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Estate Planning (Fach) / Testamentsvollstreckung (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Brunaldo erstellt.
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- Was ist TV - TV ist Treunhänder des hinterlassenen Vermögens und gleichzeitig Inhaber eines privaten Amt - er ist nicht Vertreter der Erben aber gesetzlichen Vertreters angenähert - Unabhängigkeit und Selbständigkeit bei Durchführung seines Amtes wichtig - es besteht kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis, dh Erbe kann keine Weisung erteilen, nur Wünsche - rechtliche und juristische Vorbildung ist vorteilhaft
- Erläutere den Ablauf einer TV - Amtsübernahme durch Tod des Erblassers + Anordnung TV - Ernennung des TV durch den Erblasser durch Testament Bestimmung durch Dritte Bestimmung durch TV selbst für Nachfolger oder Mitvollstrecker durch ein Nachlassgericht - Annahme des Amtes durch den Ernannten - Prüfung Unwirksamtkeit der Ernennung durch Geschäftsunfähigkeit nach Angaben §2201 oder beschränkte Geschäftsfähigkeit - Antritt de Amtes durch Annahme oder Ablehnung
- Erläutere die Durchführung der TV sog. Konstituierung des Nachlasses 1. förmliche Annahme des Amtes , Erklärung ggü. dem Nachlassgericht 2. Bantragung eines TV Zeugnisses zum Nachweis des Amtes 3. Inbesitznahme des Nachlasses 4. Unverzügliche Erstellung Nachlassverzeichnis und Vorlage an Erben 5. vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten regeln 6. die Erbschaftssteuer begleichen
- Arten der TV 1. Abwicklungsvollstreckung , Ausführung des letztwilligen Willen des Erblassers 2. Auseinandersetzungsvollstreckung , bei mehreren Erben die Auseinadersetzung bewirken 3. Dauervollstreckung, Verwaltung und Erledigung sonst zugewiesener Aufgaben, insb, Erbauseinanderanordnung und Erbauseinandersetzung 4. Verwaltungsvollstreckung , nur Verwaltung des Nachlasses ohne Auseinandersetzung 5. Vermächtnisvollstreckung 6. Mehrheit von TV
- Def. Ersatztestamentsvollstrecker 1. §2197 Ernennung des TV, für den fall das der vom Erblasser ernannte wegfällt 2. § 2199 Ernennung Mitvollstrecker , Erblasser kann TV ermächtigen Mitvollstrecker zu ernennen
- Erläutere Postmortale Vollmacht - Wirksamkeit erst mit Tod des Vollmachtgebers, "aufschiebend befristet" - Erben sind erst mit Erbschein legitimiert, dadurch zeitweise handlungsunfähigkeit - erfordert keine bestimmte Form,sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen - für unwiederrufliche Rechtsgeschäfte Grundstücksverkäufe etc. notarielle Beglaubigung - Bevollmächtigt kann jeder werden, Widerruf jederzeit möglich . - sollte ausserhalb des Testaments mit einer unwiederruflichen Spetialvollmacht erteilt werden -im Testament sollte stehen : Ich erteile meinen Erben die Auflage die postmortale Vollmacht nicht zu widerrufen.
- Nenne zeitliche Begrenzung TV - nur für verwaltungs- bzw. Dauertestamentsvollstreckung - grundsätzlich 30 Jahre - kann aber länger sein, wenn mehrere TV das Amt innehaben 3x30
- Nenne Pflichten / Rechte des TV ggü. Erben Pflichten - Einschränkung der Erbenrechte - Erstellung nachlassverzeichnis - ordnungsgemäße Nachlassverwaltung - Überlassen von Nachlassgegenständen - Benachrichtigungspflicht und Anhörungspflicht - Rechnungslegungspflicht ggü. Erben, Recht auf Informationen - Haftung - Abdingbarkeit Rechte - Vergütung - Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen - Herausgabe des Nachlasses
- Verfügungsbeschränkung der Erben - keine Verfügungsmöglichkeit der Erben - Schutz des gutgläubigen Erwerbs - Verfügung = Aufhebung / Belastung eines Rechts - Inhaltsveränderung eines Rechts - Erbe hat ggü. der Bank ein Auskunftsrecht
- Befugnisse TV - Befugnisse hierfür - jedoch beschränkt durch seine Aufgabe - nur bis zur Ausführung der Erblasseranordnung und Erbauseinandersetzung - standardmäßig kraft Gesetz - Verwaltung des Nachlasses hierfür - Eingehen von Verbindlichkeiten - Änderungen der Befugnisse durch Anordnung des Erblassers - Anordnung erweiterter Verpflichtungsbefugnisse durch den Erblasser
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- erste Prio TV - Vollmacht geht rechtlich vor der TV - Löschung sämtlicher Vollmachten der Erben
- Beendigung des Amtes - Erlöschen durch Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
- Gläubiger des Erben - Gläubiger des Erben die nicht zu den nachlassgläubigern gehören können sich nicht an die der Verwaltung des TV unterliegenden Nachlassgegenstände halten. - über einen der Verwaltung des TV unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht Verfügen, überschuldetes Kind - a) Geritsvollzieher hat Titel gegen Erblasser : kann er in den Nachlass vollstrecken, der TV hat keine Schutzfunktionsmöglichkeit - b) Geritsvollzieher hat Titel gegen Erben: Titel ist nicht vollstreckbar - TV hat schützende Wirkung, kann erfolgreich abwehren