zvilfharensrecht (Fach) / Fall 4 (Lektion)
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Fall 4 Posani Säumnisfolgen im Zivilprozess, Versäumungsurteil, die Zustellung,die besonderen Prozessvoraussetzungen für Rechtsmittel und die Berufung
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- was wird alles zugestellt alle entscheidungen des gerichts und alle anträge und erklärungen der parteien die sich an den prozessgegner richten.
- wer ist empfänger einer zustellung grundsätzlich die partei bzw ihr gesetzlicher vertreter andernfalls auch ein prozessbevollmächtigter oder ein genannter zustellbevollmächtigter wurde prozessvollmacht erteilt kann nur mehr an den prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt werden (§93 ZPO)
- was kann alles zustelladresse sein eine abgastelle (ein ort an dem die zustellung vorgenommen werden darf) etwa wohnung, arbeitsplatz etc oder elektronische zustelladresse die der behörde bekanntgegeben werden muss.
- was ist die zustellung zu eigenen handen RSa; Rückschein blau das dokument darf nur dem empfänger zugestellt werden (§21 ZustG) ansonsten ist das schriftstück zu hinterlegen weitgehend beseitigt, nur mehr bei bestellung eines sachwalters gemacht (§124 abs 1 AußStrG)
- was ist die zustellung mit zustellnachweis und ersatzzustellung RSb-Zustellung (rückschein weiß) grundsätzlich an der abgabestelle zuzustellen (§§13 ff ZustG) oder einem ersatzempfänger nach §16 ZustG abs 2 (eine nichtannahme gilt als verweigerung) bei längerer ortsabwesenheit unwirksam (§16 abs 5) ansonsten ist es zu hinterlegen
- was ist die zustellung durch hinterlegung bei hinterlegung (§17 abs 1 ZustG) ist er schriftlich davon zu verständigen. (grund zur annahme regelmäßiger aufenthalt) fiktive zustellung: sie gelten mit dem ersten tag der abholfrist als zugestellt. ausser bei längerer abwesenheit (§17 abs 3 ZustG) eine nach abholfrist erfolgte rückkehr hat immer unwirksamkeit der hinterlegung zur folge
- folgen der verweigerung der annahme §20 Zustg die dokumente gelten als zugestellt
- welche sonstigen formen der zustellung gibt es Ediktalzustellung (§25 ZustG): öffnetliche bekanntmachung in ediktsdatei. sie gilt als zugestellt. kurator: für personen unbekannten aufenthalts um ihre rechte zu wahren (§116-118 ZPO) die zustellung gilt mit veröffentlichung an kurator als vollzogen
- Folgen einer nicht ordnungsgemäßen zustellung die zustellung entfaltet keine rechtswirkung ein in der folge durchgeführtes verfahren und gefällte entscheidungen sind nichtig (§477 abs 1 Z4 ZPO) sowohl die zustellverfügung (zb gewählte zustellart) als auch der zustellvorgang elbst können fehlerhaft sein (zb einem minderjährigen ersatzzugestellt)
- heilungen bei zustellungsmängel allgemeine heilungsregel §7 ZustG wenn dem empfänger das dokument tatsächlich zukommt. spezielle heilungsregeln rückkehr trotz ortsabwesenheit (§16 abs 5 ZustG) rückkehr bei hinterlegung (§17 abs 3 ZustG)
- was haben versäumungen von prozesshandlungen zur folge die partei wird von der vorzunehmenden prozesshanldung ausgeschlossen (Präklusionswirkung, §144 ZPO) in besonderen fällen fällung eines versäumungsurteils ruhen des verfahrens bei versäumung einer tagsatzung durch beide parteien (§170) oder im eheverfahren die klagsrücknahme bei nichterscheinen des klägers (§460 Z 5 ZPO)
- welche arten von beseitiungen der säumnisfolgen Wiedereinsetzung in den vorigen stand (§146ff ZPO) widerspruch gegen versäumungsurteile (§§397a, 442a ZPO) Berufung diese stehen auch kumultiv zu, die partei hat selbst eine reihung vorzunehmen, ansonsten ist die zuerst zu entscheiden das den weitestgehenden rechtsschutz bring
