Privatrecht (Fach) / Leistungsstörungen (Lektion)

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Nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, laesio enormis, Insolvenz

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  • Leistungsstörungen Leistungsstörungen sind Fehler bei der Abwicklung eines gültigen Vertrages. Es geht dabei um Störungen bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses. Im Wesentlichen sind drei verschiedene Störungen denkbar:Der Vertrag wirdgar nicht erfülltzu spät erfülltmangelhaft erfüllt Daraus folgt das dreigliedrige Leistungsstörungsrecht des ABGB. Die Nachträgliche UnmöglichkeitVerzugGewährleistung
  • Erfolgsverbindlichkeit - Sorgfaltsverbindlichkeit Eine wichtige Unterscheidung richtet sich danach, ob der Schuldner einen Erfolg schuldet oder nur sorgfältiges Bemühen. Sorgfaltsverbindlichkeiten werden schon durch das sorgfältige Bemühen des Schuldners (mangelfrei) erfüllt.
  • Gattungsschuld - Stückschuld Bei der Veräußerung von Sachen spielt eine wichtige Rolle, ob eine Sache aus einer Gattung geschuldet wurde (Genussschuld) oder ein bestimmtes Stück (Speziesschuld). Wird die geschuldete Sache individuell beschrieben, liegt eine Speziesschuld vor; wird die geschuldete Sache nur nach generellen Merkmalen umschrieben, liegt eine Genussschuld vor. Ob Gattungsschuld oder Stückschuld vorliegt, richtet sich daher nach der Parteienvereinbarung. Die Gattung kann dabei verschieden groß sein. Hat der Schuldner die Gattung aus einem begrenzten Vorrat zu leisten, so handelt es sich um eine beschränkte Gattungsschuld.
  • zufällige nachträgliche Unmöglichkeit Bei der zufälligen nachträglichen Unmöglichkeit wird die Leistung zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung unmöglich. Das ABGB lässt bis zur geplanten, bedungenen Übergabe den Verkäufer haften. (§ 1447)§ 1447 nomiert daher, dass der zufällige Sachuntergang alle Verbindlichkeiten aufhebt. Bei der zufälligen nachträglichen Unmöglichkeit zerfällt der Vertragausstehende Leistungen müssen nicht mehr erbracht werdenbereits Geleistetes ist (bereicherungsrechtlich) zurückzugeben, es kommt also zur Rückabwicklung § 1447, § 1435
  • Stellvertretendes commodum Die Rechtsfolger der zufälligen nachträglichen Unmöglichkeit nach § 1447 werden durhc die Lehre vom stellvertretenden commodum ergänzt. Tritt an die Stelle der untergegangenen Leistung ein anderer Wert in das Vermögen des Schuldners, kann der Gläubiger die Herausgabe dieses Vorteils verlangen. Als stellvertretendes commodum kommt vor allem eine Versicherungsleistung in Frage. Das stellvertretende commodum kann in allen Fällen nachträglicher Unmöglichkeit verlangt werden.
  • dem Schuldner zuzurechnende Unmöglichkeit  Liegt vor wenn- der Schuldner die Unmöglichkeit selbst verschuldet hat- einer seiner Gehilfen die Unmöglichkeit verschuldet hat- die Sache im verschuldeten Schuldnerverzug zufällig untergeht. Der Gläubiger hat in solchen Fällen ein Wahlrecht zwischen § 920 und § 921. § 920 AustauschanspruchDer Gläubiger hält am Vertrag fest, erbringt seine eigene Leistung und kann den Wert der untergegangenen Gegenleistung forden. § 921 DifferenzanspruchDer Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten und die Wertdifferenz zwischen der eigenen Leistung und der Gegenleistung aus dem Titel des Schadenersatzes fordern. Er soll so gestellt werden, wie er bei ordnungsgemöäßer Vertragserfüllung gestanden wäre. (Erfüllungsinteresse)
  • dem Gläubiger zuzurechnende Unmöglichkeit Liegt vor wenn- der Gläubiger den vereinbarten Erfolg selbst herbeiführt (Zweckerreichung)- die Sache im Gläubigerverzug durch Zufall untergeht (§ 1419)- die Leistung durch sonstige Umstände, die in der Sphäre des Gläubigers liegen, vereitelt wird. Dem Schuldner gebührt in solchen Fällen das vereinbarte Entgelt, der Gläubiger erhält dafür aber keine Leistung. Allerdings hat sich der Schuldner anrechnen zu lassen, was er sich durch das Unterbleiben der Leistung erspart hat oder was er stattdessen erworben hat (§ 1168)
  • Teilunmöglichkeit Wird nicht die ganze Leistung unmöglich, sondern nur ein Teil, bleibt der Vertrag aufrecht, wenn der Gläubiger an der teilweisen Erfüllung ein Interesse hat. Ob das der Fall ist hängt vom Willen der Vertragspartner ab (§ 918/2). Es geht also nicht um die objektive Teilbarkeit, sondern um die subjektive Teilbarkeit nach dem Parteiwillen.
