18
Privatrecht 1 (Fach) / Stellvertretung III - Sonderprobleme und Abgrenzungen (Lektion)
Anzeige
- Treuhänder Der Treuhänder agiert im eigenen Namen und erwirbt eigene Rechte, die er aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zum Treugeber nur in einer gewissen Weise (im Interesse des Treugebers) ausüben soll. - Vgl I/28/23.
- Treuhand, fremdnützige Dient die Treuhand nur den Interessen des Treugebers, so sprechen wir von fremdnütziger Treuhand. - Vgl I/28/24.
- Treuhand, eigennützige Dient die Treuhand (auch) den Interessen des Treuhänders, so liegt eigennützige Treuhand vor. - Vgl I/28/24.
- Treuhand, offene Offene Treuhand liegt vor, wenn der Treuhänder dem Dritten zu erkennen gibt, dass er nicht im eigenen Interesse handelt. - Vgl I/28/24.
- Treuhand, verdeckte Verdeckte Treuhand liegt vor, wenn der Treuhänder dem Dritten nicht zu erkennen gibt, dass er nicht im eigenen Interesse handelt. - Vgl I/28/24.
- Geschäft unter Vorbehalt des Vertretenen Beim Geschäft unter Vorbehalt des Vertretenen gibt der Vertreter den Geschäftsherrn dem Dritten bei Geschäftsabschluss zumindest vorerst nicht bekannt. - Vgl I/28/3.
- Geschäft für den, den es angeht Ein Geschäft für den, den es angeht liegt vor, wenn der Vertreter den Geschäftsherrn nicht bekannt gibt und den Dritten die Identität des Vertragspartners nicht interessiert. Dies ist eine Ausnahme vom Offenlegungsprinzip und soll selbst dann Wirkungen für die materiell Beteiligten entfalten, wenn der Handelnde nicht im fremden Namen abgeschlossen hat. - Vgl I/28/4.
- Vertretungsmacht, Missbrauch Beim Missbrauch der Vertretungsmacht überschreitet ein Vertreter seinen (internen) Auftrag oder seine (interne) Ermächtigung, hält sich bei seinem Handeln gegenüber dem Dritten aber im Rahmen der Vollmacht. - Vgl I/28/5 ff.
- Kollusion Kollusion bedeutet in Zusammenhang mit Stellvertretung das sittenwidrige Zusammenwirken zwischen Vertreter und Drittem zum Nachteil des Geschäftsherrn. - Vgl I/28/6.
- Insichgeschäft Bei einem Insichgeschäft kann der Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärungen an sich selbst erzeugen, wobei die zwei Fälle des Selbstkontrahierens einerseits und der Doppelvertretung andererseits denkbar sind. - Vgl I/28/8 f.
- Anzeige
- Selbstkontrahieren Beim Selbstkontrahieren schließt der Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab. - Vgl I/28/8 f.
- Doppelvertretung Bei der Doppelvertretung schließt der Vertreter das Geschäft für zwei (oder mehrere) von ihm Vertretene ab, für die er selbst vertretungsbefugt ist. - Vgl I/28/8.
- Untervertretung Untervertretung liegt vor, wenn der Vertreter sich eines Vertreters bedient; sie ist nur zulässig, wenn sie vom Geschäftherrn erlaubt wird oder ein Notfall vorliegt. - Vgl I/28/10 f.
- Bote Ein Bote transportiert abzugebende und empfängt zu empfangende Willenerklärungen, er hat bloße Übermittlungsfunktion. - Vgl I/28/14.
- Abschlussvermittler Ein Abschlussvermittler darf nicht selbst mit dem Dritten ein Rechtsgeschäft abschließen, sondern soll nur Abschlussgelegenheiten nachweisen oder den Abschluss durch den Geschäftsherrn selbst bloß vermitteln und durch Einziehung von Erkundigungen, Auskünften oder Vorverhandlungen vorbereiten. - Vgl I/28/21 ff.
- Aussonderungsanspruch in der Insolvenz des Treuhänders Der Aussonderungsanspruch ist der Anspruch nach §44 IO, mit dem der Treugeber Sachen, die wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehören, aber im Zuge der Treuhand in das Eigentum des Treuhänders übertragen wurden, in der Insolvenz des Treuhänders herausverlangen kann. - Vgl I/28/26.
- Handeln unter fremdem Namen Handeln unter fremdem Namen liegt vor, wenn der Handelnde erklärt, er schließe im eigenen Namen ab, wobei er aber gleichzeitig den Namen einer anderen Person als seinen eigenen Namen angibt. - Vgl I/10/36.
- Exszindierungsrecht des Treugebers Das Exzindierungsrecht ist der Anspruch nach §35 EO, mit dem der Treugeber Sachen, die wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehören, aber im Zuge der Treuhand in das Eigentum des Treuhänders übertragen wurden, vor Exekution durch die Gläubiger des Treuhänders bewahren kann. - Vgl I/28/26.