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AO (Fach) / Klausur 79 (Lektion)

Klausur

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  • Einspruch Zulässigkeitsprüfung gegen Haftungsbescheid Obersatz:  Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.  Statthaftigkeit: Nach § 347 (1) S. 1 Nr. 1 AO ist gegen den Haftungsbescheid der Einspruch statthaft. Ein Ausschlussgrund nach § 348 AO liegt nicht vor.  Form: Die nach § 357 (1) S. 1 AO erforderliche Schriftform ist durch Schriftstück gewahrt. Bezeichnung: Die Bezeichnung des Einspruchs als Widespruch ist unschädlich, § 357 (1) S. 1 AO.  Beschwer: Der Stpfl. ist durch den Haftungsbescheid gem. § 350 AO beschwert, da er geltend macht dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein. Er ist persönlich einspruchsbefugt, da sich der Bescheid gegen ihn als Adressaten richtet.  Frist: -Bekanntgabe: Der mit einfachem Brief zur Post gegebene Haftungsbescheid gilt nach § 122 (2) Nr. 1, § 124 (1) AO mit dem 3. Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da dieser Tag ein Feiertag ist, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag, § 108 (3) AO. -Fristbeginn : Die Frist beginnt nach § 108 (1) i.V.m § 187 (1) BGB mit Ablauf des Bekanntgabetages. -Dauer und Fristende: Die Frist dauert gem. § 355 (1) S. 1 AO 1 Monat und endet gem. § 108 (1) i.V.m. § 188 (2) mit Ablauf des .... Ergebnis Fristprüfung: Das Einspruchsschreiben ging damit rechtzeitig ein.   Ergebnis Zuläsdigkeit: Der Einspruch ist damit nach § 358 zulässig/Der Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen. 
  • Einspruch Prüfung der Begründetheit des Einspruchs gegen den Haftungsbescheid Obersatz: Der Einspruch ist begründet, wenn der Haftungsbescheid rechtswidrig ist und der Einspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.  Gesamtaufrollung: Der Haftungsbescheid ist nach § 367 (2) S. 1 AO in vollem Umfang zu überprüfen.  Zuständigkeit: Das FA war nach § 24 AO zuständig.  Form: Der Haftungsbescheid ist wirksam, insbesondere ist die nach § 191 (1) S. 3 AO geforderte Schriftform eingehalten.  Inhalt: Der Haftungsbescheid ist hinreichend bestimmt, § 119 (1) AO und nicht nichtig.  Besteuerungszeitraum: Die Abgabenschulden sind zwar nach Steuerarten und Nebenleistungen, aber bezgl. der USt und der LSt nicht nach Besteuerungszeiträumen gegliedert. Dies gilt auch für die Säumnis- und Verspätungsschläge.  Hinreichend bestimmt: Es reicht aber aus, wenn aus einer beigefügten Anlage die Besteuerungszeiträume der entsprechenden Steuerfestsetzungen hervorgehen. Begründung: Der Haftungsbescheid ist auch schriftlich ausreichend begründet worden, § 121 AO.  Heilung: Eine unrichtige Bezeichnung ist unschädlich, entscheident ist allein, dass eine Haftungsnorm vorhanden ist.  Ermessen: Das Entschliessungsermessen war ordnungsgemäß.  Zahlungsaufforderung: Das FA hat auch § 219 S. 1 AO beachtet. Danach ist zunächst in das bewegl. Vermögen des Steuerschuldnerschaft zu vollstrecken. 
  • Einspruch Prüfung der Begründetheit des Einspruchs gegen Haftungsbescheid Weche Haftungsnorm? Obersatz: Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.  Person: Der Haftende ist als GF gesetzlicher Vertreter und fällt somit unter die in § 34 (1) AO genannten Personen.  Pflicht: Nach § 34 (1) S. 1 AO ist er grds. verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des UN zu erfüllen, insbesondere Steuererklärungen einzureichen und fällige Abgaben zu zahlen, § 34 (1) S. 2 AO.  Pflichtverletzung: Diesen Pflichten ist der Haftende nicht nachgekommen.  Kausalität: Dadurch sind Zahlungsrückstände entstanden. Prüfung Verschulden: Die Unterlassung muss allerdings mindestens grob fahrlässig begangen worden sein.  Grobe Fahrlässigkeit: Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Pflichten in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.  Mehrer GF: Bei mehreren Gesellschafterm und GF bleibt grds. jeder einzelne verpflichtet, dabei ist jedoch die interne Aufhabenteilung zu beachten.  Kein Verschulden: Da der Gesellschafter keine Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten besaß, trifft ihm kein grobes Verschulden.  Quotale Gläubigerbefriedigung: Die Schulden sind quotal zu begleichen, § 34 (1) S. 2 AO. Insoweit keine Pflichtverletzung.  Ergebnis: Eine Haftung kommt mangels schuldhafter Pflichtverletzung somit nicht in Betracht. 
