ÖRL (Fach) / 2. Prüfungsteil (Lektion)

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Verwaltungsrecht, öffentliches Baurecht, Schuldrecht

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  • 1. Unterschied und Erklärung von mittelbarer und unmittelbarer Bundesverwaltung? unmittelbare Bvw: für die Besorgung der dem Bund vorbehaltenen Aufgaben sind eigene Bundesbehörden eingerichtet; Bsp: Finanzämter, Denkmalschutz, Militärkommando, etc. mittelbare Bvw: Landesbehörden werden funktional als Bundesbehörde tätig und vollziehen somit Bundesgesetze.
  • 2. Definition von materiellem und formellem Recht? Materielles Recht: sind jene Rechtsvorschriften, d. Rechte u. Pflichten d. Rechtsunterworfenen regeln oder die Entscheidungen von staatlichen Organen inhaltlich bestimmen. Formelles Recht: dient Rechtsverwirklichung. Organisationsrecht, Verfahrensrecht (Ablauf).
  • 3. Nennen Sie bitte drei Grundsätze der Verwaltung? Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen Weisungsprinzip: Weisungsbefugnis ggü untergeordneten Organen Amtshaftung und Organhaftung Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (!): Strikte Bindung der VW-Organe an Gesetz
  • 4. Welche Verwaltungsorganisationen kennen Sie? Bundesverwaltung: unmittelbare – mittelbare (Erklärung siehe unten) Landesverwaltung: Landeshauptmann/Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden Selbstverwaltung: öffentl. rechtl. Körperschaften wie Gemeinden (Gemeinderat, Bürgermeister), Kammern, Sozialversicherungsträger, etc.
  • 5. Welche Arten von Verwaltungshandlungen gibt es? Hoheitsverwaltung: Verordnung, Bescheid, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Privatwirtschaftsverwaltung: in der Regel: Vertrag
  • 6. Erklären Sie bitte die nationale Verordnung? „= generell-abstrakte hoheitlicher Verwaltungsakt, der von VW-Organen (Minister, BVWBeh., Gemeinde, etc.) erlassen wird und einen generellen Adressatenkreis hat.“ Darf nur auf Grund der Gesetze erlassen werden = „Prinzip der Vorausbestimmungen des VO-Inhalts durch das G“ (= DurchführungsVO zur Präzisierung des G) VO ist Gesetz im materiellen aber nicht im formellen Sinn Rechtsschutz: Prüfungsbefugnis durch VfGH
  • 7. Definition und Inhalt eines Bescheides? Individueller, im Außenverhältnis ergehender, hoheitlicher Verwaltungsakt einer VW-Behörde, mit dem in förmlicher Weise Rechtsverhältnisse oder Tatsachen verbindlich gestaltet bzw verbindlich festgestellt werden.“ Bestandteile: - Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat - Bezeichnung als „Bescheid“ (außer aus dem Schriftstück ist der Wille der VW-Behörde durch entsprechende Gliederung deutlich erkennbar) - Adressat - Datum: Wirksamwerden mit Zustellung - Spruch: Inhalt, wie die Hauptfrage entschieden wurde (= individuelle Norm) =   wesentlicher Bestandteil - Begründung - außer dem Antrag wurde vollinhaltlich entsprochen: –SV-Feststellung –Beweiswürdigung –Beurteilung der Rechtsfrage - Rechtmittelbelehrung - Unterschrift (außer e-government) - Wirksam bei Zustellung, rechtskräftig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
  • 8. Definition von Partei und die damit verbundenen Rechte? Partei i.S. des § 8 AVG ist eine Person, die in einem VW-Verfahren einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat. Die Behörde muss die Parteienrechte wahren Rechte: Parteiengehör, Akteneinsicht, Ladung zu etwaiger mündlicher Verhandlung, Verkündung oder Zustellung des Bescheides, Erhebung von Rechtsmitteln, Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde
  • 9. Nennen Sie bitte drei Beispiele von Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsverfahren -Offizialmaxime (von Amts wegen) -Grundsatz der materiellen Wahrheit: Behörde muss gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermitteln (auch wenn SV-Teile außer Streit gestellt werden) -Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständigennachweis, Augenschein der Behörde, ua.) -Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Beurteilung nach freier Überzeugung -Grundsatz des Parteiengehörs: Partei darf alle relevanten Gesichtspunkte vorbringen, Beweise erbringen und rechtliche Interessen wahrnehmen. -Grundsatz der raschen Entscheidungspflicht – nur ausnahmsweise mündliche Verhandlungen
  • 10. Welche Rechtsquellen gibt es im Verwaltungsverfahren? Allgemeines VerwaltungsverfahrensG (AVG): regelt Verfahrensgrundsätze, Abfolge einzelner Verfahrensschritte, Mitwirkungsrechte der Parteien, Rechtsschutz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): regelt Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Einführungsgesetz zu den VerwaltungsverfahrensG (EGVG): regelt, auf welche behördliche Verfahren AVG, VStG und VVG anzuwenden sind VerwaltungstrafgG (VStG): regelt Verfahren zu Verfolgung und Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen und Bestimmungen zum Allgemeinen VW-Strafrecht (z.B. Zurechnungsfähigkeit, Strafarten, Schuld als Voraussetzung für Bestrafung) VerwaltungsvollstreckungsG (VVG): regelt zwangsweise Durchsetzung von Bescheiden und anderen Vollstreckungstiteln Weiters z.B. ZustellG, E-government-G, SignaturG