- Voraussezungen für Wiedereinsetzung in den vorigen stand versäumung einer tagsatzung oder einer befristeten prozesshandlung (§150 abs 1 ZPO) ein (subjektiv)unvorhergesehens oder (objektiv) unabwendbares ereignis (§146 ZPO) leichte fahrlässigkeit schadet nicht nur prozessuale fristen nicht materiell-rechtliche fristen das verfahren wird in die lage vor der versäumung zurückversetzt (selbst nach rechtskraft)
- durchführung des verfahren bei wiedereinsetzung in den vorigen stand es ist innerhalb von 14 Tagen ab wegfall des hindernisses einzubringen (§148 abs 1 und 2 ZPO) wiedereinsetzungsgründe sind anzugeben (§149 abs 1 ZPO) eventualmaxime: keine spätere "nachschiebung" von gründen gleichzeitig ist die versäumte prozesshandlung nachzuholen bewilligung ist unanfechtbar (§153 ZPO) unter 2700€ ist ab/zurückweisung anfechtbar (§517 Z4 ZPO)
- Voraussetzungen für Widerspruch steht nur dem beklagten offen und zwar gegen versäumungsurteile im gerichtshofverfahren: nur wenn er die klagebeantwortung versäumt hat (§397a abs 1 ZPO) im bezirksgerichtlichen verfahren: solange er vorher noch keinen widerspruch, einspruch oder einwendungen erhoben hat (§442a abs 1 ZPO)
- verfahren ablauf widerspruch der widerspruch hat den inhalt einer klagebeantwortung zu enthalten (§397a abs 1, 442a abs1 ZPO) innerhalb von 14 tagen ab zustellung des versäumungsurteils beim erstgericht einzubringen kann zurückgenommen werden (§397a abs 5 ZPO) er ist zurückzuweisen oder das versäumungsurteil ist aufzuheben mit tagsatzung und beschluss. unanfechtbar (§397a abs 3 ZPO)
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- voraussetzungen Widerspruch gegen versäumungsurteile urteil muss fehlerhaft sein aufgrund neuerungsverbot am ehesten wenn ein nichtigkeitsgrund nach §477 abs 1 Z4,5 ZPO also zb fehlerhafte zustellung. (vom erstgericht selbst stattgebbar) oder unrichtige rechtliche beurteilung, wenn klagebegehren unschlüssig (unschlüssig: man geht von der richtigkeit der angaben aus, aber selbst dann lässt sich kein klagebegehren ableiten)
- wann kann auf keinen fall ein versäumungsurteil ergehen. grundsätzlich nicht möglich wenn dem gericht die alleinige verantwortung für die beschaffung der entscheidungsgrundlage zukommt: in jenen verfahren wo untersuchungsgrundsatz herrscht (zb sozialrecht oder Ausserstreit) in ehesachen im rechtsmittelverfahren im schiedsgerichtlichen verfahren aufhebungsverfahren aufgrund einer nichtigkeits oder wiederaufnahmsklage
- voraussetzungen für ein versäumungsurteil nur auf antrag der nicht säumigen partei im gerichtshofverfahren die klagebeantwortung nicht rechtzeitig (§396 abs 1 ZPO) ansonsten ruhen des verfahrens im gerichtshofverfahren nach klagebeantwortung zur tagsatzung nicht kommen (§396 abs 2, §552 abs 6, §559 ZPO) bezirksgerichtliches verfahren von der tagsatzung ausbleiben (§442 abs 1 ZPO)
- welche möglichkeiten hat eine nicht-säumige partei gegen eine säumige partei vorzugehen sie bleibt untätig dann ruht das verfahren (§398 abs 2 ZPO) sie kann neue tatsachen vorbringen (§398 abs 1 ZPO) sie kann einen antrag auf fällung eines versäumungsurteils vorbringen
- wie ist mit einem antrag auf versäumungsurteil vorzugehen darf nicht gefällt werden wenn §402 abs 1 Z1 prozessvoraussetzungen fehlen zustellung nicht ausgewiesen ist oder das gericht zweifel daran hat die klage unschlüssig ist unabwendbare zufälle (Z2) amts umstand kann nicht gleich erbracht werden (Z3) ansonsten ist ein versäumungsurteil zu entscheiden. bei prozesseinrede aber erst nach deren verwerfung (§396 abs 3 ZPO)
- präklusionswirkung im säumigkeitsurteil das vorbringen der beweise der nicht säumigen partei bei fällung eines versäumungsurteils ist für wahr zu halten (§396 abs 1 ZPO) bereits eingegangenes vorbringen der säumigen partei ist nicht zu berücksichtigen. dies hat eine präklusionswirkung von weiteren beweisaufnahmen zur folge.
