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Estate Planning (Fach) / Die Bank im Erbfall (Lektion)

Dr. Tolksdorf

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  • Erläutere die Legitimation der Erben ggü. der Erblasserbank - gem AGB´s der Banken müssen sich die Erben vor dem ersten Zugriff auf Konten etc. ggü. der Erblasserbank legitimieren. - durch BGH Urteil gelten aber aktuell nur die gesetzlichen Regelungen - der Legitimationsnachweis ist in "geeigneter Weise " zu erbringen zB: Vorlage des Erbscheins Vorlage des eröffneten Testaments/Erbvertrag nebst Eröffnungsniederschrift die bisherige grundsätzliche Verpflichtung zum nachweis der Legitimation mittels Erbschein entfällt endgültig. Ziel : Eindeutigkeit der Erbfolge  - bei Vorlage einer Ausfertigung /beglaubitge Abschrift letzwilliger Verfügung kann die Bank mit befreiender Wirkung auszahlen. - nur Erbschein und TV Zeugnis sind mit öffentlichen Glauben versehen.
  • p) Erblasser setzt Lebensgefährtin in notariellem Testament zur Alleinerbin ein, vorheriger Erbvertrag enthielt Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Erblassers, LG legt die beiden letztwilligen Verfügungen nebst Eröffnungsniederschrift der bank vor, Bank überträgt Depot auf LG, im Nachhinein stellt sich die Unwirksamkeit des Änderungsvorbehalts heraus-notarielles Testament ist unwirksam.Kläger verlangt Schadenersatz. Schadensersatz durch Bank erfolgt nicht OLG Frankfurt hob das Urteil auf Bank durfte von Alleinerbenstellung der LG gehen Pflicht zur Prüfung der Erbenstellung richtet sich nach dem Einzelfall Erbschein ist nur zu verlangen, wenn Erbenstellung anzuzweifeln wäre, hier sind aber keine Zweifel angezeigt, da Änderungsbefugnis im Erbvertrag Notarielle Beurkundung des Änderungstestaments  Bank durfte auf Prüfung der Wirksamkeit des Testaments durch Notar vertrauen
  • Erläutere Folgen bzgl. Schliessfächer im Erbfall - allgemeine Pflicht zur Ablieferung von Testamenten - Bankschliessfach = Mietvertrag - unmittelbarer Besitzer des Inhalts sind nur die Erben, die das Testament abliefern müssen - Zugriff auf Schliessfach setzt Legitimation voraus - Problem wenn Erblasser keine Vollmacht erteilt hat - Lösung : Vermeintliche Erben sind im Besitz des Schliessfachschlüssels und Öffnung erfolgt nur um das Testament zu entnehmen - bank kann Öffnung unter Hinzuziehung eines weiteren Bankmitarbeiters oder eines Notares gestatten,  - in allen anderen Fällen ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft erforderlich.
  • Erläutere den Umgang mit Bürgschaften und weiteren Sicherungsmitteln der Bank im Erbfall. - Grundsätzlich gehen auch Verbindlichkeiten aus Kreditverhältnissen auf die Erben über. - dies gilt auch für Verpflichtungen aus Sicherheitenbestellungsvertrag  - Grundsatz : unbeschränkte Haftung der Erben für nachlassverbindlichkeiten
  • Erläutere mögliche Haftungsbeschränkungen 1. Ausschlagung der Erbschaft , 6 Wochen nach Kenntnis(6 Monate bei  Auslandsaufenthalt) 2. Nachlassverwaltung , kann jederzeit beantragt werden, dient der Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger  3. Nachlassinsolvenz, kann erst bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit beantragt werden 4. Erhebung der Einreden , Verschweigungseinrede, Überschwerungseinrede, Dürftigkeitseinrede 5. gerichtliches Aufgebotsverfahren 6. privater Gläubigeraufruf der Miterben
  • Erblasser war einer von mehreren Kreditnehmern - Erbe haftet gesamtschuldnerisch für den Kredit  - Bank kann jeden Erben in Anspruche nehmen - Mehrere Erben haften bis zur Teilung der Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner = Gesamthandsklage  - Innenverhätnis : Ausgleichanspruch ggü. Miterben 
  • Erläutere Auskunftspflichten der Erblasserbank - die Erblasserbank ist nach erfolgter legitimation ggü. jedem Miterben auskunftsverpflichtet. der Anspruch kann aber nur ggü. sämtlichen Miterben verlangt und erfüllt werden. - Grenze der Auskunftverpflichtung : Unzumutbarkeit oder schikanöses verhalten einzelner Miterben  - die Auskunftsverpflichtung besteht aber nicht ggü. Personen, die nicht zu den Erben des Erblassers zählen, insbesondere nicht ggü. Vermächtnisnehmern oder pflichteilsberechtigten Personen - Testamentsvollstrecker ist auskunftsberechtigt und schliesst die Berechtigung der Erben aus. 
