Privatrecht (Fach) / Üben Willensmängel (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 7 Karteikarten

Üben

Diese Lektion wurde von kuso erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Was ist ein Willensmangel? Welche Arten kennen Sie? Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden (§ 869). Fehler bei einer solchen Willensbildung werden Willensmangel genannt. Dieser Fehler muss zumindest bei einer Vertragspartei vorliegen. Man unterscheidet zwischen Irrtum, List und Drohung.
  • Wie verhalten sich Dissens und Irrtum zueinander? Um einen Irrtum zu prüfen muss vorerst sicher gestellt werden ob überhaupt ein Vertrag vorliegt. Ohne Vertrag kein Willensmangel! Dissens und Irrtum schließen einander somit aus.
  • Wann sind Motiv-, wann Geschäftsirrtümer beachtlich? Welche Kriterien gelten für die Abgrenzung? Motivirrtümer sind nur in vier Fällen beachtlich:bei listiger Verursachungwenn das Motiv zur Bedingung gemacht wurde (§ 901)bei letztwilligen Verfügungenbeim unentgeltlichen Geschäft (§ 901) Geschäftsirrtümer sind stets zu beachten! Liegt kein Erklärungsirrtum vor und wird auch nicht über den Vertragspartner, die Natur des Geschäfts oder den Gegenstand des Geschäfts geirrt, handelt es sich um einen Motivirrtum.
  • Erläutern Sie die Begriffe Kalkulations-, Rechtsfolgen- und Wertirrtum! KalkulationsirrtumEin bei der Kalkulation unterlaufener Irrtum ist grundsätzlich ein Motivirrtum. Der Kalkulationsirrtum ist nur dann ein Geschäftsirrtum, wenn die Kalkulationsgrundlagen Vertragsinhalt werden. RechtsirrtumEin Rechtsirrtum ist der Irrtum bei dem man über die an ein Geschäft geknüpften Folgen irrt. Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum. WertirrtumAls Wertirrtum bezeichnet man den Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Sache. Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum.Ein Irrtum über wertbildende Eigenschaften ist hingengen ein Geschäftsirrtum!
  • Warum sind Irrtümer über Zukünftiges meist unbeachtlich? Einem Irrtum über Zukünftiges unterliegt, wer im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung einer Fehlvorstellung über eine zukünftige Entwicklung unterliegt. Da zukünftige Ereignisse regelmäßig nicht vorhersehbar sind, muss nämlich in dieser Hinsicht jeder auf eigenes Risiko disponieren.
  • Was bedeutet Veranlassung, Auffallenmüssen und rechtzeitige Aufklärung des Irrtums? Wofür haben diese Tatbestände Bedeutung? Diese drei Voraussetzungen müssen vorliegen, um sich auf einen Geschäftsirrtum nach     § 871 berufen zu können. Der Geschäftspartner muss den Irrtum durch aktives Tun oder Unterlassen einer Aufklärung verursacht haben. Dem Geschäftspartner hätte der Irrtum auffallen müssen. Dies ist zu bejahen wenn der Geschäftspartner den Irrtum fahrlässig nicht erkannt hat. Der Irrtum muss rechtzeitig aufgeklärt worden sein. Dies ist der Fall wenn der Geschäftspartner noch keine vermögenswerten Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages vorgenommen hat. (res integra)
  • Was ist ein "durchschauter Irrtum"? Welche Folgen hat er? Weiß der Vertragspartner sogar, was der Irrenden tatsächlich meint (durschauter Irrtum), so kommt der Vertrag außerdem entsprechend dem wahren Willen zustande.