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Fachwirt im Gesundheit und Sozialwesen (Fach) / FEP04 Ausbildung planen und durchführen (Lektion)
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- Ausbildung und Personalentwicklung Berufsausbildung ist als 1. Stufe der Personalentwicklung. Orientiert sich als Nachwuchssicherung qualitativ und quantitativ am mittel- und langfristigen Bedarf des Unternehmens.
- Konkrete Anhaltspunkte für den Personalbedarf ergeben sich aus -prognostizierten, betrieblichen Entwicklung (Betrieb wachsen? werden Aufgaben ausgegliedert? -Altersstruktur der Belegschaft und planbare Abgänge -technologische Veränderungen (z.B. Einsatz neuer Geräte) -Fluktuationsrate -erfolderliche befristete Verträge (Elternzeit, Pflege eines Angehörigen....)
- Bruttokosten für Ausbildungsplatz setzen sich zusammen aus -Ausbildungsvergütung -gesetzliche, tarifliche, freiwillige Sozialleistungen -Kosten für Ausbilder -Kosten der Einrichtung des Ausbildungsplatzes (z.B. Materialkosten) -Ausbildungs- u. Prüfungsbegühren der Kammern
- Nettokosten der Ausbildung fallen wesentlich geringer aus. Der Unterschied ist durch produktiven Arbeitseinsatz des Auszubildenden zu erklären
- Nettokosten Nettokosten = Bruttokosten - produktive Leistungen
- Nutzen der Ausbildung für den Betrieb bei Übernahme des Auszubildenden -Kosteneinsparung: für Personalgewinnung, Einarbeitung u. Qualifikation externer Fachkräfte -Vermeidung von Fehlbesetzungen: dadurch geringere Fluktuation, weil im Betrieb bekannt so kann Leisungsvermögen gut eingeschätzt werden -Personalbindung: Auszubildende zeigen häufig überdurchschnittliche Bildung an Betrieb -Wissensmanagement: Durch Ausbildung immer auf aktuellem Stand -Imagewinn: sorgt für positives Image bei Kunden, in Pffentlichkeit und Geschäftspartnern. Unternehmen dokumentiert seine gesellschaftliche Verpflichtung für qualifizierten Nachwuchsl. -Beitrag zum volkswirtschaftlichen Nutzen: durch genug qualifizierte Fachkräfte bleiben Personalkosten konstant
- Ausbildung im dualen System: betriebliche Ausbildung Ausbildung findet an 2 Lernorten statt -> Ausbildungsbetrieb und Berufsschule
- Folgende Ziele sollen erreicht werden Auszubildenden: -haben umfassende Grundbildung erworben: d.H. sie kennen alle Grundlagen des gewählten Berufs. -beherrschen fachliche Kenntnisse u. Fertigkeiten, die sie brauchen um im Beruf zu arbeiten. -sind für qualifizierte Tätigkeiten vorbereitet -haben während der Ausbildung schon eigene Berufserfahrung erworben -Ausbildung endet mit Abschlussprüfung vor Prüfungsausschuß der zuständigen Berufskammer (IHK, Handelskammer)
- Bund-Länder-Kompetenzen Mit Dualität gehen auch verschiedne Rechtsbeziehungen und Zuständigkeiten einher. Betriebliche Ausbildung ist bundesweit durch Berufsbildungsgesetze (BBIB) geregelt.Berufsschulen fallen in den Kompetzenbereich der jeweiligen Länder (Kulturhoheit der Länder). Als Grundlage für geordnete und einheitliche Berufsausbildung werden von zusäntigen Fachministerien durch Rechtsverordnungen Ausbildungsberufe staatlich anerkannt und für Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen. Diese werden am Bundesinstitut für Berufsbildung (BBiG) vorbereitet. Länder erstellen zu jedem anerkannten Ausbildungsberuf Lehrlöäne für Unterricht an Berufsschulen, die auf bundeseinheitlichen und mit Ausbildungsordnungen abgestimmten Rahmenlehrplänen basieren, die von der Kultusministerkonferenz (KMK) erlassen werden.