- wozu dienen rechtsmittel und welche gibt es in der ZPO sie dienen zur bekämpfung von gerichtsfehlern (nicht aber parteifehlern) Berufung gegen urteile der 1. Instanz Revision gegen urteile der 2. instanz Rekurs gegen beschlüsse Revisionsrekurs nur gegen bestimmte beschlüsse des rekursgerichts
- Wirkungen eines rechtsmittels aufsteigende wirkung (devolutiveffekt) : über ein erechtsmittel entscheidet idR das im instanzenzug übergeordnete gericht (andere rechtsbehelfe idR an das erstgericht) aufschiebende wirkung (suspensiveffekt): für berufung und ordentliche revision, hemmen den eintritt der materiellen rechtskraft und vollstreckbarkeit rekurs hat idR keinen suspensiveffekt nur auf antrag zuerkennbar (§524 ZPO)
- warum ist die berufung in der ZPO ein "beschränktes rechtsmittel" erstens ist sie an berufungsgründe gebunden zweitens herrscht das neuerungsverbot (§482 ZPO)
- welche berufungsgründe gibt es verfahrensmängel im weiteren sinne nichtigkeit (§477 ZPO) sonstige verfahrensmängel (§496 ZPO) materielle mängel (entscheidungsfehler) unrichtige tatsachenfeststellung (aktenwidrigkeit, unrichtige beweiswürdigung, unrichtige anwendung von erfahrungssätzen) unrichtige rechtliche beurteilung
- eigenschaften der Nichtigkeitsgründe im verfahren aufgezählt in §477 ZPO aber nach hA nicht taxativ darüber bilden mangel anderer prozessvoraussetzungen und vorliegen von prozesshindernissen ein nichtigkeitsgrund selbst nichtigkeitsfehler heilen durch rechtskraft sie sind allerdings von amts wegen zu beachten, sie sind selbst dann aufzugreifen wenn nicht ausdrücklich geltend gemacht. sie wirken absolut: es ist nicht zu prüfen ob die eintscheidung durch sie auch tatsächlich beeinflusst wurde bei nichtigkeit wird das urteil mit beschluss aufgehoben (§471 ZPO)
- kann eine nichtigkeit des erstinstanzlichen verfahrens noch in der revision geltend gemacht werden teilweise verneint teilweise beschränkt auf den fall das der nichtigkeitsgrund bereits vom berufungsgericht ausdrücklich verneint wurde
- eigenschaften der sonstigen verfahrensmängel in §496 ZPO geregelt sie sind nicht von amts wegen wahrzunehmen sondern müssen ausdrücklich geltend gemacht werden. wirken nicht absolut: nur relevant wenn sie sich auf die entscheidung ausgewirken konnten liegen die mängel nicht vor wird die entscheidung mit urteil bestätigt (§496 abs 3 ZPO) in der praxis wird oft bestätige mängel das urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
- die sonstigen verfahrensmängel im einelnen §496 abs 1 Z 2 ZPO: faustregel verfahrensmangel kann nur durch ein "zuwenig" nicht durch ein "zuviel" verwirklicht werden. (zb nichtaufnahme beantragter beweismittel) Sondertatbestände §496 abs 1 Z 1 und 3 ZPO Z3 ist folge einer unrichtigen rechtlichen beurteilung (sekundärer verfahrensmangel) und daher eigentlich ein unterfall der unrichtigen rechtlichen beurteilung (und daher rechtsrüge nicht mangelrüge)
- was ist die aktenwidrigkeit angelehnt an §503 Z3 ZPO, systematisch ein untertatbestand der unrichtigen sachverhaltsfeststellung. Widerspruch zwischen dem inhalt eines bestimmten aktenstücks und dessen wiedergabe. nicht darunter fallen bloßer widerspruch irgendeines beweismittels, oder bloß unrichtige schlussfolgerung
- wie muss die unrichtige tatsachenfeststellung ausgeführt werden nach rsp welche konkrete feststellung bekämpft wird infolge welcher unrichtigen beweiswürdigung sie getoffen wurde welche konkrete andere feststellung (ersatzfeststellung) begehrt wird aufgrund welcher beweismittel und erwägungen die ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre unmittelbarkeitsgrundsatz: §488 abs 4 ZPO wenn es von tatsachenfeststellung abgehen will. immer durch urteil "nicht folge geben" oder "bestätigen" oder "abändern", darf es nicht zurückverweisen.
