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Privatrecht 1 (Fach) / Rechtsquellen des Privatrechts (Lektion)
Positives Recht, Gewohnheitsrecht und Richterrecht
Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.
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- Primärrecht Primärrecht ist das durch Unterzeichnung der Gründungs- und Beitrittsverträge der Europäischen Gemeinschaften geschaffene Recht. - Vgl I/3/3.
- Sekundärrecht Sekundärrecht ist das durch die europäischen Organe auf Basis der Rechtssetzungskompetenzen der EG-Verträge geschaffene Recht. - Vgl I/3/3.
- Direktwirkung von Primärrecht, horizontale Horizontale Direktwirkung von Primärrecht bedeutet, dass (in Ausnahmefällen) Bestimmungen des EG-Primärrechts (auch) unmittelbar zwischen EG-Bürgern Wirkungen entfalten (anwendbar sind). - Vgl I/3/3.
- EG-Verordnungen EG-Verordnungen stellen (auch) zwischen den Bürgern unmittelbar anwendbares Sekundärrecht dar. - VGl I/3/3.
- EG-Richtlinien EG-Richtlinien sind Sekundärrecht. Normadressaten sind die Mitgliedstaaten. Nur in Ausnahmefällen und nur zugunsten des Bürgers gegenüber dem Staat können nicht (ordnungsgemäß) transformierte Richtlinien unmittelbare Wirkung entfalten, wenn die Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (bestimmt) ist und nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäßin nationales Recht umgesetzt wurde. - Vgl I/3/3.
- Einheitsprivatrecht Einheitsprivatrecht enthält staatenübergreifende einheitliche materielle Regelungen für bestimmte Sachgebiete. - Vgl I/3/5.
- Internationales Privatrecht Internationales Privatrecht enthält Kollisionsrecht und regelt, welche nationale Rechtsordnung auf einen internationalen Sachverhalt (Sachverhalt mit Auslandsberührung) zur Anwendung gelangt. - Vgl I/3/7.
- Kollisionsrecht Kollisionsrecht regelt, welche nationale Rechtsordnung auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung zur Anwendung gelangt. - Vgl I/3/7.
- Derogation, materielle Materielle Derogation liegt vor, wenn eine (zeitlich) jüngere Norm eine (zeitlich) ältere Vorschrift inhaltlich überlagert und abweichende Regelungen enthält. Die jüngere Norm geht der älteren Norm vor (lex posterior derogat legi priori), auch wenn die ältere Norm nicht formell aufgehoben wurde. - Vgl I/10/3.
- Derogation, formelle Formelle Derogation ist die Aufhebung einer Norm durch ausdrückliche gesetzliche (spätere) Anordnung (zB Aufhebungsgesetz). - Vgl I/10/3.
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- Recht, materielles Materielles Recht setzt sich inhaltlich mit der Ordnung des menschlichen Zusammenlebens auseinander. - Vgl I/3/15.
- Recht, formelles Das formelle Recht regelt den Ablauf des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung vor den staatlichen Behörden inklusive Vollstreckung der Urteile. - Vgl I/3/15.
- Recht, zwingendes (ius cogens) Zwingendes Recht (ius cogens) kann grundsätzlich durch Parteienvereinbarung nicht (absolut zwingendes Recht) bzw nicht zu Lasten des Geschützten (relativ zwingendes Recht) abgeändert werden. - Vgl I/3/16 f.
- Recht, absolut zwingendes Absolut zwingendes Recht kann durch Parteienvereinbarung gar nicht abgeändert werden. - Vgl I/3/16.
- Recht, relativ zwingendes Relativ zwingendes Recht kann durch Parteienvereinbarung zwar nicht zum Nachteil der (von der Rechtsordnung) geschützten Partei, wohl aber zu deren Vorteil abgeändert werden. - Vgl I/3/17.
- Recht, nachgiebiges (dispositives) Nachgiebiges (dispositives) Recht weicht einer etwaigen Parteienvereinbarung, bleibt aber anwendbar, wenn bzw soweit die Parteinenvereinbarung ergänzungsbedürftig ist und fließt auch in die Interpretation ein. - Vgl I/3/18.
- Gesetzesrecht (positives Recht) Gesetzesrecht (positives Recht) ist das von den Rechtssetzungsorganen durch formellem Rechtssetzungsakt geschaffene Recht. - Vgl I/3/1.
- Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht entsteht durch lange, gleichmäßige und allgemeine Übung mit Rechtsüberzeugung. - Vgl I/3/19.
- Richterrecht Richterrecht ist das durch richterliche Entscheidungen entstehende Recht. Richterrecht ist in Österreich als Rechtsentstehungsquelle nicht anerkannt, folglich für die Gerichte nicht bindend. - Vgl I/3/24 ff.
- Territorialitätsprinzip Nach dem Territorialitätsprinzip beschränkt sich die Geltung des Rechts auf den Staat, in dem es geschaffen wurde, denn die Gesetzgebungskompetenz der Legislativorgane ist territorial auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt. - Vgl I/3/11.
- Recht, gesetztes Bei gesetztem Recht handelt es sich um niedergeschriebenes Recht (lex scripta), das mitunter auch als gesatztes Recht bezeichnet wird. - Vgl I/3/22.
- lex posterior derogat legi priori Das (zeitlich) spätere Gesetz hebt das (zeitlich) frühere Gesetz auf. - Vgl I/3/10.
- Rechts(entstehungs)quellen Entstehungsquellen des Rechts sind die von den Rechtssetzungsorganen erlassenen (Gesetzesrecht) bzw von der Rechtsordnung anerkannten (Gewohnheitsrecht) Rechtsschöpfungsakte. - Vgl I/3/1 ff.