AO (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)
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Abgabenordnung
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- Anwendungsbereich § 1 AO Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörten verwaltet werden.
- Abgabenordnung Anwendungsteile § 1 II Nr. 1 AO Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmung, Steuergeheimnis § 1 - 32 AO § 1 II Nr. 2 AO Steuerschuldrecht § 33 - 77 AO § 1 II Nr. 3 AO Allgemeine Verfahrensvorschriften § 78 - 133 AO § 1 II Nr. 4 AO Durchführung der Besteuerung § 134 - 217 AO § 1 II Nr. 5 AO Erhebungsverfahren § 218 - 248 AO Sechster Teil: Vollstreckung § 249 - 346 AO Siebter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren § 347 - 368 AO Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften § 369 - 412 AO Neunter Teil: Schlussvorschriften § 413 - 414 AO
- Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 AO
- Steuern, steuerliche Nebenleistungen § 3 I AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft ; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
- Steuern, Aufzählung steuerliche Nebenleistungen § 3 IV AO Verzögerungsgelder § 146 IIb AO Verspätungszuschläge § 152 AO Zuschläge gem. § 162 IV AO Zinsen § 233 - 237 AO Säumniszuschläge § 240 AO Zwangsgelder § 329 AO Kosten § 89, 178, 178a und §§ 337 - 345 AO Zinsen im Sinne des Zollkodexes
- Was ist ein Gesetz § 4 AO Gesetz ist jede Rechtsnorm
- Ermessen § 5 AO Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
- Was ist eine Behörde? § 6 I AO Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
- Wer ist Amtsträger? § 7 AO Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1. Beamter oder Richter (§ 11 I Nr. 3 Strafgesetzbuch) 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen
- Wohnsitz § 8 AO Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
- Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 S.1 AO Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. § 9 S.2 AO Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stehts und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
- Geschäftsleitung § 10 AO Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
- Sitz § 11 AO Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
- Betriebsstätte § 12 AO Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
- Ständiger Vertreter § 13 AO Ständiger Vertreter ist eine Person, die Nr. 1 Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt Nr. 2 einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb § 14 S.1 AO Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. § 14 S.2 AO Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
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- Wann liegt eine Vermögensverwaltung vor? § 14 S.3 AO Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Bespiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
- Angehörige § 15 AO
- Sachliche Zuständigkeit § 16 AO
- Örtliche Zuständigkeit § 17 AO
- Gesonderte Feststellung § 18 AO
- Gesonderte Feststellung Lagefinanzamt § 18 I Nr. 1 AO Bei Betrieben LuF, Grundstücken
- Gesonderte Feststellung Betriebsfinanzamt § 18 I Nr. 2 AO Bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung.
- Wohnsitzfinanzamt § 19 I S.1 AO
- Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen § 19 AO
- Steuern vom Einkommen und Vermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen § 20 AO
- Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 20a AO
- Zuständigkeit der Finanzbehörden Umsatzsteuer § 21 AO
- Realsteuern § 22 AO § 22 I S.1 AO Grundsteuer Lagefinanzamt § 18 I Nr. 1 AO Gewerbesteuer Betriebsfinanzamt § 18 I Nr. 2 AO
- Steuergeheimnis § 30 AO
- Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen § 31 AO
- Teile des Besteuerungsverfahrens? ErmittlungsverfahrenFestetzungsverfahrenErhebungsverfahrenVollstreckungsverfahren
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