  • 11. Zustellung von behördlichen Schriftstücken: rsa – rsb, Zustellung durch Hinterlegung – Wirkung? -geregelt im ZustellG -Zustelldienst gilt als Organ der Behörde, von der Schriftstück kommt. Etwaiges Fehlverhalten ist der Behörde zuzurechnen. -Elektronische Zustellung möglich über elektronischen Zustelldienst (Vertrag mit Zustelldienst) -Nennung von Zustellbevollmächtigten möglich  Schriftstücke mit Zustellnachweis: –Rsa: Schriftstück darf nur dem Empfänger selbst übergeben werden –Rsb: auch Person in derselben Wohnung oder Arbeitnehmer darf Schriftstück übernehmen Zustellung durch Hinterlegung: Nach vorherigem Zustellversuch gilt Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; Zustellung nicht wirksam, wenn Empfänger keine Kenntnis erlangen konnte (z.B. Urlaub) – in diesem Fall muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden, falls relevante Fristen versäumt wurden  Laufendes Verfahren: Adressänderung und längere Abwesenheit ist der Behörde bekannt zugeben. Fristen: Frist ist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist (24:00) zur Post gegeben wird - Postlauf wird nicht eingerechnet, es gilt der Poststempel (Einschreiben empfehlenswert) Fällt das Ende der Frist auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der daraufffolgende Werktag als letzter Tag der Frist
  • 12. Grundregel: Wann sind Landesverwaltungsgerichte und in welchen Fällen Bundesverwaltungsgerichte zuständig? „9 + 2“ – Verwaltungsgerichte (VWG) Insgesamt gibt es seit 1.1. 2014 elf Verwaltungsgerichte: Pro Bundesland ein Landesverwaltungsgericht (LVWG), dazu ein Bundesverwaltungsgericht (BVWG) und ein Bundesfinanzgericht (BFG) Die Verwaltungsgerichte sind in allen Verwaltungsangelegenheiten in zweiter Instanz zuständig. (Bislang waren eine Vielzahl von unterschiedlichen Behörden - zB Bundesminister, die Landesregierung, Unabhängigen Verwaltungssenate, etc.- zuständig.) Lediglich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gibt es weiterhin einen Instanzenzug innerhalb der Gemeinden.  Als Grundregel besteht eine Kompetenz der LVWG (Subsidiäre Allzuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte). Das BVWG ist lediglich in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung zuständig. Materiengesetze können darüber hinaus eine Zuständigkeitszuordnung vornehmen. Die Unabhängigen Verwaltungssenate, der Asylgerichtshof, das Bundesvergabeamt und sonstige zweitinstanzlicher Behörden wurden abgeschafft.
  • 13. Beschwerde: Frist? Wo einzubringen? Ablauf eines Rechtsmittelverfahrens – inkl. Erklärung Beschwerdevorentscheidung? siehe skript
  • 14. Welche außerordentlichen RM gibt es und überblicksmäßige Erklärung? Dürfen nur unter besonderen (im AVG genannten) Voraussetzungen außerhalb des regelmäßigen Verfahrens ergriffen werden: Wiederaufnahme des Verfahrens: Hervorkommen gewichtiger Gründe nach Abschluss des Verfahrens; taxative Aufzählung im G (§ 69 AVG: z.B. neue Tatsachen oder Beweismittel, Erschleichungstatbestand durch Fälschung einer Urkunde, etc.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: zur Nachholung unverschuldeter Versäumung von Fristen oder Verfahrensschritten; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Geltendmachung der Entscheidungspflicht: Entscheidungspflicht der Behörde innerhalb von 6 Monaten – wenn nicht -> Devolutionsantrag an Oberbehörde; falls diese auch nicht entscheidet -> Säumnisbeschwerde an VwGH
  • 15. Voraussetzungen für die Strafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht? Tatbildmäßigkeit (Tat -Handlung oder Unterlassung, Subjektive Voraussetzung: Zurechnungsfähigkeit), Rechtswidrigkeit , Schuld
  • 16. Verantwortliche Beauftragte nach § 9 VWStG – detaillierte Erklärung. Grundsatz: Für Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sind sämtliche zur Vertretung nach außen berufenen Personen verantwortlich –sofern Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen –soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind     Verantwortlicher Beauftragter § 9 VStG: Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung, d.h. persönliche Haftung (mit Privatvermögen) des verantwortlichen Beauftragten für Verwaltungsstrafen Diverse Verwaltungsgesetze (z.B. GewO, ArbInsp.G) sehen Bestellung von verantwortlichen Beauftragten zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften vor; idR Geschäftsführer oder sonstige leitende Angestellte schriftliche Mitteilung bei zuständiger Behörde Durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten werden Gewerbeinhaber bzw. Geschäftsführer von der Haftung nicht gänzlich befreit. Haben Verpflichtung, –den verantwortlichen Beauftragten zu überwachen, –zu beobachten, ob verwaltungsstrafrechtlich relevante Handlungen oder Unterlassungen erfolgen und überprüfen, ob der verantwortliche Beauftragte darauf reagiert und gegebenenfalls gegenzusteuern (Abberufung, Neubestellung).