- Zuständige Stellen i.d.R. die Kammern
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- Aufgaben der zuständigen Stellen zu den Aufgaben ( § 9 und "71 BBiG) zählen vor allem: -Eintragungen, Ändern, Löschen von Ausbildungsverträgen -Prüfung der Eignung von Ausbildungsstätten u. Ausbildung -Organisation u. Durchführung v. Abschlußprüfungen Entscheidung über Zusallung zur Abschlußprüfung -Beratung ovn Betrieben u. Auszubildenden zu Fragen und Problemen der Berufsausbildung
- Rechtliche Regeln im Überblick Wer ausbildet muss bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten. An der Spitze steht das Grundgesetz (GG) mit Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit( Art. 1 Abs. 1 GG). Mit Grundgesetz wird auch freie Berufswahl garantiert (Art. 12 Abs. 1 GG)
- Berufsbildungsgesetz BBiG) legt bundeseinheitlich die Voraussetzungen und Bedingungen für Ausbildung im Unternehmen fest und berechtigt Betriebe ein Berufsausbildung selbstverantwortlich durchzuführen.. Das Bundesgesetz gilt für alle Betriebe im Bereich Industrie, Hnadel, Dienstleistungen, öffentlichen Dienst, Ausbildung in freien Berufen sowie im Handwerk, sofern nicht die Regelungen der Handwerksordnung gelten
- Die wichtigsten Regeln des BBiG betreffen -Inhalte des Ausbildungsvertrags -Anforderungen an Eignung von Betireben und Ausbildern -Rechte und Pflichten der Ausbildenden sowie der Auszubildenden -Notwendigkeit einer Ausbildungsordnung -Durchführung der Prüfung -Anrecht des Auszubilden auf Erhalt eines betrieblichen Zeugnisses am Ende der Ausildung -Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung durch die zuständigen Stellen
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks Für die Ausbildung im Handwerk gelten analog zum BBiG die Regeln der HWO
- Ausbildungsordnungen FÜr jeden staatlich anerkannten dualen Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung die verbindlich festlegt was im jeweiligen Beruf gelernt werden muss
- Inhalte der Ausbildungsordnung -Bezeichnung des Ausbildungsberufs: Nur anerkannte Ausbildungsberufe sind zugelasen -Ausbildungsdauer: beträgt i.d.R. zwei bis drei jahre -Ausbildungsberufsbild: enthält Kenntnsisse und Ferigkeiten, die mindestens Gegenstand der Ausbildung sind -Ausbildungsrahmenplan: ist Anleitung zur inhaltlichen, zeitlichen Gliederung der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten. -Prüfungsanforderungen: Hier sind grundstzliche Anforderungen für die Zwischen- u. Abschlussprüfungen festgelegt. Für jeden Beruf, der im Betrieb ausgebildet wird, muss die Ausbildungsordnung vorliegen. Ausbildungsrahmenplan ist Grundlage für betrieblichen Ausbildungsplan, den die Betriebe für ihre Auszubildenden erstellen und zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der zuständigen Stelle abgegeben werden muss.
- Ausbildungseignerverordnung (AEVO) enthält Vorschriften über Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kompetenz von Ausbildern. Mit Wiedereinführungspflicht (seit 01.09.2009) sind Ausbilder verpflichte eine Prüfung vor der zuständigen Stelle abzulegen. Für Angehörige freier Berufe (z.B. Apotheker Ärzte....) gilt die AEVO nicht.
- Schulrecht Jedes Bundesland hat aufgrund des Föderalismus im Bildungsbereich sein eigenes Schulrecht, deswegen muss auf länderspezifische Schulgesetze (Berufsschule) verwiesen werden.
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für alle Auszubildenden unter 18. enthält Vielzahl von Regelungen, die es bei Ausbildungsdurchführung zu beachten gilt. Arbeitszeit, Pausen, Schichtzeite, tgl. Freizeit u. Urlaub.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit der Jugend- u. Auszubildendenvertretung bzw. Personalvertretungsgesetze (für öffentlichen Dienst)
- Sonstige Rechtsgrundlagen Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Bundesuralubsgesetz (BUrLG) Mutteschutzgesetz (MuSchG) Bundeseltern u. Elternzeitgesetz (BEEG) Tarfivertragsrecht, vereinbartes Recht (Berufsausbildungsvertrag) durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Satzungen und Richtlinien der zuständigen Stellen (z.B. Prüfungsordnungen, Richtlinien zu Abkürzung der Ausbildungszeit nach BBiG) sowie einschlägige Urteile der Gerichte (Recht durch Rechtsprechung)
- Fördermöglichkeiten der Ausbildung für Betriebe -werden durch Sozialgesetzbuch (SGB) und individuelle Fördermöglichkeiten durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfÖG) beschrieben
- Schulische Ausbildung Berufsfachschulen sind für Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs von BBiG und HWO qantitativ führend.Sie können in öffentlicher aus auch privater Trägerschaft stehen. Die Ausbildungen schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Gesamtverantwortung für Organisation, Koordination des Unterrichts und der praktischen Ausbildung trägt die Schule aleine. Anforderungen von Berufsfachschulen und deren staatlichen Anerkennung werden von den Bundesländern geregelt. Diese stllen i.d.R. auch die Lehrpläne auf, in denen bundesrechtliche Vorgaben von Ausbildungs- u. Prüfungsordnungen umgesetzt werden. Ausbildungsverhältnis kommt zustande, wenn der Träger der praktischen Ausbildung einen Kooperationsvertrag mit einer Schule und der Auszubildende einen Ausbildungsvertrag mit der Schule und der Praxiseinrichtung abgeschlossen haben.
