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Privatrecht 1 (Fach) / Konsens/Dissens, Interpretation von Erklärungen und Verträgen (Lektion)
Konsens/Dissens, Interpretation von Erklärungen und Verträgen
Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.
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- Erklärungsirrtum Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der subjektive Wille einer Partei vom objektiven Erklärungswert ihrer Erklärung abweicht. - Vgl I/15/2 und I/21/8 ff.
- Konsens Konsens ist gegeben, wenn natürlicher oder normativer Konsens vorliegt, also entweder der subjektive Wille der Parteien oder der objektive Erklärungswert der Erklärungen übereinstimmt, wobei jedoch der übereinstimmende subjektive Wille dem übereinstimmenden objektiven Erklärungswert vorgeht. - Vgl I/15/1 ff.
- Dissens wegen Unvollständigkeit der Vereinbarung Dissens wegen Unvollständigkeit der Vereinbarung liegt vor, wenn Haupt- oder in die Verhandlungen einbezogene Nebenpunkte offen sind. - Vgl I/15/3.
- Erklärungsfahrlässigkeit Erklärungsfahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Rechtssubjekt einen Erklärungstatbestand adäquat verursacht hat und wenn es sich fahrlässig verhalten hat, da es vermeiden oder verhindern hätte können, dass diese Erklärungen bzw Handlungen vom gutgläubigen Dritten als Willenserklärungen angesehen werden. - Vgl I/15/12.
- Erklärungstheorie Nach der Erklärungstheorie ist für die Ermittlung der Bedeutung der Erklärung ausschließlich die Perspektive des Erklärungsempfängers maßgebend
- Konsens, natürlicher Stimmt der innere Wille beider Parteien überein, so liegt natürlicher Konsens vor. - Vgl I/15/1.
- Konsens, normativer Stimmen die vom inneren Willen einer Partei abweichenden objektiven Erklärungswerte der Erklärungen der Vertragsschlussparteien überein, so liegt normativer Konsens vor. - Vgl I/15/1.
- Dissens Dissens liegt vor, wenn weder der subjektive Wille, noch die objektiven Erklärungswerte der Erklärungen der Vertragsschlussparteien übereinstimmen, also weder natürlicher noch normativer Konsens vorliegt. - Vgl I/15/2 ff.
- Willenstheorie Nach der Willenstheorie ist für die Ermittlung der Bedeutung der Erklärung ausschließlich die Perspektive des Erklärenden maßgebend
- Vertrauenstheorie Nach der Vertrauenstheorie ist eine Erklärung so zu verstehen, wie sie ein redlicher, verständiger und sorgfältiger Erklärungsempfänger - alle (auch ungewöhnlichen) Kenntnisse des wirklichen Erklärungsempfängers eingeschlossen - verstehen musste und durfte, sodass also zu berücksichtigen ist, ob der konkrete Erklärungsempfänger einen eventuell abweichenden Willen des Erklärenden erkannt hat oder hätte erkennen müssen, in welchem Fall der abweichende subjektive Wille des Erklärenden zum Erklärungsinhalt wird. - Vgl I/15/8 ff.
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- Dissens wegen Diskrepanz der Erklärungen Dissens wegen Diskrepanz der Erklärungen liegt vor, wenn die Erklärungen schon ihrem Wortlaut nach nicht übereinstimmen und sich auch durch Auslegung nicht zur Deckung bringen lassen. - Vgl I/15/3.
- Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit der Erklärungen Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit der Erklärungen liegt vor, wenn Angebot und Annahme dem Wortlaut nach zwar übereinstimmen, aber objektiv mehrdeutig sind und von den Parteien jeweils anders verstanden werden. - Vgl I/15/3.