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- wie muss die unrichtige tatsachenfeststellung ausgeführt werden nach rsp welche konkrete feststellung bekämpft wird infolge welcher unrichtigen beweiswürdigung sie getoffen wurde welche konkrete andere feststellung (ersatzfeststellung) begehrt wird aufgrund welcher beweismittel und erwägungen die ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre unmittelbarkeitsgrundsatz: §488 abs 4 ZPO wenn es von tatsachenfeststellung abgehen will. immer durch urteil "nicht folge geben" oder "bestätigen" oder "abändern", darf es nicht zurückverweisen.
- unrichtige beweiswürdigung der berufungswerber behauptet das die beweisergebnisse im rahmen der freien beweiswürdigung falsch gewichtet wurden
- unrichtige anwendung von erfahrungssätzen durch anwendung falscher erfahrungssätze wurden unrichtige tatsachenfeststellungen getroffen
- was wird mit der unrichtigen rechtlichen beurteilung geltend gemacht die rechtliche subsumption des erstgerichts in der hauptsache. es bezieht sich idR auf fragen des materiellen rechts auszugehen ist immer vom erstgericht getroffene feststellungen. sekundärer verfahrensmangel: zulässig ist aber der einwand die rechtliche beurteilung ist nicht ganz möglich weils feststellungen fehlen die nachgeholt werden können.
- wie muss die unrichtige rechtliche beurteilung (Rechtsrüge) ausgeführt werden es muss deutlich gemacht werden worin der fehler liegen soll. ohne geltend machung darf sie nicht überprüft werden vom berufungsgericht. wurde sie aber ordnungsgemäß erhoben ist das urteilen nach allen richtungen zu überprüfen, es ist nicht an die vorgebrachten argumente gebunden. es wird mir urteil das urteil bestätigt, oder abgeändert. mit beschluss wenn das verfahrensergänzung aufgetragen wird wegen sekundäre verfahrensmängel (aufhebung und zurückverweisungsbeschluss) im zweiten rechtsgang ist das erstgericht an die rechtliche beruteilung des berufungsgericht gebunden (§499 abs 2 ZPO)
- die beschränkungen der berufungen im §501 ZPO geregelt "bagatellberufung" sekundäre verfahrensmängel (festellung) können aber auch inder bagatellberufung geltend gemacht werden. eine nur auf unzulässige berufungsgründe gestützte berufung ist zurückzuweisen
- wo ist eine berufung anzumelden und wie hat das gericht mit der berufung zu verfahren am erstgericht einzubringen damit die selbst schon rechtzeitigkeit prüfen kann (§468 abs 1 ZPO) erstgericht stellt auch berufungsgegner für 4wöchige berufungsbeantwortung zu (§468 abs 2 ZPO) bei nichtigkeitsgrund des §477 abs 1 Z 4 ZPO gegen ein versäumungsurteil kann das erstgericht selbst berufung stattgeben, keine rechtsmittel sind zulässig ansonsten legt das erstgericht die sache dem berufungsgericht vor (§469 ZPO)
- vorverfahren der berufung vor dem berufungsgericht es wird zuerst die zulässigkeit der berufung selbst geprüft. wahrnehmung von nichtigkeitsgründen der §471 ZPO Z1-5
- mündliche berufungsverhandlung grundsätzlich nur mehr wenn das berufungssenat dies für erforderlich hällt ansonsten erfolgt die entscheidung in nicht öffentlicher sitzung (§480 abs 1 ZPO)
