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Gewerbesteuer (Fach) / Klausurauswertung 237 (Lektion)

Klausur

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  • Vorspann 1. Die GmbH & Co. KG betreibt ein gewerbliche UN im Inland i.S.d. § 15 (2) EStG.  2. Der Im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, § 2 (1) GewStG.  3. Steuerschuldner ist die KG, § 5 (1) S. 3 EStG. 4. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. 5. Gewerbeetrag ist der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehr und vermindert um etwaige in §§ 8, 9 GewStG bezeichneten Beträge, § 7 GewStG. 
  • Beginn der Gewerbesteuerpflicht Gewerbesteuerpflicht beginnt mit Aufnahmen der werbenden Tätigkeit. Also Zeitpunkt der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftliche Verkehr. Diese zeigt sich durch Leistungserbringung nach außen. Vorbereitungshandlungen, Z.B. der Abschluss von Verträgen reicht nicht aus. 
  • Beginn der Gewerbesteuer bei einer GmbH Als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt stets in vollem Umfang die Tätigkeit der KapGes, § 2 (2) GewStG. Entscheident für die Gewerbesteuerpflicht ist die Rechtsform. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt spätestens mit Eintragung ins HR. Ggf. bereits vorher, wenn die Vorgesellschaft bereits nach außen in Erscheinung tritt.  Fußgängerpunkt: Der Gewerbeverlust ist gem. § 10a GewStG vortragsfähig und damit gesondert festzustellen.