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Strafprozessrecht (Fach) / StPO (Lektion)
DNA Identitätsfeststellung § 81 g StPO
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- A) GR Eingriff Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG Recht auf körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art 104 GG
- B) I. Anordnungsvoraussetzungen 1. Einfachter TV auf: a) eine Straftat von erheblicher Bedeutung Abs. 1 S. 1 oder b) einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung Abs. 1 S. 1 oder c) eine sonstige Straftat, die weder von erheblicher Bedeutung ist noch gegen die sexuelle Selbstbestimmung verstößt, wenn sie wiederholt begangen wurde Abs 1 S. 2 konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der genannten Straftaten. Eine Straftat ist dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (siehe Straftatenkatalog in Anlage zu § 2 c DNA Identitätsfeststellungsgesetz) Versuch und Teilnahme einer Straftat genügen.
- C) Adressat der Maßnahme gem. § 81 g Abs. 1 StPO: Der als Täter/Teilnehmer Beschuldigte Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung geführt werden.
- D) 3. Die Gefahr neuer, einschlägiger Straftaten muss bestehen bzw. Negativprognose oder Rückfallprognose. Dies ist nach den Erkenntnissen bei der vorliegenden Straftat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit, einschlgiger, verwertbarer Vorstrafen und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
- E) 4. Zulässige Maßnahmen: a) Entnahme von Körperzellen und b) Molekulargenetische Untersuchung
- F) 5. Untersuchungszweck: Feststellung des DNA Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts für künftige Strafverfahren
- G) II. Anordnungsbefugnis § 81 g Abs. 3 S. 1 StPO Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten das Gericht, bei Gefahr im Verzug StA und Ermittlungspersonen der StA anordnen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Anordnung des Gerichts nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wird. Die molekulargenetischen Untersuchungen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten immer nur das Gericht anordnen § 81 g Abs. 3 S. 2 StPO Anordnungskompetenz entfällt gem. § 81 g Abs. 3 S. 1 und 2 StPO, wenn Beschuldigter in die beiden obigen Untersuchungen einwilligt. Allerdings Belehrung nach § 81 g Abs. 3 S. 3 StPO notwendig.
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