- in welchen fällen entscheidet das berufungsgericht mit beschluss unzullässige oder verspätete berufungen urteil und verfahren aufheben als nichtig und verweisung der sache an das erstgericht, oder zurückweisung der klage (§494 ZPO) Berufung wegen nichtigkeit "verwirft" urteil wegen eines verfahrensmangels aufhebt und an das erstgericht zurückverweist gegen diese beschlüsse ist ein rekurs an den OGH möglich (§519 ZPO)
- wann entscheidet das berufungsgericht mit urteil §497 abs 1 ZPO immer wenn kein beschluss vorliegt, in der praxis oft "folge gegeben" das berufungsgericht bestätigt das angefochtene urteil oder ändert dieses ab. ausserdem ist eine kostenentscheidung zu fällen
- welche nebenaussprüche hat das berufungsgericht im hinblick der anrufung des OGH zu treffen Wertausspruch §500 abs 2 Z 1a, b ZPO: wenn der streitgegenstand nicht ausschließlich in geld besteht ob der wert 5000€ bzw 30.000€ übersteigt. (jedenfalls unanfechtbar) ob die revision nach §502 abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (hat nur servicecharakter und bindet weder parteien noch gerichte §500 abs 3 ZPO) (jedenfalls unanfechtbar) ob die ordentliche revision nach §502 abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§500 abs 2 Z 3 ZPO)
- Der antrag auf abänderung des zulassungsausspruches in den §508 abs 1 ZPO genannten fällen an das berufungsgericht zu richten das berufungsgericht soll den ausspruch so abändern das die ordentliche revision doch zulässig wird gleichzeitig ist eine ordentliche revision auszuführen und einzubringen. rechtskraft und vollstreckbarkeit werden gehemmt begründung ist nicht erforderlich, es wird entweder mit beschluss abgeändert sodass doch zulässig, oder mit beschluss zurückgewiesen
- was sind die zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel neben den allgemeinen prozessvoraussetzungen müssen auch besondere zulässigkeitsvoraussetzungen für die rechtsmittel gegeben sein. statthaftigkeit rechtsmitllegitimation rechtzeitigkeit beschwer kein rechtsmittelverzicht und rechtsmittelzurücknahme
- was bedeutet statthaftigkeit ob die betreffende entscheidung überhaupt anfechtbar ist und ob durch dieses mittel anfechtbar mehrere behelfe/mittel können gewählt werden oder kumuliert
- was bedeutet rechtsmittellegitimation ob die person für dieses rechtsmittel abstrakt befugt ist. in der hauptsache: parteien und nebenintervenient, in ehenichtigkeit auch staatsanwalt.
- was bedeutet rechtszeitigkeit im rechtsmittelverfahren das es innerhalb der offenstehenden frist beantragt berufung (§464 abs 1 ZPO) und revision (§505 abs 2 ZPO) 4 wochen rekursfrist 14 tage beginnt in der regel mit zustellung der entscheidung, für jeden gesondert
- was versteht man unter beschwer nur derjenige der beeinträchtigt ist kann ein rechtsmittel erheben. im zivilprozess it die formelle beschwer maßgeblich. es wird antrag und entscheidung verglichen, beschwert ist derjenige der nicht zur gänze mit dem antrag durchgedrungen ist. im eheverfahren aber favor matrimonii: der voll obsiegende kann trotzdem rechtsmittel erheben um die ehe aufrechtzuerhalten (§483a abs 1 ZPO)
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