorge und AbsicherungRentenversicherungBeim Gründungszuschuss besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme bilden allerdings bestimmte selbständig Tätige, die im Sozialgesetzbuch VI aufgeführt sind. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten. Für sie gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.Beruflich Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwilliges Mitglied der Deutschen Rentenversicherung bleiben. Für sie gelten die Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte. Sie betragen monatlich 85,05 Euro (West und Ost in 2013). Übrigens: Die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten.Kranken- und PflegeversicherungWenn Sie den Gründungszuschuss beziehen, wird bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, also alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind. Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder sind in § 240 Sozialgesetzbuch. Für viele Bezieher des Gründungszuschusses von der Agentur für Arbeit gilt eine besondere Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt für das Jahr 2013 1.347,50 Euro. Die Voraussetzungen für diese besondere Beitragsbemesssung sind jedoch nur dann erfüllt, wenn die Einnahmen des hauptberuflich Selbständigen diese Grenze nicht überschreiten. Der Gründungszuschuss sowie weitere Einnahmen z.B. Mieteinnahmen werden bei dieser Betrachtung als Einkommen gewertet.Werden durch die berufliche Selbständigkeit höhere Einnahmen erzielt, als die, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 240 notwendig sind, steigt der Betrag selbstverständlich. Bei der Berechnung der Einnahmen müssen Sie auch den Gründungszuschuss berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt dagegen die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro.ArbeitslosenversicherungEin noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung 1:1 aufgebraucht.Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie innerhalb der ersten drei Monate der selbständigen Tätigkeit stellen.SteuernDer Gründungszuschuss wird nicht versteuert.Welche Förderung erhalten ALG II-Empfänger?Wer ALG II bezieht und sich beruflich selbständig machen möchte, kann ein Einstiegsgeld beantragen. Dessen Bewilligung liegt allerdings im Ermessen des zuständigen Fallmanagers (siehe Förderprogramme oder Einstiegsgeld).
  • Verzögerungsgeld gem. § 146 (2)b AO Das Verzögerungsgeld ist eine steuerliche Nebenleistung. Sie wurde durch Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl 2008 I S. 2794) mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 als § 146 Abs. 2b AO in die Abgabenordnung eingefügt. Ein Verzögerungsgeld kann insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht nachkommen oder ihre Buchhaltung ohne Genehmigung ins Ausland verlegen. Das Verzögerungsgeld kann zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR betragen. Es wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 AO. Steuerliche AbzugsfähigkeitEs ist umstritten, ob § 12 Nr.3 EStG einem Abzug als Betriebsausgabe entgegensteht.
  • Gründungsfinanzierung - Motive und Methoden Ausführliche Erklärung:Maßnahmen der Kapitalbedarfsermittlung und Kapitalbeschaffung im Rahmen der Gründung eines Unternehmens (Finanzentscheidungen, Finanzplanung, Finanzierung, Eigenkapital, Fremdkapital). Davon abzugrenzen sind Finanzierungsvorgänge in späteren Phasen des Lebenszyklus eines Unternehmens, die der Expansionsfinanzierung zuzurechnen sind.