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6 Prävention und Rehabilitation (Fach) / 6.2 Rehabilitation (Lektion)

6.2.1 Grundlagen und Rahmen der Rehabilitation

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  • Begriff der Behinderung Behinderung äußert sich in Einschränkungen des Wahrnehmungs-, Denk-, Sprach-, Lern- und Verhaltensvermögens. Nach der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) werden Behinderungen gemäß der Schädigung der Struktur oder Funktion sowie nach den Einschränkungen der Aktivität und der Partizipationsmöglichkeiten definiert.
  • Definition von Impairment, Disabilities, Handicaps nach WHO-Kriterien Nach der Weltgesundheitsorganisation wird unterschieden in- Impairment = Primärschädigung als Verlust oder Anomalie einer psychologischen, physiologischen oder anatomischen Struktur bzw. Funktion, z.B. Erblindung) - Disability = Funktionsbeeinträchtigung bei Tätigkeiten des alltäglichen Lebens (z.B. Folgen des Nicht-Sehens-Könnens im Alltag) - Handicap = Benachteiligung bei der Gestaltung von sozialen Rollen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes durch Erblindung) World Health Organization, 1980
  • Definition der Rehabilitation durch die WHO Die WHO versteht unter Rehabilitation alle Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, - zu verhindern, dass Aktivitätseinschränkungen aufgrund von Funktionseinschränkungen zu Einschränkungen der Teilhabe an Lebensbereichen führen - das Ausmaß von Einschränkungen der Aktivität und der Partizipation zu verringern
  • Rechtsgrundlagen - Sozialgesetzbuch I Im SGB I ist geregelt, dass jeder, der körperlich, geistig oder seelisch behindert ist (oder wem eine solche Behinderung droht), unabhängig von der Ursache der Behinderung ein Recht darauf hat, dass die Behinderung abgewendet, beseitigt, gebessert, ihre Verschlimmerung verhindert oder ihre Folgen gemildert werden und dass ihm ein seinenen Neigungen und Fähigkeiten entsprechender Platz in der Gesellschaft vor allem im Arbeitsleben gesichert wird.
  • Rechtsgrundlagen - Sozialgesetzbuch IX Im SGB IX ist das Rehabilitationsrecht zusammengefasst. Danach gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt wird.
  • Ziele der Rehabilitation Das Ziel liegt in der Verminderung von Krankheitsfolgen und in der Verbesserung der sozialen Teilhabe. (Wieder-)Hergestellt werden sollen die Arbeitsfähigkeit, die Selbstständigkeit im täglichen Leben, die Sozialfähigkeit und die Genussfähigkeit.
  • Aufgaben der Rehabilitation Die Rehabilitation soll dem behinderten Menschen helfen, seine Einschränkungen soweit als nötig zu akzeptieren und soweit wie möglich an der Gesellschaft teilzunehmen. Dazu dienen: - medizinische Leistungen: z.B. Heilmittel, Medikamente oder die Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe - Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation: z.B. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung oder Arbeitstraining - schulische und pädagogische Rehabilitation: z.B. Hilfen zur angemessenen Schulbildung, zur Erleichterung der Verständigung mit der Umwelt oder zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
  • ambulante und stationäre Rehabilitation Studien haben gezeigt, dass die ambulante (wohnortnahe) Rehabilitation ebenso gute Ergebnisse erzielt wie die stationäre Rehabilitation. Die ambulante Betreuung ist deutlich kostengünstiger. Man verfolgt daher das Rehabilitationsprinzip "stationär wo nötig und ambulant wo möglich".
  • Träger der Rehabilitation Für die Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sind verschiedene Träger verantwortlich:- Sozialversicherung (z.B. Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung), - die Bundesagentur für Arbeit- soziale Versorgungsträger,- die Träger der Kriegsopferversorgung- die Intergrationsämter oder- die Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Die Zuständigkeit muss im Einzelfall geklärt werden.
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