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Privatrecht 1 (Fach) / Vertragsanfechtung II - List (Lektion)

Vertragsanfechtung wegen List

Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.

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  • Geschäftsirrtum Beim Geschäftsirrtum irrt der Irrende/Getäuschte über einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand, der Inhalt des Vertrages geworden ist. - Vgl I/21/10 ff.
  • Erklärungsirrtum Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die objektive Bedeutung der - vom anderen Teil auch so verstandenen - Erklärung vom inneren Willen des Erklärenden abweicht, also eine Divergenz zwischen objektiver Erklärungsbedeutung und subjektivem Willen des Erklärenden besteht. - Vgl I/15/2 und I/21/8 ff.
  • Motivirrtum Motivirrtum bezieht sich auf einen Punkt außerhalb des Vertragsinhalts. - Vgl I/21/18 ff.
  • Kausalität Eine Irreführung/Täuschung/Drohung ist dann kausal, wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Vertrag in seiner konkreten Gestalt entfiele. Bei der Untersuchung, ob der Irrtum/die Täuschung für den Vertragsschluss kausal war, ist die Frage zu prüfen, ob der Irrende/Getäuschte (nach dem hypothetischen Parteiwillen) auch ohne den Irrtum (also bei Kenntnis der wahren Sachlage) den Vertrag in dieser konkreten Gestalt geschlossen hätte. Wird diese Frage bejaht, so war der Irrtum/die Täuschung nicht kausal, wird sie verneint, so war er/sie kausal. - Vgl I/21/24, I/22/3 und I/23/6.
  • Irreführung, rechtswidrige (Objektiv) sorgfaltswidriges und damit rechtswidriges Verhalten liegt vor, wenn vom Irreführenden die (objektiv) gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird, etwa gesetzliche Ge- oder Verbote oder vertragliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. - Vgl I/22/5 ff.
  • Irrtumserregung durch Tun Irrtumserregung durch Tun ist gegeben, wenn der Täuschende aktiv handelte, um den Irrtum beim Getäuschten hervorzurufen. - Vgl I/22/7 ff.
  • Irrtumserregung durch Unterlassen Unterlassen (zB Zurückhalten von Informationen) stellt nur dann arglistige, rechtswidrige Irreführung dar, wenn der Listige Aufklärungspflichten verletzt hat. Unterlassen ist die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns. - Vgl I/22/10 ff.
  • Vertrauensschaden Vertrauensschaden ist jener Schaden, den der Geschädigte nicht erlitten hätte, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vertraut hätte. Im Rahmen des §874 ABGB hat der Täuschende dem Getäuschten nicht den Nichterfüllungsschaden, sondern nur den sog Vertrauensschaden zu ersetzen. - Vgl I/18/13, I/22/25, I/23/24 und I/27/19 ff.
  • Vorsatz Der Vorsatz ist die subjektive Komponente der handelnden Person. Vorstätzliche Irreführung ist wissenliche und willentliche Überlistung. Der Vorsatz setzt sich also aus der Wissenskomponente und der Willenskomponente zusammen, wobei je nach Ausprägung dieser drei Arten des Vorsatzes unterschieden werden: dolus eventualis, dolus specialis, dolus principalis. Vorsatz ist abzugrenzen von der (bloßen) Fahrlässigkeit. - Vgl I/22/13 ff.
  • Dolus eventualis Dolus eventualis liegt vor, wenn jemand den Eintritt des Irrtums beim anderen für möglich hält und sich damit abfindet. (Na wenn schon). - Vgl I/22/14 f.
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  • Dolus specialis Bei dolus specialis handelt der Irreführende in der Absicht, den Irrtum herbeizuführen, weiß aber nicht sicher, ob der andere sich täuschen lässt. - Vgl I/22/17.
  • Dolus principalis Beim dolus principalis wird der Irrende mit dem sicheren Wissen getäuscht, dass dieser die Täuschung (etwa mangels Fachkenntnissen) nicht durchschauen wird. - Vgl I/22/16.
  • Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der objektiv gebotenen Sorgfalt. Fahrlässigkeit grenzt sich zum Vorsatz dadurch ab, dass der fahrlässig Handelnde sich sagt:Es wird schon nicht., während ein vorsätzlich Handelnder sich sagt:Na wenn schon!. - Vgl I/15/22.
  • Echter Dritter iSd § 875 ABGB Echter Dritter ist jeder, der nicht der Vertragspartner des Irrenden/Getäuschten oder eine diesem zurechenbare Person (zB Stellvertreter) ist. - Vgl I/21/45 ff.
  • Dingliche ex-tunc-Wirkung ex-tunc: Die Rechtlage ist so, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Die Aufhebung des Vertrages wirkt auf den Vertragsabschlusszeitpunkt zurück. dingliche Wirkung: Die dingliche Wirkung der Vertragsanfechtung bezeichnet den Umstand, dass die Anfechtung auch auf den (sachenrechtlichen) Titel zurückwirkt. - Vgl I/21/40.