- Berufsvorbereitende Maßnahmen oft gelingt Jugendlichen kein direkter Einstieg in berufliche Erstausbildung. Die Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG ist ein wichtiger Bestandteil der Berufsildung. Sie dient dem Ziel, durch Vermittlich von grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf heranzuführen (§1 Abs.2 BBiG)
- Ziele und Aufgaben berufsvorbereitender Maßnahmen -Erweiterung des Berufswahlspektrums -Fördung der Motivation zur Aufnahme einer Ausbildung -Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzung zur Aufnahme einer Ausbildung sowie fachtheoretischer und fachpraktischer Grundkenntnisse -Erwerb und Reflexion betrieblicher Erfahrungen (Praktika) -Stärkung der sozialen Kompetzenz und Unterstützung bei der Bewältigung von Problemen Lernschwächere Schüler können in bestimmten schulischen Angeboten, z.B. Berufsvorbereitungsjahr, bz. Berufsgrundschuljahr, ihre Ausbildungsreife verbessern und zus. den Hauptschulabschluss nachholen. Nach SGBIII (§235b) können Betriebe eine Einstiegsqualifizierung (EQ) über einen Zeitraum von 6 , maximal 12 Monaten durchführen. Bundesagentur für Arbeit gibt einen Zuschuss zur EQ-Vergütung. Erfolgreich absolvierte Einstiegsqualifikationen kann auf eine folgende Berufsausbildung angerechnet werden. Ausbildungspaltzsuchende können mittels EQ gefördert werden, wenn sie noch nicht über die notwendige Ausbildungsreife verfügen, lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.
- Ausbildungsberufe auswählen Die Ausbildungsordnung gibt Aufschluß darüber welcher Ausbildungsberuf die vom Unternehmen benötigten Qualifikationen abdeckt. Für einen Überblick ist ds Ausbildungsberufsbild geeignet, es enhält alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung erworben werden. In dazugehöirgen Ausbildungsrahmenplan werden die Ausbildungsinhalte weiter präzisiert. Ingesamt hängt die Wahl der Ausbildungsberufe davon ab, ob die Ausbildungsstätte u. -Personal für eine Ausbildung geeignet sind.
- Welche Informationen enthält das Unternehmen woher -Ausbildungsordnungen herhält man über die zuständigen Stllen doer dirkt beim BiBB das jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe im dualen System mit entsprechenden Ausbildungsordnungen herausgibt. -ausführliche Informationen zu allen Ausbildungsberufen und rechtlichen Grundlagen erhält man über die Bundesagentur für Arbeit
- Eignung von Ausbildungsstätte und Aubildungsperonal Die Auswahl der Ausbildungsberufe hängt davon ab, ob Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal für eine Ausbildung geeignet sind. BBiG legt Voraussetzungen für die Eignungen als ausbildendes Unternehmen fest (§§27 - 30 BBiG)
- Bei den Voraussetzungen für die Eignung wird unterschieden zwischen -persönlichen u. fachlichen Eignung der Ausbildenden und der Ausbilder -und der Eignung der Ausbildungsstätte Ausbildende stellt Auszubildende ein und trägt die Hauptverantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung (z.B. Betriebsinhaber, Geschäftsführer) Ausbilder sind für zeitliche u. inhaltliche Planung sowie für die Organisation, Durchführung u. Kontrolle der betrieblichen Ausbildung verantwortlich. Der Ausbildende kann selbst ausbilden oder Ausbilder beauftragen.
