DVA (Fach) / Durchführungswege (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 34 Karteikarten
Durchführungswege
Diese Lektion wurde von dennissimo erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Was ist eine PK? - ein rechtlich selbstständiges LV-Unternehmen - AG schließt Absicherung (Versicherungsvertrag) wegen - Alters, Invalidität oder Tod ab - externen Durchführungsweg
- Was ist eine DZ/PZ? - Vorsorgeverpflichtung vom AG gegenüber AN - bzw. seinen Angehörigen - Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden zugesagte Leistungen vom AG aus eigenem Betriebsvermögen erbracht - interner Durchführungsweg
- 4 Vorteile einer PK? - einfache Handhabung - Recht auf EGU nach § 1a BetrAVG erfüllt - einziger DFW der die Fördermöglichkeit nach § 3.63, § 10a und § 40b (bis Ende 2004) EStG ermöglicht hat - keine Bilanzberührung beim AG - private Weiterführung beim Ausscheiden des AN - keine PSV-Pflicht - Versorgung auch jüngerer MA möglich - flexible Gestaltungsmöglichkeiten
- 4 Vorteile eine DZ/PZ? - Liquiditätsgewinn beim AG durch Bildung von Rückstellungen - nachgelagerte Besteuerung - flexible Höhe und Gestaltung (Angemessenheitsprüfung bei bGGF) - steuerfreie Übernahme von Versorgungswerken möglich
- Unterliegen rückgedeckte UK dem PSV-Beitrag? Welche Rolle spielen hier Rückdeckungsvers.? - Ja lt. § 7 Abs. 1+2 BetrAVG - Keine Auswirkung PSV-Beitrag
- Was bedeuet Überdotierung einer UK? Welche Auswikrung entsteht? Gibt es eine Zweckbindung des überdotierten Vermögens? - tats. Kassenverm. überschreitet bis 25% das zulässige Kassenverm. dann sind die Beiträge für den überschießenden Teil nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar - ab 25% tritt die Steuerpflicht der UK ein (keine soziale Einrichtung mehr) - immer bezogen auf das Ende des Wirtschaftsjahres - UK wird steuerpflichtig (nur %tual auf die Erträge aus überdotiertem Vermögen) - keine Zweckbindung, UK kann frei über das Vermögen verfügen
- Möglichkeiten der Verwendung von den Gewinnanteilen einer Rückdeckungsversicherung einer UK? - zur Leistungserhöhung (Bonusrente) - zur Beitragsverrechnung (Verminderung des Netto-Zahlbeitrages)
- Wie sollte die UK keinesfalls die Gewinnanteile verwenden? Was sind die Folgen? - verz. Ansammlung - ggf. sind Zuwendungen keine Betriebsausgabe mehr - wenn durch verz. Ansammlung das tats. Kassenvermögen das zul. Kassenverm. um über 25% überschritten wird (Überdotierung)
- Warum unterliegt die UK nicht der Vers.-Aufsicht? - UK ist rechtsfähige Versorgungseinrichtung die auf Ihre Leistung KEINEN Rechtsanspruch einräumt - daher keine Vers.-Aufsicht durch die BaFin
- Wie funktioniert die Durchschnittsbildung nach § 40b? - alle AN mit einem § 40b Beitrag ab 2.149 € fallen aus der Durchschnittsbildung komplett raus - der Rest muss im Durchschnitt bei max. 1.752 liegen - funktioniert nur bei Lohnsteuerrahmenvertrag (pro Versicherung)
- Was passiert wenn die Durchschnittsbildung nach § 40b nicht mehr greift? - pro AN können max. 1.752 € pauschal versteuer werde - Rest muss individuell versteuer werden
- Können alte § 40b Verträge theoretisch erhöht werden? - Erhöhung ist bei Erhaltung der Pauschalversteuerung zulässig - Erhöhung ist nach neuem Steuerrecht zu versteuern (Hälfte des Ertrages bei min. 12 J. LZ)
- Kann in alten § 40b Verträge nachträglich eine BUZ eingebaut werden? - neues Risiko = neue Zusage - 40b dann nicht mehr möglich - Ablehen!
