zvilfharensrecht (Fach) / ausserstreitverfahren (Lektion)

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ausserstreitverfahren

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  • was ist die zulässigkeit des ausserstreitigen verfahren eine verfahrensvoraussetzung die von amts wegen zu beachten ist und zur nichtigerklärung führt. heilung durch rügelose einlassung ist nicht möglich, aber durch rechtskraft der entscheidung schon.
  • nach welcher vorgangsweise wird die grenze zwischen ausserstreit und streitverfahren gezogen §40a JN nach inhalt des gestellten begehrens und nicht nach bezeichnung (klage oder ausserstreitantrag) nur das vorbringen der antragstellenden partei ist maßgeblich (strsp)
  • mit welcher entscheidungsform entscheidet das gericht über die verfahrensart mit beschluss, er kann bis zur rechtskraft in jedem verfahren gefällt werden. alles ausser die verfahrenseinleitung wird von nichtigkeit erfasst. die verfahrenseinleitende handlung wird in eine klage oder außerstreitantrag umgedeutet und die prozessvoraussetzungen sind erneut zu prüfen.
  • was passiert nach der umdeutung eines verfahrens wurde ursprünglich eine klage eingebracht die in ein außerstreitantrag umgedeutet wird: §44 JN von amts wegen an das zuständige gericht zu überweisen wurde ursprünlgich ein außerstreitantrag eingebracht der in klage umgedeutet wird ist wegen unzuständigkeit zurückzuweisen
  • wie kann die entscheidung der umdeutung nach §40a bekämpft werden die entscheidung ist ein beschluss, daher können alle parteien jedenfalls mit rekurs anfechten. auch wenn dieser beschluss vom rekursgericht gefällt wurde ist ein rekurs ohnee rücksicht auf rechtsfrage und höhe anfechtbar.
  • nach welcher bestimmung richtet sich wann außerstreit und wann streitiges verfahren anzuwenden ist §1 abs 2 AußstrG nur was gesetzlich angeordnet ist im ausserstreitigen verfahren alles andere wenn zweifel nur das streitige verfahren.
  • wichtigsten ausserstreitmaterien besonders schutzwürdige fürsorgeverfahren obsorge kontaktrecht unterhalt in gerader linie adoption abstammungsstreitigkeiten verlassenschaftsverfahren grundbuchsangelegenheiten
  • Voraussetzungen für den abänderungsantrag normale prozessvoraussetzungen rechtsmittelvoraussetzungen statthaftigkeit rechtsmittellegitimation (parteien und nebenintervenient) rechtzeitigkeit (§74 AußstrG 4 wochen und 10 jahre) Beschwer (zuerst formelle beschwer und subsidiär materielle beschwer) form und inhalterfordernisse (§75 AußstrG) besondere voraussetzungen rechtskraft der entscheidung kein anderes gerichtliches verfahren möglich abänderungsgrund
  • wo sind die abänderungsgründe geregelt §73 abs 1 AußstrG taxativ Z4: strafrechtliche gründe wie urkundenfälschung oder falsche beweisaussage Z6: abänderungsgrund wegen nova reperta für unrichtige tatsachengrundlage. nicht aber parteienfehler der abänderungsgrund darf nicht wegen fahrlässigen verhalten der partei vorliegen (§73 abs 2 und 3)
  • wer ist zuständig für das abänderungsverfahren das gericht erster instanz das zuletzt als erkennendes gericht tätig war (§76 abs 1 AußStrG)
  • wie wird über ein abänderungsantrag entschieden §77 AußStrG unzulässige etwa wenn kein abänderungsgründ oder anderes verfahren (§72) möglich zurückzuweisen ist es zulässig wird der abänderungsgrund geprüft. und anschließend ob eine günstigere entscheidung möglich wäre keine günstigere entscheidung möglich: abzuweisen günstigere entscheidung möglich: beschluss ist abzuändern
  • säumnisfolgen im ausserstreitverfahren §17 außStrG der antragsgegner kann sich zu den erhebungen der antragstellenden partei äußern. ansonsten wenn sie das nicht tut: wird angenommen das keine einwendungen vorliegen aber beschwer fällt nicht weg auch unschlüssigkeit wird nicht saniert.
  • Zulässigkeit von neuerungen im ausserstreitverfahren rekurs §49 abs 1 AußStrG nova reperta (sachen die schon vorlagen aber nicht vorgebracht wurden): nur entschuldbare fehlleistung abs 2 nova producta (waren noch nciht vorhanden): nur wenn kein wesentlicher nachteil bei neuem antrag §49 abs 3 (zb obsorge)
  • Wer ist partei im ausserstreitverfahren Materieller parteibegriff: antragsteller und antragsgegner sowie jeder wenn in rechtssphäre betroffen (§2 AußstrG)