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- Überwachung der Eignung Persönliche und fachliche Eignung sowie Eignung jeder Ausbildungsstelle müssen der zuständigen Stelle vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist wird nach einer Frist die Ausbildungsbefugnis entzogen. Wenn ohne Eignung Auszubildende eiinstellt kann mit einer Geldbuße belegt werden. Die Eigunungsfeststellung erfolgt i.d.R. durch die Ausbildungsberater der zuständigen Stellen.
- Eignung der Ausbildungsstelle Ausbildungsstätte muss laut BBiG nach Art , EInrichtung und personeller Ausstattung für Ausbildung geeignet sein. Betrieb muss über die erfolderliche Ausstattung verfügen,die zur Ausbildung benötigt wird. Dazu gehört dass Art u. Umfang der Dienstleitungen, Produktion oder Warensortiments gewährleisten oder Kenntnisse nach Ausbilungsordnung vermittelt werden können. Außerdem muss die Anzahl der Fachkräfte in angemessenem Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden steht. Anzahl der Auszubildenden - Anzahl der Fachkräfte 1 Auszubildender - 1 - 2 Fachkräfte 2 Auszubildende - 3 - 5 Fachkräfte 3 Auszubildende - 6 - 8 Fachkräfte jeder weitere Auszubildende - je 3 weitere Fachkräfte Falls nicht alle Berufsinahlte in einem Betrieb angeboten werden können, besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kentnisse und Fertigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstättte zu vermitteln. Das kann in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder in Kooperation mit anderen Unternehmen als sogenannte Verbundausbildung erfolgen.
- Eignung der Ausbildenden und der Ausbilder -Auszubilndende darf nur einstellen wer persönlich geeignet ist. LAls nicht geeignet gelten Personen, die wegen bestimmter Delikte vorbestaft sind oder wiederholt schwer gegen Bestimmungen des BBiG verstoßen haben. Persönliche Eignung wird vorausgesetzt. -Fachliche Eignung meint beruflich aber auch berufs-u. arbeitspädagogische Eignung. Folgende Voraussetzungen müssen laut BBiG erfüllt sein. -abgeschlosssene Berufsausbildung (duale Ausbildung, Meisterprüfung, Fachschul oder Hochschulabschluss) entsprechender oder verwandter Fachrichtun -angemessene pratische Erfahrungen im Ausbildungsberuf (als angemesen gilt i.d.R. das 2 fache der Ausbildungszeit) -arbiwts- u. berufspädagogische Kenntnisse für den Umgang mit Auszubildenden müssen vorhanden sein. Das bedeutet Fähikeiten Ausbildung zu planen, Berufsinhalte pädagogisch sinnvoll zu vermitteln, Ausbildung im Betrieb durchzuführen und zu kontrollieren. Das ist durch Ausbildungseignernprüfung (AEVO-Prüfung) nachzuweisen.
- § 30 Abs. 1 BBiG Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbietspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigketen besitzt, die für die Vermittlung des Ausbildungsinhaltes erforderlich sind.
- hauptberufliche Ausbilder in größeren Unternehmen sind meist hauptberufliche Ausbilder beschäftigt die ausschließlich für die Ausbildung zuständig sind.
- nebenberufliche Ausbilder In mittleren oder kleinen Betrieben übernehmen Mitarbeiter neben ihren Haupttätigkeiten der Aufgaben der Ausbildung
- Ausbildungsbeauftragte (haupt- o. nebenberufliche Ausbilder) müssen ebenfalls die erfoderlihen facchlichen u. persönlichen Voraussetzungen erfüllen, benötigen aber nicht den berufs- u. arbeitspädagogischen Nachweis
- Regelungen außerhalb des Geltungsbereichs von BBiG und HWO Durch Kooperationsvertrag mit einer staatlich anerkannten Berufsfachschule wird die Zulassung als Aubildungsbetrieb wirksam. Die Berufsfachschule prüft dabe ob alle Vorraussetzungen für die Bermittlung der erfolderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gegeben sind. Der Gesetzgeber fordert, dass die Einrichtungen der praktischen Ausbildung (KH, stationäre o. ambulante PFlegeeinrichtungen) qualifizierte Praxisanleiter die Schüler i der PRaxis betreuen. Die Schule untersützt und fördert die praktische Ausbildung durch Paxisbegleitung.. Die Fähigkeit zur Praxisanleitung ist durch eine nach Länderrecht pädagogische Weiterbildung (Zusatzqualifikation) mit entsprechendem Studienumfang nachzuweisen.
- Allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze u. Arbeitsstätten Arbietsscchutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber zur Vermeidung vovn arbeitsbedingten Erkrankungen (Berufskrankheiten) und Arbietsunfällen, sondern auch zu menschengerechter Gestaltung der Arbeit (§ 3 ArbSchG) Zur Arbeitsumgebung gehören Arbeitsstätte, konkreter Arbeitsplatz, technische und ergonommische Ausstattung sowie Arbeitsumgebungsfaktoren die sich negativ auf Arbiets- und Konzentrationsfähigkeit auswirken können. Aber auch betriebliche Abläufe an jeweiligen Arbeitsplatz müssen gut aufeiinander abgestimmt sein (z.B. Heben und Tragen von Lasten) Nichtraucherschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enhält grundlegende Bestimmungen für die Gestaltung und Betrieb von Arbeitsstätten, die in der jeweiligen Arbeitsrichtlinie (ASR) konkretisiert weden. Dazu gehören u.A. Anforderungen an Arbeitsräume, Sozial- u. Sanitätsräume, Verkehrswege, Flucht- u. Rettungswege. Auch Arbietsumgebungsfaktoren (Beleuchtung, KIima, Lärm, Bildschimarbeitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung)
- Überbetriebliche Ausbildung umfasst Teile der betrieblihen Ausbildung die nciht im Ausbildungsberieb gelehrt werden könne. Überbetriebliche Ausbildung fasst die Auszubildenden mehrerer Betriebe zusammen und findet meist in Form von Lehrgängen oder Kursen bei den zuständigen Stellen, Fachverbänden oder einem Bildungsträger statt. Viele Kammern betreiben Lehrwerkstätten in denen für verschiedene (vor allem gewerblich-technische ) Berufe Grundausbildung durchgeführt wird. Die Auszubildenden sind zur Teilnahme an solchen Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte verpflichtet. Überbetrieblich durchgeführte Maßnahmen sind bereits im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren
- Verbundausbildung bedeutet, dass der Betrieb gemeinsam mit anderen Ausbildugnsbetrieben oder mit einem Bildungsträger ausbildet. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei einem "Stammbetrieb" der den Ausbildungsvertrag abschließt und ihn auch bei der zuständigen Kammer zur Eintragung einreicht. Häufig arbeiten Verbundpartner auch in anderen Bereichen zusammen. Verbundausbildung ist im BBiG gesetzlich verankert (§10 Abs. 5 BBiG). Die zuständigen Stellen verfügen über alle Informationen, die ein Betrieb benötigt, wenn er im Verbund ausbilden will.
- Verschiedene Formen der Ausbildung im Verbund 1. Leitbetrieb m. Partnerbetrieben: Gesamtverantwortung liegt beim leitbetrieb der auch den Ausbildungsvertrag mit den Auszubildenden abschließt. Einzelne Abschnitte der Ausbildung erfolgen in einem oder mehreren Partnerbetrieben, mit denen der Leitbetreib einen Kooperationsvertrag abschließt. (Ein Auszubildender geht von mir zu einem Partner , im Gegenzug kommt ein Auszubildender von dort zu mir) 2. Auftragausbildung Einige Abschnitte der Ausbildung erfolgen gegen Kostenerstattung außerhalb des Stammbetriebs in anadere Betriebe oder bei einem Bildungsträger. 3. Ausbildungsverein: übernimmt organisatiorische Aufgaben, während Mitgliedsunternehmen die Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsverträge werden meist von Ausbidlungsverein (Leitbetrieb) abgeschlossen. Eine Vereinssatzung bildetet die Grundlage der Kooperationsbeziehungen zwischen allen Verbundbetreiligten. Die im Ausbildungsverein anfallenden Kosten (Geschäftsführung, Ausbildungsvergütungen, Prüfungegebühren etc.) werden durch Mitgiliedsbeträge o. Spenden aufgebracht. 4. Ausbildungskonsortium: mehrere kleinere u. mittlere Unternehmen stellen jeweils Auszubildnede ein undtauschen diese nach dem Rotationsprinzip zu vereinbarten Phasen und Ausbildungsabschnitten aus, die der jeweils auszubildende Betrieb nicht selbst durchführen kann oder möchte. Die Oransiation der Ausbildung erfoglt e gemeinsam oder wird einem "Konsorten" übertragen
- Planung der betrieblichen Ausbildung Grundlage für die Planung ist die jeweilige Ausbildungsverordnung. Darin sind Ausbildungsberuf, Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild sowie der daraus abgeleitete Ausbildungsrhmenplan sowie die Prüfungsanforderung festgelegt.