- Abfindungszahlung in 40b Vertrag möglich? Wie wird das berechnet? - Vervielfältigungsregel: Dienstjahre x 1.752 € abzgl. der gezahlten pauschalvers. Beiträge - Daraus entsteht der Maximalbetrag X
- Abfindungszahlung in § 3.63 Vertrag möglich? Wie wird das berechnet? - Vervielfältigungsregel: Dienstjahre (Dez = 1 Jahr) x 1.800 € abzgl. der gezahlten pauschalvers. Beiträge - Daraus entsteht der Maximalbetrag X
- Abfindungszahlung in DV bei bGGF möglich? Wie wird das berechnet? - keine Vervielfälltigungsregel für bGGF anwedbar - für bGGF gilt das Nachzahlungsverbot - Zusage muss in den verbleibenden Dienstjahren erdient werden können - durch Ausscheiden (Abfindung) kann keine Dienstzeit mehr erdient werden
-
- Nenne die Rechtsgrundlage von PF im VAG und bestimme die Anlagegrundsätze - Vermögensanlage des PF in § 115 VAG geregelt - Sicherungs- & sonstiges gebundenes Vermögen sind so anzulegen - dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität - bei ausreichender Liquidität - unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird
- Welche allgemeinen Voraussetzungen nach § 6a EStG sind für die steuerliche Bildung von Pensionsrückstellungen zu beachten? - Begünstigter muss Rechtsanspruch auf Versorgungsleistung haben - es darf kein steuerschädlicher Widerrufsvorbehalt vorhanden sein - die DZ/PZ muss schriftlich erteilt sein - frühestmögliche Bildung von Rückstellungen wenn Versorgungsberechtigter in der Mitte des Wirtschaftsjahres min. sein 28. LJ vollendet hat - Außer Eintritt des Versorgungsfalles
- Welche speziellen Voraussetzungen hat ein bGGF bei deriner DZ/PZ? - Ernsthaftigkeit - Erdienbarkeit - Finanzierbarkeit - Angemessenheit - Klare und eindeutige Regelung - ggf. Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot - Zuvilrechtliche Wirksamkeit (Gesellschafterbeschluss durch Gesellschafterversammlung) - Nachzahlungsverbot - Bildung von Pensionsrückstellung auf das wahrscheinliche Ruhestandsalter
- Was ist das Bilanzsprungrisiko? Wie kann man dieses reduzieren? - plötzliche Erhöhung der Rückstellung durch Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalles (BU,Tod) - auf den jeweiligen Leistungsbarwer - Absicherung durch Versicherung - Leistunge/Aktivwert der Vers. soll dem riskierten Kapital entsprechen (Leistungsbarwert - Pensionsrückstellungen)
- Alte DZ/PZ-Versorgung wird durch neue DZ/PZ-Versorgung ersetzt, welche sich nach der Gewinnsituation des Unternehmen orientiert und ggf. mal ein Jahr ganz wegfällt. Was sind die Konsequenzen? - die im Finanzierungsendalter erreichbaren Versorgungsleistungen der von der Überleitung betroffener AN sinkt - Zukünftige Zuwächste stehen im Zusammenhang mit dem Unternehmensgewinn und stehen daher nicht fest - daher kein Einbezug in die Bewertung nach § 6a EStG - daher Absenkung der Rückstellungen für die betrofenen Anwärter
- Was ist das Nachholverbot? - unterbliebene Zuführung zur Pensionsrückstellung können nicht jederzeit nachgeholt werden - max. jährliche Zuführung = Differenz zw. Soll-Rückstellung zum aktuellen Bilanztermin - und der Soll-Rückstellung des vergangenen Bilanztermins - Unterlassene Zuführungen dürfen erst im Leistungsfall oder bei Ausscheiden nachgeholt werden
