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AO (Fach) / Klausur 82 (Lektion)

Klausur

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  • Änderung Einkommenssteuerbescheid Obersatz Der Einkommensbescheid darf geändert werden,  wenn eine Korrekturvorschrift anwendbar ist und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. 
  • Prüfung Korrekturvorschriften 1. § 129: offenbare Unrichtigkeit 2. §§ 130, 131 gelten nur für sonstige VwA 3. § 172 (1) S. 1 Nr. 2 Bst. a: schlichte Änderung mit Zustimmung des Stpfl. 4. § 172 (1) S. 1 Nr. 2 Bst. c: Bescheid darf geändert werden, wenn durch unlautere Mittel zustande gekommen 5. § 173 (1) Nr. 1: Änderung, wenn neue Tatsachen dem FA bekannt werden
  • § 129 AO negativ Eine Berichtigung nach § 129 AO ist nicht möglich, da hier nur rein mechanische Versehen erfasst werden. 
  • § 173 AO negativ Es handelt sich nicht um eine neue Tatsache, da der Sachverhalt dem Sachbearbeiter des FA bereits bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. 
  • Änderung nach § 174 AO Widerstreitende Steuerfestsetzungen Die doppelte Berücksichtigung von Verlusten führt zu einer widerstreitenden Festsetzung, § 174 (2) AO. Danach darf der fehlerhafte Bescheid nur geändert werden, wenn er zugunsten des Stpfl. durch seinen Antrag eingetreten ist. 
  • Zulässigkeitsprüfung des Einspruchs gegen ESt-Bescheid Was ist zu prüfen, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist? Statthaftigkeit § 347 (1) S. 1 AO: Wenn gg VwA in Abgabeangelegenheiten Beschwer § 350 AO: Der Stpfl. macht eine Rechtsverletzung geltend Form § 357 (1) S. 1 AO: Schriftform, Fax geht auch Frist: § 355 (1) S. 1 AO: 1 Monat, ggf. § 110  Ergebnis: Der Einspruch ist somit als unzulässig zu verwerfen, § 358 (2) AO. 
  • Zulässigkeitsprüfung des Einspruchs gegen ESt-Bescheid Was ist zu prüfen, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist? Statthaftigkeit § 347 (1) S. 1 AO: Wenn gg VwA in Abgabeangelegenheiten Beschwer § 350 AO: Der Stpfl. macht eine Rechtsverletzung geltend Form § 357 (1) S. 1 AO: Schriftform, Fax geht auch Frist: § 355 (1) S. 1 AO: 1 Monat, ggf. § 110  Ergebnis: Der Einspruch ist somit als unzulässig zu verwerfen, § 358 (2) AO. 
  • Bescheid per Postzustellurkunde PZU Bekanntgabe? Der Bescheid gilt am Tag der Zustellung wirksam bekanntgegeben, § 122 (5) AO. 
  • PZU an Vater Wirksame Zustellung? Ob und wann der Stpfl. von dem Schriftstück Kenntnis erhält, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich.  Ggf. § 110 AO
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