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Umsatzsteuerz (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Grundlage des Umsatzsteuerrechts

Diese Lektion wurde von ih_heidi erstellt.

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  • Gemeinschaftsteuer die USt ist eine Gemeinschaftsteuer, weil ihr Aufkommen dem Bund, den Ländern und (seit 1998) auch den Gemeinden mit einem eigenen Anteil gemeinsamt zusteht.
  • Verkehrsteuer Die USt wird zu den Verkehrsteuern gerechnet, weil sie an Vorgänge des Rechtsverkehrs und des wirtschaftlichen Verkehrs anknüpft. Nicht entscheided sind die wirtschaftlichen Folgen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.
  • Ort der Lieferung § 3 Abs. 5 UStG i. V. m. ddem Grundsatz lex specialis vor lex generalis: a) § 3f UStG (unentgeltliche Leistungen) b) § 3c UStG (sog. Versandhandelslieferungen) c) § 3e UStG (Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes ets.) d) §3g UStG (Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze) e) §3 Abs. 8 UStG (bestimmte Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet) f) §3 Abs. 6 UStG (bestimmte Beförderungs- oder Versendungslieferungen) g) §3 Abs. 7 UStG (ruhende Lieferungen)
  • Kein Befördern oder Versenden, § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG §3 Abs. 7 Abs. 1 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen weder der Lieferer noch Abnehmer den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet, also keine Bewegung der Ware erfolgt (sog. warenruhende oder ruhende Lieferung). Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Fälle: §929 Abs. 2 BGB (Erwerber bereits im Besitz der Sache) Besitzkonstitut, §930 BGB Abtretung des Herausgabenanspruches, § 931 BGB Übergabe von Traditionspapieren nach dem HGB (insb. Lagerschein, Ladeschein und Konnossement, vgl. Abschn. 3.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE= Lieferungen von Grud und Boden oder Gebäuden Montagelieferungen beim Abnehmer
  • Sonderfall bei bewegter Lieferung 3 Vorausstzungen: Beförderungs- oder Versendungslieferung (bewegte Lieferung) Grenzüberschreitung Drittlandsgebiet/Inland im Rahmen der Beförderung/Versendung und Schulden der EUSt durch Lieferer oder dessen Beauftragten, Abschn. 3.13 UStAE und für das Reihengeschäft Abschn. 3.14 Abs. 15 und 16 UStAE
  • Überblick über Sonderfall bewegter Lieferung 1. Beginn der Beförderung/Versendung: Ort der Lieferung in den Fällen des..../Zeitpunk bereits beim Beginn § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG 2.  Ende der Beförderung/Versendung: §3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG §3 Abs. 8 UStG §3c UStG Zeitpunkt ist beim beendigung der Beförderung/Versendung im Inland Auf den zivilrechtlichen Zeitpunkt des Ausführung des Erfüllungsgeschäftes kommt es damit nicht an.
  • Begriff (Abschn. 15.8 Abs. 2 UStAE) Der Tatbestand der Einführ von Gegenständen im Inland i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist erst dann erfüllt, wenn der Drittlandsgegenstand (auch "die Nichtgemeinschaftsware") vom Drittlandsgebiet ins Inlandd verbracht (d.h. transportiert) wurde und  der Drittlandsgegenstand im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt  wichtig ist wer im Zeitpunkt der Überführung ins Inland die Verfügungsmacht an dem Gegenstand hat!!!!
  • Klausurrelevanz Prüfung des Umsatzes selbst Neben der Steuerbarkeit nach §1 Abs. 1 Nr.4 UStG gelten die Vorschriften §§ 5,11,12,13 Abs. 2 und § 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG. In den Klausuraufgaben ist eine Prüfung sämtlicher Bestimmungen (insbesondere aufgrund der Verweisungen auf Zollrecht) regelmäßig nciht erforderlich. Es ist zumeinst vielmehr das Vorliegen des Einfuhrtatbestands (d.h. der Steuerbarkeit gem. §1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und der Höhe der Einfuhrumsatzsteuer vorgegeben. Nach §4 Ne.4b Satz 1 ist eine (im Inland steuerbare) Lieferung steuerfrei, sofern sie zeitliche der Einfuhr i.S.v. §1 Abs. 1 Nr.4 UStG) vorangeht und die Einfuhr durch den Abnahmer der Lieferung erfolgt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar, wenn der Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt hat. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer zu, der im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt, vgl. Absch. 15.8 Abs. 4 UStGAE. der ÜBergang der verfügungsmacht wird bestimmt dirch den Zeitpunkt der Lieferung!!!!!
  • Reihengeschäft §3 Abs. 6 Satz 5 UStG Nach §3 Abs. 6 Satz 5 UStG liegtein REihengeschäft unter folgenden Vorausstezungen vor: mehrere Unternehmer (mindestens 2), schließen Umsatzgeschäfte (d.h. schuldrechtliche Verpflichtungesgeschäfte) ab, die denselben Gegenstand betreffen, dieser Gegenstand wird befördert oder versendet und gelangt dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer
  • Varianten im Reihengeschäft (bei 3 Beteiligten) 1.  U1---------------------------->U2----------------------------------->A => Lieferung von U1 an U2: bewegte Lieferung => Lieferung von U2 an A ruhende Lieferung Variante1: U1 befördert/versendet (vgl. Abschn. 2.14 Abs. 8 Satz 1 UStAE) Variante2: U2 befördert/versendet als Abnehmer des U1, §3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG (vgl. Abschn. 3.14 Sbs. 9 Satz 2 UStAE) 2.  U1------------------------>U2----------------------------->A => Lieferung von U1 an U2 ruhende Lieferung => Lieferung von U2 an A bewegte Lieferung Variante 1: A befördert/versendet (Abschn. 3,14 Abs. 8 Satz 2 UStAE) Variante 2: U2 befördert/versendet als Lieferer gegenüber A und weist dies nach, § 3 Abs. 6 Satzt 6 Halbsatz 2 UStG (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 9 und 10 UStAE)
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