- Auswirkung bei Auslagerung einer PZ/DZ für den AG/AN? (allgemein UK) - Übertragung des Rentenbestandes erfolgt mit voller steuerl. Wirksamkeit im Jahr der Übertragung - Der Aufzulösenden Rückstellung steht in der Regel ein höherer Einmalbeitrag in eine UK gegenüber - Einkunftsart bleibt gleich (§ 19 EStG)
- Auswirkung bei Auslagerung einer PZ/DZ für den AG? (bei UK) - Auflösung Rückstellung = gewinnerhöhend - Einmalbeitrag UK = Betriebsausgabe = gewinnmindernd - Ergebnis im Jahr = Gewinn + Auflösung Rückstellung - UK Einmalbeitrag - Steuer im Jahr = Ergebnis x 40% = X €
- Auswirkung bei Auslagerung einer PZ/DZ für den AG? (allgemein PF) - § 4e Abs. 3 EStG ermöglicht auf Antrag die Abgrenzung des Teiles der Zuwendung an den PF der dir Rückstellung übersteigt - auf die darauf folgenden 10 Wirtschaftsjahre. - Ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG um für die AN/Rentner bzgl. der Zunwedung in den PF Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG zu gewähren - Einkunftsart ändert sich (§ 22 Nr. 5 EStG) - Verschlechterung durch Verlust des Versorgungsfreibetrages (außer wenn schon in Leistungsphase)
- Auswirkung bei Auslagerung einer PZ/DZ für den AG? (detail PF) - Auflösung Rückstellung (gewinnerhöhend) - voller Liquiditätsabfluss im Jahr der Übertragung in PF - Betriebsausgaben im Jahr max. Summe der Rückstellung (gewinnmindernd) - Steuer: Gewinn + Auflösung Rückstellung - Auflösung Rückstellung x 40% (Das Jahr der Übertragung ist steuerlich ergebnisneutral) - In den 10 Jahren: Einzahlung PF - höhe der Rückstellung : 10 - Steuergutschrift: Steuer pro Jahr (2-11) x 40% (die steuerliche Entlastung erfolgt erst im Jahr 2 bis 11
- Was muss bei Umwandlung von FPV in bAV-DV beachtet werden? - Endalter anpassen? - VN anpassen - Hinterbliebene Person (Sterbegeld/berechtigter Personenkreis) anpassen? - Prämienzahler anpassen
- Wann müssen keine PSV-Beiträge gezahlt werden? - wenn beherrschender GGF - AG-finanziert und in der verfallbar (erste 5 Jahre) - Vor 27.LJ keine Leistungen - Auf die Zahlung die über die 4% der BBG geht, in den ersten 2 Jahren nicht - Oberhalb der 3-fachen Bezugsgröße - Kapitalisierung am Ende
- Voraussetzung für Körperschaftssteuerfreiheit einer UK - Mehr AN als AG - Keine Überschreitung des zulässigen Kassenvermögens um mehr als 25% - Soziale Einrichtung/e.V. - Leistungsempfänger: AN/AG und deren Angehörigen des Trägerunternehmens - AN haben Mitwirkungsmöglichkeit (Beirat) - Dotierungsrahmen: Beschränkung in max. Leistungshöhe - Leistungsempfänger dürfen nicht zur Beitragszahlung verpflichtet werden
- Zuwendung in die UK stellen steuerlich beim AN was dar? - Kein Arbeitslohn/daher nicht steuerbar
- Seit wann gibt es die DKÜ? - 01.01.2005
- DKÜ gilt bis zur welcher max. Grenze? - BBM GRV
-
- Können laufende Renten abgefunden werden? - Nein
- DKÜ Voraussetzungen - Vertrag muss aktuell bezahlt sein damit keine neuen Abschlußkosten anfallen - Mitglied beim Portabilitätsabkommen - Innerhalb von 12 + 3 = 15 Monaten beantragt - bAV muss versicherungsförmig sein - neue Vers. darf keine Gesundheitsprüfung verlangen