  • Teilunmöglichkeit Repartierung der beschränkten Gattungsschuld Ein besonderes Problem ist die beschränkte Gattungsschuld, deren Vorrat nicht ausreicht um alle Gläubiger zu befriedigen. Nach herrschender Auffassung soll es wie im Insolvenzverfahren zu einer Aufteilung des vorhandenen Vorrates kommen (Repartierung).
  • Verzug Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er seine Verbindlichkeit "entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt" (§ 918). Ein Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die vom Schuldner vereinbarungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Die Regeln über den Schuldnerverzug finden sich in §§ 918 ff.
  • Objektiver Schuldnerverzug Ist dem Schuldner der Verzug nicht vorwerfbar hat der Gläubiger die Wahl (§ 918)entweder er hält am Vertrag fest, oder er tritt unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück. Die Nachfrist soll angemessen sein. Dabei wird auf den Einzelfall abgestellt. Es ist zu beachten wie dringend der Käufer die Leistung braucht bzw wie viel Zeit die Lieferung in Anspruch nimmt. Verstreicht die Nachfrist ungenützt, so wird der Vertrag durch Rücktritt beseitigt. Bereits erbrachte Leistungen sind bereicherungsrechtlich herauszugeben (condictio causa finita § 921, § 1435)
  • Subjektiver Schuldnerverzug Die Folgen des subjektiven Schuldnerverzugs entsprechen grundsätzlich jenen des objektiven. Auch hier kann der Gläubiger auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.Allerdings steht dem Gläubiger in beiden Fällen zusätzlich ein Schadenersatzanspruch (§ 918, § 921) zu. Geht die Sache im verschuldeten Schuldnerverzug zufällig unter, ist dies kein Fall des § 1447, sondern wird als dem Schuldner zuzurechnende nachträgliche Unmöglichkeit behandelt - der Schuldner war ja aus seinem Verschulden im Verzug. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen Austauschanspruch und Differenzanspruch (§§ 920, 921)
  • Fixgeschäfte (§ 919) Fixgeschäfte sind Geschäfte, die "entweder jetzt oder nie" erfüllt werden müssen. Der Charakter eines Geschäfts als Fixgeschäft kann sich entweder aus einer ausdrücklichen Abrede der Parteien oder aus dem offenbaren Zweck der Leistungen ergeben.Aufgrund des erkennbaren Parteiinteresses ist beim Fixgeschäft weder eine Nachfristsetzung noch eine Rücktrittserklärung erforderlich - der Vertrag zerfällt einfach. Bei Verschulden des Schuldners wird er überdies nach den allgemeinen Regeln (§ 921) schadenersatzpflichtig. Der Gläubiger kann den Vertrag "retten" falls er dem Schuldner unverzüglich mitteilt, dass er die Leistung doch noch möchte.
  • Gläubigerverzug (§ 1419) Nimmt der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an, ist er im Gläubigerverzug.Der Gläubiger kann nur in Verzug geraten, wenn der Schuldner nicht in Verzug ist.Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die angebotene Sache auch anzunehmen. Die Annahme ist somit keine Pflicht, sondern nur eine Obliegenheit. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs- GefahrübertragungÜbergang der Gefahr auf den Gläubiger: Geht die Sache im Gläubigerverzug zufällig unter, kann sich der Gläubiger nicht auf § 1447 berufen. - HaftungsminderungNach verbreiteter Auffassung wird im Gläubigerverzug auch der Sorgfaltsmaßstab des Schuldners reduziert. Er soll nur mehr für großes Verschulden, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit haften.
  • Gewährleistung Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel, die seine Leistung bei der Erbringung aufweist.Zweck ist die Wiederherstellung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung.
