Privatrecht 1 (Fach) / Derivativer/originärer Eigentumserwerb, Eigentumsvorbehalt (Lektion)
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Derivativer/originärer Eigentumserwerb, Eigentumsvorbehalt
Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.
- Unternehmer iSd § 367 ABGB Der Unternehmerbegriff des §367 ABGB basiert auf dem Unternehmerberiff des §1 UGB, der seinerseits an den Unternehmerbegriff des §1 KSchG angelehnt ist. Nach §1 Abs 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt (vgl auch §1 Abs 1 Z 1 KSchG). Und nach §1 Abs 2 UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (ebenso §1 Abs 2 S 1 KSchG). - Vgl I/31/27 ff.
- Vertrauensmann des Eigentümers iSd § 367 ABGB Vertrauensmann ist jeder, dem der Eigentümer die Sache freiwillig übergeben hat, in dessen Hand die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist. Die Sache muss in die ausschließliche Gewahrsame des Vertrauensmannes gelangt sein. - Vgl I/31/30 f.
- Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens iSd § 367 Nach §344 UGB gilt ein von einem Unternehmer getätigtes Rechtsgeschäft im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ein Erwerb nach §367 ABGB kommt aber nur in Betracht , wenn das Geschäft (zudem auch) zum gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens gehört. Demgemäßkommt originärer Eigentumserwerb nach dieser Alternative Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens nicht in Betracht, wenn ein Unternehmer ein Geschäft außerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit (zB als Privatperson) abschließt oder betriebsuntypische oder betriebsfremde Geschäfte tätigt. - Vgl I/31/27 ff.
- Scheingeschäft Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich Erklärungen abgeben, die nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen. Beide Parteien sind sich also einig, dass sie an das simulierte Geschäft gar nicht gebunden sein wollen. - Vgl I/17/14 ff und I/30/35 ff.
- Derivativer Eigentumserwerb Beim derivativen Eigentumserwerb wird das Eigentumsrecht vom Vormann (Voreigentümer) auf den Nachmann übergeleitet. Daraus folgt, dass der Eigentumserwerb des Nachmannes neben gültigem Titel und gültigem Modus auch die Berechtigung des Vormannes (Eigentum oder Verfügungsbefugnis) voraussetzt. - Vgl I/31/1 ff.
- Eigentumsvorbehalt Wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, so ist der Eigentumserwerb des Käufers durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt. Der Veräußerer ist auflösend bedingter Eigentümer, der Erwerber aufschiebend bedingter Eigentümer. Durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist nicht das Verpflichtungs-, sondern das Verfügungsgeschäft bedingt. - Vgl I/31/7.
- Nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selber hat
- Prinzip der kausalen Tradition Das Prinzip der kausalen Tradition besagt, dass zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes ein Verfügungsgeschäft hinzutreten muss, um den Übergang des Sachenrechts herbeizuführen. - Vgl I/10/32 und I/30/1.
- Sache, bewegliche körperliche Beweglich sind gem §293 ABGB jene Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle an die andere versetzt werden können. Bewegliche körperliche Sachen sind jene Sachen, die ihrer Natur nach die Ausübung des Besitzes, der Innehabung oder der Verwahrung oder des Gebrauches gestatten. - Vgl I/31/16 ff.
- Gegenstand der Redlichkeit iSd § 367 ABGB Nach §368 Abs 1 ABGB ist redlich, wer weder weißnoch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Das Vertrauen des Erwerbers in die bloße Verfügungsbefugnis des Veräußerers reicht nach §368 Abs 1 S 2 ABGB (nur) beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens. - Vgl I/31/20.
- Unredlichkeit des Erwerbers iSd § 367 ABGB Unredlichkeit ist anzunehmen, wenn der Erwerber entweder aus der Natur der Sache oder aus ihrem auffällig geringen Preis, aus den dem Erwerber bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormanns, aus dessen Unternehmen oder aus anderen Umständen erkennen hätte müssen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache bzw der (veräußernde) Unternehmer auch nicht verfügungsbefugt ist. Entscheidend ist, ob der Erwerber gegründeten Verdacht schöpfen hätte müssen (vgl §368 ABGB). - Vgl I/31/21 ff.
