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BWL und rechtliche Grundlagen (Fach) / Recht (Lektion)

Schuldrecht

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  • Mangelhafte Lieferung-Käuferrechte nachrangig ->nach erfolglosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist -> bei nicht geringfügigen Mängeln   Rücktritt vom Vertrag(Wandelung) oder Minderung und Schadenersatz neben der Leistung -> bei geringfügigen Mängeln Minderung und Schadenersatz neben der Leistung bei Verschulden des Verkäufers Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Verjährungs-/Gewährleistungfristen 1 Jahr: für den Kauf gebrauchter Sachen (bei einem Verbrauchsgüterkauf) Verjährung mit der Auslieferung/Übergabe 2 Jahre: Regelmäßige Verjährungsfrist für Mängel (Allgemeines Kaufrecht u. Verbrauchsgüterkauf (Verjährung mit der Auslieferung/Übergabe) 3 Jahre: arglistig verschwiegene Mängel (Verjährung am Ende des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis erlangte) 5 Jahre: Bauwerke und Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben(Verjährung mit der Auslieferung/Übergabe) 30 Jahre: dingliches Herausgaberecht eines Dritten(Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs)
  • Eigentum Rechtliche Gewalt (Herrschaft) über eine Sache (§ 903 BGB); der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (verkaufen, vermieten, verleihen, vernichten u.Ä.)Eigentümer ist der, dem die Sache gehört. Übertragung von Eigentum bei: Mobilien: durch Eingung und Übergabe Immobilien: durch Einigung vor einem Notar und Eintragung im Grundbuch
  • Besitz Tatsächliche Gewalt (Herrschaft) über eine Sache (§ 854 BGB); der (rechtmäßige) Besitzer einer Sache hat das Recht zur Nutzung der Sache. Man unterscheidet: rechtmäßiger/unrecht-mäßiger Besitz.Besitzer ist, wer die Sache augenblicklich hat. Übertragung von Besitz be: Mobilien(beweglichen Sachen):durch Einigung und Übergabe Immobilien: durch Einigung und Überlassung
  • Eigentumsvorbehalt Beim einfachen Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) einigen sich Verkäufer und Käufer dahingehend, dass der Verkäufer so lange Eigentum an dem Kaufgegenstand behält. bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Der Besitz an der Sache wird dabei schon dem Käufer eingeräumt, sodass er den Kaufgegenstand bereits nutzen kann. Soll der Eigentumsvorbehalt Bestandteil des Kaufvertrages werden, so müssen sich die Vertragsparteien darüber einigen. Regelmäßig wird daher der Eigentumsvorbehalt im Vertragstext festgeschrieben oder ist Bestandteil der AGB. Ein kaufvertraglich festgelegter Eigentumsvorbehalt bewirkt einen zeitlich befristeten Aufschub der Übereignung. Da der Verkäufer sein durch den Eigentumsvorbehalt gesichertes Eigentum durch Verarbeitung (§ 950 BGB) oder durch Veräußerung an einen gutgläubigen Erwerber (§ 932 BGB) verlieren kann, ist er an einer noch weitergehenden Sicherung interessiert. Mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt wird bewirkt, dass der Verkäufer Eigentümer des Verarbeitungsproduktes bzw. automatisch Inhaber der Kaufpreisforderung gegen den gutgläubigen Erwerber wird.
  • Eigentumsvorbehalt BGB §494 Das Eigentum an einer verkauften Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer -> rechtsgültiger Kaufvertrag - das Eigentum wird jedoch nur bedingt übertragen
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