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Privatrecht 1 (Fach) / Sonderfälle des Vertragsschlusses (Lektion)
- Option Eine Option ist ein Vertrag, mit welchem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei oder einem Dritten das Recht einräumt, unabhängig von einer weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten ein inhaltlich im vorhinein bestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen und daraus einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch zu erwerben. - Vgl I/12/26 ff.
- potestatio facto contraria non valet Protest entgegen den Fakten schadet nicht. Diese Aussage gilt im österreichischen Recht nach herrschender Ansicht nicht. Hat sich der Handelnde ausdrücklich gegen einen bestimmten Erklärungswert verwahrt, so scheitert ein Vertragsschluss aufgrund sozialtypischen, faktischen Verhaltens wegen des entgegenstehenden Protests des Handelnden. - Vgl I/12/5.
- Angebot ohne obligo Der Offerent schränkt die Bindungswirkung seines Angebotes ein. Er behält sich vor, seine Angebotserklärung bis zur entsprechenden Annahme durch den Annehmenden einseitig zu zerstören. - Vgl I/12/7 ff.
- Kreuzofferte Zwei künftige Vertragspartner übermitteln einander wechselseitig Angebote auf An- und Verkauf derselben Sache, die inhaltlich identisch und bezüglich der vorgeschlagenen Parteirollen miteinander vereinbar sind. - Vgl I/12/9.
- Vorvertrag Der Vorvertrag ist ein Vertrag über den künftigen Abschluss des von den Parteien in Aussicht genommenen Hauptvertrages. Aus dem Vorvertrag kann nicht auf die vertragliche Leistung aus dem in Aussicht genommenen Hauptvertrag geklagt werden, sondern aus dem Vorvertrag resultiert nur die (ebenfalls einklagbare) Pflicht der Parteien zum späteren Abschluss des Hauptvertrages (§936 ABGB). - Vgl I/12/19 ff.
- Punktation Die Punktation ist eine vorläufig verbindliche konzeptartige Fixierung der Hauptpunkte eines schon dadurch zustande kommenden Vertrages. Aus der Punktation kann - anders als beim Vorvertrag - direkt auf die vertraglich geschuldete Leistung geklagt werden (§885 ABGB). - Vgl I/12/24 ff.
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