  • Mangel §§ 922 f Grundtatbestand des Gewährleistungsrechts ist das Vorliegen eines Mangels. Der Mangelbegriff ist stets konkret. Ob eine Leistung mangelhaft ist hängt somit vom jeweiligen Vertrag ab. Maßstab ist immer der Vertrag:  ein Mangel ist eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten (§ 922) Dabei spielen die bedungene Eigenschaften wie auch gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften eine Rolle. Man unterscheidet zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln.Ein Sachmangel haftet der Sache körperlich an.Ein Rechtsmangel hingegen verschafft hingegen nicht die geschuldete Rechtsposition.
  • Maßgebender Zeitpunkt § 924 "Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind." Das Gewährleistungsrecht beschäftigt sich daher nur mit Mängeln, die im Zeitpunkt der Übergabe schon angelegt waren.Grundsätzlich ist es Sache des Übernehmers zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt.Kommt der Mangel in den ersten sechs Monaten ab Übergabe hervor, muss aber der Übergeber beweisen, dass der Mangel nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
  • Schadenersatz statt Gewährleistung § 933a Die Schadenersatzansprüche sind an vier Voraussetzungen gebunden! - Schaden- Kausalität- Rechtswidrigkeit- Verschulden Der Übernehmer kann demnach für den Schaden, der im Mangel selbst liegt (Mangelschadn), Ersatz verlangen, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat.In den ersten 10 Jahren ab Übergabe wird das Verschulden des Übergebers sogar vermutet. (§ 1298 iVm § 933a), danach obliegt dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens. Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; (§ 1489 außerdem besteht eine absolute Frist von 30 Jahren Die Rechtsfolgen von SE statt Schadenersatz sind jenen der Gewährleistung nachgebildet.
  • Ersatz für Mangelfolgeschäden Dabei wird das allgemeine Schadenersatzrecht angewendet. Der Ersatz wird aber auch in § 933a angeordnet, sodass die Wahl der Anspruchgrundlage (§ 1295 oder § 933a) bedeutungslos ist. Ersatz für den Mangelfolgeschaden steht daher auch nach allgemeinen Vorschriften zu, insbesondere ist Verschulden des Übergebers erforderlich. Haftung erfolgt ex contractu §§ 1313a, 1298
  • Aliud: Verzug Ein Sonderfall der Leistungsstörung ist die Anderslieferung (Aliud-Lieferung). Der Übergeber leistet nicht nur eine mangelhafte Sache, sondern etwas ganz anderes, als geschuldet wurde.Der Übernehmer erwirbt kein Eigentum und kann sich auf die Rechtsfolgen des § 918 berufen, also entweder am Vertrag festhalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei der Stückschuld ist jedes andere Stück als das geschuldete ein Aliud. Bei Gattunssachen ist die Grenzziehung schwieriger. Es soll darauf ankommen , ob die gelieferte Sache zur selben Gattung gehört oder nicht.
  • Quantitätsmangel: Verzug Es ist umstritten, ob diese Fälle dem Gewährleistungsrecht unterliegen oder dem Nichterfüllungsrecht. Die Unterscheidung hat einerseits Bedeutung für die Verjährungsfristen, andererseits im beidseitigen Unternehmergeschäft für die Rügeobliegenheit. Sachgerecht erscheint eine Abgrenzung danach, ob der Gläubiger die empfangene Leistung als vermeintliche Gesamterfüllung entgegengenommen hat. Ist das der Fall, ist Gewährleistungsrecht anzuwenden und Verbesserung durch Nachtrag des Fehlenden zu verlangen. Sonst ist Nichterfüllungsrecht anzuwenden.
  • laesio enormis Die in § 934 geregelte laesio enormis ist eine Verkürzung einer Vertragspartei über die Hälfte. Dh die laesio enormis liegt bei einem Wert der Leistung 1.000 also nur vor wenn die Gegenleistung 499 oder weniger wert ist. - immer mit § 935 zu lesen Rechtsfolgen:Der Verkürzte kann den Vertrag anfechten. Sein Vertragspartner hat jedoch die Möglichkeit, den Vertrag durch Aufzahlung auf den gemeinen Wert zu "retten". (facultas alternativa, Ersetzungsbefugnis). Die Aufzahlung erfolgt vielmehr auf den gesamten gemeinen Wert. Macht der Vertragspartner nicht von seiner Befugnis der Aufzahlung Gebrauch, wird der Vertrag durch Anfechtung aufgehoben. Schon erbrachte Leistungen sind bereicherungsrechtlich zurückzugeben. (condition causa finita § 1435) Die laesio enormis ist zwingendes Recht (§ 935). Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 jedoch ausgeschlossen werden (§ 351 UGB)