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Umsatzsteuer (Fach) / Klausur 82 (Lektion)

Klausur

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  • Zuordnung zum unternehmerischen Bereich Formulierung Der Unternehmer verwendet beide Fahrzeuge sowohl für das UN als auch für Zwecke außerhalb des Unternehmens. Er hat daher grds. ein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung der Fahrzeuge zum UN. 
  • Tausch mit Baraufgabe § 3 (12) S. 1 UStG Bemessungsgrundlage § 10 (2) S. 2 i.V.m. § 10 (1) S. 1 und 2 USt, der Wert der Gegenleistung abzgl. USt, § 10 (2) S. 3 Wert der Gegenleistung (gemeiner Wert) z.B. Bruttolistenpreis des Pkw abzgl. Barzahlung = Bruttowert/1,19 = BMG, also Nettowert des eingetauschten Gegenstandes
  • Vorsteuerberichtigung § 15a UStG Schritte 1. Berichtigungsobjekt § 15a (1) UStG 2. Berichtigungszeitraum 5 Jahre, § 15a (1) S. 1, § 45 S. 1 UStDV  3. Änderung der Verhältnisse: Verwendung bei Erwerb-Verwendung bei Veräußerung 4. Änderung beträgt mehr als 10%, § 44 (2) UStDV 5. Berichtigungsbetrag: Ursprüngliche abziehbare VSt x verbleibende Monate/Berichtigungszeitraum  6. Wann ist zu berichtigen, § 44 (3) S. 2 UStDV
  • Organschaft Kann bei einer GmbH&Co. KG eine Organschaft vorliegen? Bei einer GmbH & Co. KG kommt zwar grds. kein Organschaftsverhältnis in Betracht, da es an der erforderlichen Unterordung der GmbH unter die KG fehlt.  Dies gilt aber nicht bei einer Einheits GmbH & Co. KG, die wg. der 100%igen unmittelbaren Beteiligung der KG an der GmbH vorliegt. Hier ist eine Unterordnung der GmbH denkbar. 
  • Haftungstantieme Mit der Übernahme des Haftungsrisikos wird eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung von Leistungen im Leistungsaustausch erbracht. Damit liegt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor, § 2 (1) S. 1, 3 UStG. 
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