  • Was besagt der §33 ErbSt (sog 33 Meldung) ? - Bank hat dem zuständigen Erbschaftssteuer FA den Bestand sämtlicher Konten und Depots des Erblassers anzuzeigen. - Anzeigepflicht umfasst auch Gemeinschaftskonten, Ander und Treuhandkonten !  - angezeigt wird der Buchungsschnitt der jeweiligen Konten vor dem Todestag   - Problem : Verträge zugunsten Dritter  - Existens von Schliessfächern   
  • Nenne Besonderheiten des ODER Konto´s - Einzelverfügungsbrechtigung jedes Mitkontoinhabers  - Modifizierte Gesamtgläubigergemeinschaft im Außenverhältnis - Gesamtschuldnerische Haftung  - Ausgleich im Innenverhältnis nach Absprache 
  • Nenne Besonderheiten UND Konto - Mitkontoinhaber können nur gemeinsam verfügen  - im Innenverhältnis i.d. R Gesamthand  - Ausgleichsansprüche richten sich nach rechtlicher Qualität im Innenverhältnis  - Umqualifizierung des Erblasserkontos durch Erbfall bei Nachfolge einer Erbengemeinschaft - Erblassereinzelkonto wird UND - Konto   
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  • Erläutere Besonderheiten bei Erblasser ODER Konten - Erbengemeinschaft wird Mitkontoinhaber, übrige Kontoinhaber bleiben bei ODERR Konten jedoch weiterhin einzelvertretungsbefugt  - Jeder Miterbe kann Umwandlung in UND Konto verlangen - übrige Kontoinhaber können Kontoverbindung beenden Die Erbengemeinschaft als Kontoinhaber: - die Geschäftsverbindung kann durch eine Erbengemeinschaft nur einvernehmlich beendet werden  - eine Notgeschäftführungsbefugnis nur eines Miterben liegt hier in der regel nicht vor. - auch ein Mehrheitsbeschluss im Innenverhältnis verleiht nach herrschender Meinung keine Vertretungsmacht, da diese sich nur auf Verpflichtungs-nicht aber auf Verfügungs-oder Gestaltungsrechte erstreckt  - steuerliche Auswirkung bei Gemeinschaftskonten umstritten 
  • p) Praxisfall: Eheleute A+B haben ODER Konto, Zuflussvermögen von A, Abhebungen überwiegend durch B, Erläutere steuerliche Folgen im Tod von B - die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen teilen berechtigt, soweit nicht anderes bestimmt ist- - diese Fiktion kann eine Schenkung zu den anderen Kontoinhaber darstellen  - Kontoinhaber sind für Vorliegen einer anderen Vereinbarung beweispflichtig  - rückwirkende Vereinbarungen zählen nicht  Folgen : - Erbschaftssteuer auf Erwerb des hälftigen Kontosaldos auch wenn Vermögen nicht vom Erblasser stammt. - Fiktion einer Schenkung an den anderen Kontoinhabers durch Vermögenstransfer auf das Gemeinschaftskonto´s zu Lebzeiten 
  • Erläutere Auswirkungen bei Gemeinschaftskonten / Beratungsansatz - Gemeinschaftskonten vermeiden und auf Alternativen ausweichen, zB Einzelkonto mit Vollmacht   -Gemeinschaftskonto mit Abrede im Innenverhältnis treffen. - abweichende vereinbarungen können Veranlagungspraxis sein, zB hälftiger Aufteilung Zinsen  - Heilung nur durch Güterstandsschaukel  - Besonderheiten bei GBR beachten 
  • Legitimation durch Vorlage ausländischer Urkunden ? - §108 Familiengesetz : Entscheidungen ausländischer Gerichte werden grundsätzlich anerkannt  - ABER : Anerkennungshindernisse wenn das ausländische Gericht aus deutscher Sicht nicht zuständig war.  - keine Anwendung auf Erbscheine und TV Zeugnisse , da diese materiellrechtliche Wirkungen entfalten , nur möglich wenn diese Zeugnisse dem inländischen aquivalent sind.  - die bank wird i.d.R. die Vorlage eines von einem dt.Gericht ausgestellten Erbscheins verlangen. 
  • p) Ein Niederländer N lebt seit vielen Jahren in Deutschland und möchte nach dt.Recht beerbt werden, er wird dauerhaft nach Paris versetzt Frage nach welchem Recht kann N (nicht) beerbt werden ? Lö. Recht des "gewöhnlichen Aufenthaltes" = Frankreich, Rechtwahl zugunsten D nicht möglich, könnte aber niederländischer Recht wählen. - Sonderfall: Erbvertrag mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten , Europäisches Nachlasszeugnis, nationale Nachweise (dt.Erbschein oder dt. TV Zeugnis) - Konsequenz für die Beratungspraxis : richtige Fragestellungen ! EU-ErbRVO anwendbar , Rechtswahl treffen, entfällt eine Nachlassspaltung, gemeinschaftliche Testamente mit versch. Nationalitäten, gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland ?
  • Erläutere vorausschauende Gestaltung bei Konten / sog. Vorsorgemaßnahmen - Vermeidung von Zuordnungskonflikten  - Sicherstellung Handlungsfähigkeit  - Abschluss VM vertrag  - Kennzeichnung der Rechtsgeschäfte welche nicht Nachlassbestandteil sein sollen , Vertrag zugunsten Dritter u.ä.  - Erteilung Bankvollmachten - transmortale Bankvollmacht - postmortale Bankvollmacht  zugunsten TV ! 
  • Erläutere Kostenpunkte und Optimierungspunkte bei Nachlassangelegenheiten 1. Gerichtskosten , Testamentseröffnung , Erbschein  2. Für den Erbschein : Geschäftswert, Wert des Reinnachlasses  3. Notargebühren  4. Rechtsanwaltsgebühren  5. kosten für die Beratung und Rechtsverfolgung  Optimierung : bei gleichgerichteten Interesseb den gleichen Anwalt beauftragen, nur eine Gebühr !