16

Privatrecht 1 (Fach) / Rechtssubjekte - Natürliche Personen (Lektion)

Rechtssubjekt - Rechtsobjekt; Rechtsfähigkeit; Handlungsfähigkeit im Allgemeinen

Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.

Lektion lernen

Anzeige
  • Rechtssubjekt Rechtssubjekte sind rechtsfähig, somit fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Davon sind Rechtsobjekte zu unterscheiden:diese sind Gegenstand der Rechtssubjekten zukommenden Rechte und Pflichten. - Vgl I/6/1 ff.
  • Person, natürliche Natürliche Person ist jeder lebende Mensch (vgl §16 ABGB). Natürliche Personen sind Rechtssubjekte. Davon abzugrenzen sind juristische Personen (Personenverbände und Vermögensgesamtheiten, denen [Teil-]Rechtsfähigkeit zukommt), die aber ebenfalls der Kategorie der Rechtssubjekte zu unterstellen sind. - Vgl I/6/1 ff.
  • Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. - Vgl I/6/3 ff.
  • Rechtsfähigkeit, Beginn der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Lebendgeburt (vgl dazu §8 Hebammengesetz). - Vgl I/6/5 ff.
  • Rechtsfähigkeit, Ende der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit endet grundsätzlich mit dem Tod im juristischen Sinn
  • Todeserklärung Kann der Tod einer verschollenen Person nicht festgestellt und mangels sonstiger Beweise auch nicht bewiesen werden, so kann der Verschollene auf Antrag jedes Interessenten (unter den Voraussetzungen des TEG) für tot erklärt werden. - Vgl I/6/10 ff.
  • Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes (bewusstes, vom Willen gesteuertes) Verhalten (= Handeln) Rechte und Pflichten zu begründen. Im Rahmen der Handlungsfähigkeit ist weiters zwischen Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit und Verschuldens- sowie Deliktsfähigkeit zu differenzieren. - Vgl I/6/15 ff.
  • Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit des Rechtssubjektes, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln selbst zu berechtigen oder zu verpflichten. - Vgl I/6/19.
  • Kinder Kinder sind Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl §§21 Abs 2, 151 Abs 1 und 865 ABGB). - Vgl I/6/26.
  • Minderjähriger, unmündiger Unmündige Minderjährige sind Personen, die zwar das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (§21 Abs 2 ABGB). - Vgl I/6/26.
  • Anzeige
  • Minderjähriger, mündiger Mündig Minderjährige sind Personen, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§21 Abs 2 ABGB). - Vgl I/6/26.
  • Volljährige Volljährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. - Vgl I/6/26.
  • Sachwalterbestellung, gerichtliche Gem §268 ABGB ist durch das Außerstreitgericht ein Sachwalter zu bestellen, wenn eine volljährige Person an einer psychischen Krankeit leidet oder geistig behindert ist und ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. - Vgl I/6/27.
  • Testierfähigkeit Testierfähigkeit ist die Fähigkeit eines Rechtssubjektes durch Errichtung eines eigenen Testaments über seine Erbfolge (im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen) verfügen zu können. - Vgl I/6/28 ff.
  • Verschuldensfähigkeit Verschuldensfähig ist, wer aufgrund eigenen Verhaltens (schaden)ersatzpflichtig werden kann. - Vgl I/6/31 ff.
  • Deliktsfähigkeit Deliktsfähig ist, wer durch eigenes tatsächliches deliktisches Verhalten eigene Schadenersatzpflichten begründen kann. - Vgl I/6/31.