- Die Ausbildungsplanung dient dazu: -Aubildungsablauf systematisch zu steuern und zu dokumentieren -zeitliche u. inhaltliche Struktur der Ausbildung für alle Beteiligten transparen zu machen -alle erfoerdlcihen Ausbildungsinhalte zeitlich angemessen abzudecken -individuelle Lernvorausssetzungen der Auszubildenden pädagogische Grundsätze und betriebliche Gegebenheiten zu beachten. -die verschienden Lernorte (innerhalb u. außerhalb d. Betriebs) bestmöglich aufeinander abzustimmen -den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen
- Um bei größeren bzw. verschiedenen Ausbildungsgruppen effizient zu planen werden verschiedene Planungsinstrumente eingesetzt -Listen der Auszubildenden (gegliedert nach Berufen u. Ausbildungsjahren) -Ausbildunsplatzübersichten (ggf. mit Hinweisen zu erfoderlichen Vorkenntnissen o. besodneren Anforderungen an den Auszubildenden) -Zeitpläne der Berufsschule (Berufsfachschule) -Terminkalender ul Einsatzpläne für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des eigenen Betriebs (Überbetrieblich, Verbund) -Prüfungstermine der zuständigen Stellen Das grundlegende Arieitsinstrument zur Planung u. Steuerung des gesamten Ausbildungsprozesses ist der betriebliche Ausbildungsplan
- Betriebliche Ausbildungspläne erstellen BBiG schreibt vor, dass dem Ausbildungsvertrag ein Ausbildungsplan beizulegen ist. Mit dem Ausbildungsplan werden die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalte auf die betrieblichen Gegebenheiten unnd peronlichen Voraussetzungen des Auszubildenden umgesetzt. Neben namend des Ausbildungsbetriebs, des Auszubildenden, muss er Anngaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsverlaufs enthalten. Dadruch soll Überwachung einer geordnetetn und planmäpigen Ausbildung gewährleistet werden.
- Zeitliche Gliederung des Ausbildungsplans erfolgt i.d.R. nach Ausbildungsjahren mit grobem Zeitrahmen und ist nach sachlogischen und pädagogischen Gesichtspunkten zu ordnen. Sachlogik ergibt sich aus betrieblichen Abläufen und dem Ausbildungsrahmenplan
- Sachliche Gliederung des Ausbildungsplans muss alle im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten enthalten. Diese werden soo zusammengefasst, dass überschaubare und untergliederte Ausbildungsabschnitte von höchstens 6 Monaten Dauer entstehen. Den Ausbildungsabschnitten können bestimmte Betriebsbereiche oder Abteilungen der Ausbildungsstätte (z.B. Buchhaltung, Personalbteilung...) zugeordnet werden. Es könne auch Arbeitsprojekte gestaltet werden, die sich ergebnisorientiet an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientieren. Weiterhin sind im Ausbildungsplan die Lernorte aufzuführen. Nach jedem Ausbildungsabschnitt. bzw. Unterabschnitt ist eine Lernerfolgskontrolle durchzuführen. Desweiteren ist festzulegen welche Ausbildungsinhalte zusätzlich zu den Mindestanferdungen des Ausbildungsrahmenplans als Zusatzqualifikation vermittelt werden können/sollen. Vor allem Betriebe, die ihren Auzubildenden nach erfoglreichem Abschluss übernehmen wollen,s ind bereit, berufsrelevante Zusatzqualifikationen intern oder extern anzubieten.
- Zentrale Elemente der betrieblichen Ausbildungsplans Was - zu vermittelnde Ausbildungsinhalte Wann und Wie lange - Zeitpunkt und Dauer der Vermittlung nach sachlogischen und pädagogischen Aspekten. Wer - zuständiges Ausbildungspersonal (Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte) Wo - Lernorte innerhalb und außerhalb des Betriebs. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sollte auch Lehrplan der Schule berücksichtig werden, um Ausbildungsinhalte optimal aufeinader abzustimmen.
- Mitbestimmung des Betriebsrates Aufgrund des Betriebsratsverfasungsgesetzes (BetrVG) ergeben sich bereits bei der Panung betriebliher Bildungsmaßnahmen Mitbewirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Der betriebliche Ausbildungsplan zählt gemäß § 98 BerVG zur "Durchführung von Bildungsmaßnamen" und ist demzufolge mitbestimmungspflichtig.