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Privatrecht 1 (Fach) / Stellvertretung II - Vertretung ohne Vollmacht (Lektion)

(Teil)Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts bei Handeln ohne Vollmacht - Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäftes durch den Geschäftsherrn - Haftung des falsus procurator

Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.

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  • Nichterfüllungsschaden (positives Vertragsinteresse/Erfüllungsinteresse) Nichterfüllungsschaden ist jener Schaden, der dem Geschäftspartner nicht entstanden wäre, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. - Vgl I/18/17.
  • Unternehmensgeschäft, einseitiges Ein einseitiges Unternehmensgeschäft liegt vor, wenn von zwei Vertragsparteien eine Partei Unternehmer im Sinne der §§1 ff UGB ist und das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Letzteres wird nach §344 UGB vermutet. - Vgl I/27/21.
  • Falsus procurator Als falsus procurator bezeichnet man den Stellvertreter, der zwar im fremden Namen auftritt und der zumindest beschränkt geschäftsfähig ist, dem jedoch keine oder keine zureichende Vollmacht erteilt worden ist. - Vgl I/27/16 ff.
  • Vorteilszuwendung Vorteilszuwendung ist ein Verhalten, mit dem der Geschäftsherr ganz oder teilweise jene Rechte in Anspruch nimmt, die ihm nur dann zustehen, wenn er den Vertrag als wirksamen Vertrag anerkennt. Erfolgt diese Zuwendungshandlung in Kenntnis des vollmachtslosen Geschäftes bzw seines Inhaltes und bereits im Zeitpunkt der Zuwendung mit dem Willen den Vertrag schließen bzw genehmigen zu wollen, so liegt Genehmigung nach §1016 ABGB vor. Vorteilszuwendung ist eine Willensbetätigung, somit nicht zugangsbedürftig. - Vgl I/27/10 ff.
  • Culpa in contrahendo Culpa in contrahendo bedeutet Verschulden beim Vertragsschluss. Darunter versteht man die Verletztung jener Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die aus dem vorvertraglichen gesetzlichen Schuldverhältnis aufgrund des wechselseitig eingeräumten Vertrauens entspringen. - Vgl I/18/13 und I/21/49.
  • Vertrauensschäden (negatives Vertragsinteresse) Vertrauensschäden sind all jene Schäden, die der Vertragspartner nicht erlitten hätte, wenn er nicht auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hätte. - Vgl I/18/13, I/22/25, I/23/24 und I/27/19 ff.
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