  • 17. Flächenwidmungsplan?   = Verordnung der Gemeinde Gemeindegebiet wird in bestimmte Bereiche eingeteilt: Bauland Grünland Verkehrsfläche andere Spezifizierungen Die Widmung eines Grundstücks ist insbesondere bei der Erteilung einer Baubewilligung wesentlich - in den meisten Fällen ist eine Baulandwidmung erforderlich   -Flächenwidmungsplan muss mit dem jeweiligem Raumordnungsgesetz übereinstimmen. -Dies unterliegt im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung   Im Flächenwidmungsplan sind weiters Flächen und Objekte ersichtlich welche durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (z. B. Vorrangstandorte, Autobahnen, öffentliche Gewässer). für die aufgrund von Bundes- oder LandesG Nutzungsbeschränkungen bestehen (z. B. denkmalgeschützte Gebäude, Naturschutzgebiete). die durch natürliche Gefahren beeinträchtigt sind (z. B. hochwassergefährdete Gebiete).
  • PRIVATRECHT 30. Was bedeutet Lieferverzug?   Schuldner liefert nicht rechtzeitig oder Gläubiger lehnt Annahme wegen vertragswidriger Leistung ab Arten: objektiver Schuldnerverzug – ohne Verschulden des Schuldners = Lieferanten subjektiver Schuldnerverzug – mit Verschulden des Schuldners: Schadenersatzanspruch auf Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden (§ 1333 ABGB) Vertragliche Vereinbarung von Pönale als pauschalierter Schadenersatz möglich/üblich
  • PRIVATRECHT 30. Rechtsfolgen durch Lieferverzug ? Gewöhnliche Termingeschäfte: § 918 ABGB Gläubiger kann auf Erfüllung bestehen oder nach Setzung und Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; Nachfristsetzung und Rücktritt müssen gleichzeitig erfolgen Angemessenheit der Nachfristlänge wird nach Umständen des Einzelfalles beurteilt. Nachfristlänge wird idR im Vertrag geregelt. während des Verzuges trägt Schuldner Gefahr des zufälligen Unterganges Fixgeschäfte: § 919 ABGB absolutes (=„natürliches“) Fixgeschäft: Vertrag zerfällt mit Nichterfüllung; z.B. Hochzeitstorte relatives (=vereinbartes) Fixgeschäft: Formulierungen wie z.B.: „ulitimo“, „präsize“, „fix“, „bei sonstigem Rücktritt“ Vertrag wird bei Nichtlieferung automatisch aufgelöst, jedoch kann Gläubiger auf Erfüllung bestehen - muss dies dem Schuldner unverzüglich mitteilen.    
  • PRIVATRECHT 31. Annahmeverzug? = Gläubigerverzug - § 1419 ABGB Nimmt Käufer die ordnungsgemäß erbrachte Leistung nicht an, kommt er in Annahmeverzug. Folgen: Kostenersatz für verursachte Mehraufwendungen des Lieferanten (z.B. für Rücktransport, Lagerung, etc.) Recht auf Hinterlegung auf Kosten des Käufers: B2C – gerichtliche Hinterlegung; B2B Hinterlegung in öff. Lagerhaus und Selbsthilfeverkauf (§ 373 UGB) Gefahr des zufälligen Unterganges trägt Gläubiger (=Preisgefahr: Gläubiger muss trotzdem zahlen) Lieferant haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • 32. Zahlungsverzug? Verzugszinsen B2B? Rechtzeitige Banküberweisung: B2B und C2C: Geld muss am Fälligkeitsdatum am Konto des Gläubigers sein. Fälligkeit muss ausdrücklich bestimmt sein B2C: Überweisung am Fälligkeitstag genügt Höhe der Verzugszinsen hängt von Vertrag ab (Grenzen nach KSchG und Sittenwidrigkeit) wenn keine vertragliche Regelung regelt das Gesetz: allgemein: 4% - wenn kein Verschulden B2B: 9,2 % über dem Basiszinssatz (wird von EZB festgelegt) - bei schuldhafter Verzögerung B2B: verschuldensunabhängig Betreibungskosten von € 40,-- (§ 458 UGB)Bei schuldhaftem Zahlungsverzug zusätzlich Schadenersatz (Inkassokosten, Mahnspesen) – wird idR im Vorhinein vertraglich vereinbart
  • 33. Gewährleistung: Definition, Fristen, Rechtsbehelfe, Rückgriffsrecht UN, Unternehmerische Rügepflicht, Garantie siehe skript