  • Einspruch Prüfung der Begründetheit eines Einspruchs gegen Haftungsbescheid Haftungsnorm § 74 AO Haftung dem Grunde nach: Gehören Gegenstände, die dem UN dienen, einer an dem UN wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände nach § 74 (1) S. 1 AO mit diesen für diejenigen Steuern des UN, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des UN gründen.  Wesentliche Beteiligung: Der Gesellschafter war am Ges.-Vermögen mit 50% und damit zu mehr als 25 %, d.h. wesentlich beteiligt, i.S.d. § 74 (2) S. 1 AO.  Überlassung Gegenstand: Das vom UN genutzte Grundstück stand zivilrechtlich bis zu Verkauf im Eigentum des Ges. und diente aufgrund des Mietvertrages nicht nur vorübergehend dem UN.  Unternehmen dienend: Es war für das UN von wesentlicher Bedeutung und diente in vollem Umfang, § 74 (1) S. 1 AO.  Haftung der Sache nach: Die Haftung nach § 74 (1) S. 1 AO erfasst nur die betriebsbedingten Steuern, d.h. Steuern, deren Tatbestand zwingend die Führung eines UN voraussetzen.  Steuern: Dazu gehört die USt, nicht aber die Steuerabzugsbeträge wie die LSt.  Steuerliche Nebenleistungen: Der Haftungsnorm nach § 74 AO unterliegen nicht die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 (4) AO.  Personensteuern: Ebenfalls von der Haftung des § 74 AO ausgeschlossen sind personenbezogene Steuern.  Haftung der Zeit nach: Zeitlich erfasst die Haftung nach § 74 (1) S. 2 AO nur die Steuern, die in dem Zeitraum entstanden sind, in dem die wesentliche Beteiligung bestanden hat und gleichzeitig das Grunstück dem UN gedient hat.  Maßgebend ist Steuerentstehung: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung der Steuer, nicht deren Fälligkeit.  Haftung dem Umfang nach: Diese persönliche, unbeschränkte Haftung ist jedoch nicht nur zeitlich, sondern auch gegenständlich beschränkt, d.h. es wird hier nur mit dem Grundstück gehaftet, das dem Betrieb während der Dauer der wesentlichen Beteiligung gedient hat.  Surrogate: Da das Grunstück nicht mehr vorhanden ist, ist ersatzweise mit dem Veräußerungserlös zu haften.  Ergebnis: Die Haftung des Ges. nach § 74 AO beläuft sich somit insgesamt auf ....
  • Einspruch Prüfung der Begründetheit eines Einspruchs gegen Haftungsbescheid Haftung nach § 128 HGB § 128 HGB: Der Ges. haftet als ehemaliger Ges. nach § 191 (1) AO i.V.m. § 128 HGB, unabhängig von einem Verschulden.  Haftung nach Zivilrecht: § 191 (1) AO erfasst jede Haftung kraft Gesetz und damit auch die zivilrechtliche Haftung des Ges.. Persönlich und unbeschränkt: Die Haftung nach § 128 HGB beinhaltet eine persönliche und unbeschränkte Haftung des Ges. und damit alle Abgabenrückstände des UN, d.h. die Steuern und die Säumnis- und Verspätungszuschläge.  Ergebnis: Die Haftung nach § 128 HGB beläuft sich auf insgesamt... Der Einspruch ist hinsichtlich der Haftung begründete/unbegründet. Die Haftungsschuldner ist durch Einspruchsentscheidung herabzusetzen. 
  • Grobe Fahrlässigkeit Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Pflichten verletzt. 
  • Verschulden Grobe Fahrlässigkeit 
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