zvilfharensrecht (Fach) / Exekutionsrecht (Lektion)
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exekutionsrecht
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- Voraussetzungen für die Exekution allgemeine prozessvoraussetzungen inländische gerichtsbarkeit zulässigkeit des rechtsweges etc besondere exekutionsvoraussetzungen (absolute voraussetzungen) zuständigkeit des bewilligungs/exekutionsgericht notwendiger inhalt des exekutionsantrages exekutionstitel vollstreckungsunterworfenheit existenz einer vollstreckbarkeitsbestätigung (keine sperrfristen und kosten der exekution decken)
- was sind die relativen exekutionshinternisse nur auf einrede zu prüfen anders als absolute unwirksamerklärung des exekutionstitels exekutionsverzicht exekutionsstundung erfüllung einer wahlschuld
- was passiert bei nicht vorliegen der exekutionsvoraussetzungen bei prüfung erkannt: exekutionsantrag ist zurückzuweisen erst danach erkannt: nach §39 EO ist einzustellen mängel des bewilligungsverfahren heilen mit rechtskraft andere mängel bis ende des exekutionsverfahrens wahrgenommen
- was ist der exekutionstitel ein akt der einem materiellen anspruch vollstreckbarkeit verleiht und verbrieft. sie sind in der §1 EO taxativ aufgezählt
- voraussetzungen für einen exekutionstitel ordnungsgemäße zustellung rechtsmittelfristen müssen abgelaufen sein leistungsfrist muss abgelaufen sein bei künftig fällig werdenden leistungen die fälligkeit bedingung bei bedingten exekutionstiteln
- was ist die vollstreckbarkeitsklausel die bestätigung das die vollstrekbarkeit tatsächlich und rechtskräftig möglich ist
- was ist der notwendige inhalt jedes exekutionsantrages neben dem §75 ZPO auch der §54 abs 1 EO Z2: anspruch der durch den titel gedeckt ist genau beschreiben. (genauer geldbetrag etc)
- exekution bei wahlschuld der gläubiger die wahl: er muss wahl mitgeteilt haben verpflichtete der wahl: gläubiger kann eine leitung beantragen aber verpflichteter kann noch immer die andere leistung erbringen
- wie läuft das bewilligungsverfahren ab zuerst zulässigkeit prüfen ansonsten mit unzulässigkeit zurückzuweisen ansonsten die begründetheit zu prüfen , liegt einer der mängel nach §7-9 EO vor ist der exekutionsantrag abzuweisen.
- wie ist in der exekeutionsbewilligung vorzugehen maßgeblicher zeitpunkt für zulässigkeit und begründetheit ist der tag der beschlussfassung (§7 abs 2 EO) form und inhaltsmängel sind verbesserungsfähig (§54 abs 3 EO) ansonsten wird die exekutions als beschluss bewilligt
- aufschiebung wegen zahlungsveinbarung §45a EO wenn die parteien eine zahlungsveinbarung getroffen haben. innerhalb 2 jahren ist doe fortsetzung zu beantragen ansonsten einstellung die frist des §256 EO wird durch einen fortsetzunganstrag innerhalb der 2 jahre gehemmt
- was gehört zu den fahrnisexekutionen bewegliche körperliche sachen nach §249 abs 1 EO allerdings sind bestimmte sachen im §250 abs 1 EO unpfändbar
- was passiert mit unpfändbaren sachen die sehr hohen wert haben wenn der austausch der sachen angemesen ist kann eine austauschpfändung angeordnet werden.(§251a abs 1 EO)
- welches gericht ist zuständig für die exekution §17 EO sachlich zuständig ist das bezirksgericht unabhängig vom materiellen anspruch zuständigkeit §18 EO ist die örtliche zuständigkeit das abhängig ist vom exekutionsobjekt also auf was exekution geführt wird.
- was hat die pfändung für eine wirkung im exekutionsverfahren über die pfandsache kann nicht mehr verfügt werden, sie ist zur befriedigung des gläubigers reserviert.
- was ist die nachpfändung auch im exekutionsverfahren herrscht pfandrang prinzip. gibt es auf die sache bereits einen gläubiger kommt nur eine nachpfändung auf einen späteren rang in betracht.
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- wie ist ein drittschuldner zu ermitteln zb gehört der arbeitgeber dazu §294a EO