Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 237 (Lektion)
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Klausur
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- Liquidation einer § 17 Beteiligung Der Gesellschafter ist mit 12% beteiligt. Die GmbH leitet das Insolvenzverfahren ein. Beurteilung? 1. Der Gesellschafter war innerhalb der letzen 5 Jahre unmittelbar zu mindestens 1% beteiligt und die Beteiligung hielt er im Privatvermögen. 2. Die Liquidation (Auflösung) gilt als Veräußerung, § 17 (4) S. 1 i.V.m. (1) EStG.
- § 17 EStG Betiligung Verlustberücksichtigung Was ist zu beachten? 1. Hinsichtlich der Verlustberücksichtigung ist zwischen den unentgeltlichen und entgeltlich hinzu erworbenen Anteilen zu unterscheiden. Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit § 17 (2) S. 6 Bst. a) er auf Anteile entfällt die innerhalb der letzen 5 Jahre unentgeltlich erworben wurden; Ausnahme: Der Rechtsvorgänger hätte den Verlust geltend machen können Bst. b) er auf Anteile entfällt, die entgeltlich erworbenen wurden und nicht innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre zu einer Beteiligung von mindestens 1% gehört haben; Ausnahme: Dies gilt nicht für erworbene Anteil die zur Begründung einer Bet. von mindestens 1% geführt haben oder die für Anteil die nach Überschreitung der 1% erworben wurden. Beachte: Die Verluste sind höchsten mit 60% zu berücksichtigen, § 3c (2) EStG
- § 17 Beteiligung Am 14.02.2013 wurde das Insolvenzverfahren eingeleitet. Es Stand bereits 03/2013 fest, das die AE keine Auszahlungen bekommen. Das Insolvenzverfahren wurde in 2014 abgeschlossen? Wann ist der Verlust zu berücksichtigen? Der Veräußerungsverlust ist in 2013 zu berücksichtigen, da bereits vor Abschluss der Liquidation feststand, das keine Zuteilung von Vermögen an die AE erfolgt.
- § 17 Beteiligung Was ist zu beachten? Bitte immer sauber rechnerisch prüfen, ob die 1% vorhanden sind und ob die Beteiligung im PV liegt (z.B. BAS).
- Kap EST und Soli Musterformulierung Nach § 43 (1) S. 1 Nr. 1 EStG ist der Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen worden. Die einzubehaltende KapESt beträgt gem. 43a (1) S. 1 Nr. 1 EStG 25%. Soli ist in Höhe von 5,5% der KapEST einzubehalten, § 1 (1), § 3 (1) Nr. 5 und § 4 S. 1 SolzG. Nach § 44 (1) S. 3 EStG hat der Schuldner den Steuerabzug vorzunehmen. Für Einkünfte aus KV gem. § § 32d (1) EStG gilt der gesonderte Steuertarif von 25%. Durch den KapEStabzug von 25% ist die ESt abgegolten, § 43 (5) S. 1 Hs. 1 EStG. Ein Antrag gem. § 32d (4) EStG ist nicht zu stellen, wenn der Sparerpauschbetrag bereits berücksichtigt wurde.
- Private PKW Nutzung Was ist zu beachten? Wenn zwei PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden! dem BV zugeordnet sind und privat genutzt werden, ist für jeden PKW der Privatanteil zu berücksichtigen.
- Pkw 1% Regelung Musterformulierung Die private Nutzung ist bei Fahrzeugen, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden nach der 1% Regelung zu erfassen (wenn kein Fahtenbuch), § 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG. Die private Nutzung ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen BLP anzusetzen. Kosten der Sonderausstattung und die USt sind einzubeziehen. Der Listenpreis ist auf volle 100 abzurunden.
- Zinserträge auf Bankkonto Steuerabzug wurde vorgenommen. Welche §§ 1. § 20 (1) Nr. 7 Zinserträge 2. § 43 (1) S. 1 Nr. 7, § 43a (1) S. 1 Nr. 1 KapESt 25% 3. § 1 (1), § 3 (1) Nr. 5 und § 4 S. 1 SolzG 5,5 Soli von KapEst 4. § 44 (1) S. 3 i.V.m. S. 4 Nr. 2 Bank hat Steuerabzug vorzunehmen 5. § 44a (1) S. 1 Nr. 3 i.V.m. (2) S. 1 Nr. 1 keine Steuerabzug, wenn Sparar-PB reicht 6. § 32d (1) Gesonderter Steuertarif 25% 7. § 43 (5) S. 1 Hs. 1 Durch den KapESt Abzig i.H.v. 25% ist die ESt abgegolten 8. § 2 (5b) Nicht in Summe der Einkünfte einzubeziehen
- Darlehen Mietshaus Das Mietshaus wird verkauft, der Erlös aber nicht zur Tilgung verwendet sondern zinsbringend angelegt. Beurteilung? Das ursprünglich zur Finanzierung des Hauses aufgenommene Darlehen steht durch die Anlage in einem Zusammenhang zu den Zinseinkünften. Grds. Abzug der WK gem. § 9 (1) S. 3 Nr. 1 EStG, aber gem. § 20 (9) S. 1 EStG ist der Abzug der tatsächlich WK ausgeschlossen.
- Einkünfte aus V+V Gewinnerzielungsabsicht? Nach § 21 (1) S. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Somit keine Liebhaberei.
- Zinsaufwand für Darlehen nach Verkauf des Mietshauses 3 Möglichkeiten 1. Tilgung des Darlehens, somit fallen keine Zinsen an 2. Zinsaufwand zur Finanzierung von AK/HK der nach Beendigung der V+V anfällt ist nicht als WK abzugsfähig 3. Schuldzinsen zur Finanzierung von WK sind auch nach Beendigung der V+V als WK zu berücksichtigen, egal ob ein Kaufpreis zur Tilgung ausgereicht hätte.
- § 23 ESTG Fußgängerpunkt Der erzielte Gewinn bleibt nicht steuerfrei, da er nicht weniger als 600€ beträgt, § 23 (3) S. 5 EStG.
- Gewinn Wann sind Gewinne gem. §§ 16, 17, 23 realisiert? § 16: Entstehung im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten § 17: Entstehung im Zeitpunkt der Veräußerung, also auch bei Stundung, kein Zuflissprinzip § 23: Zuflussprinzip, für Frist gilt das obligatorische Geschäft (Datum Kaufvertrag)
- § 15a EStG beschränkter Verlustabzug Komplementär ändert zum 01.04. seine Rechtsstellung vom Komplementär zum Kommanditisten. Beurteilung? Wird unterjährig die Rechtsstellung gewechselt, wird für das gesamt Jahr von der beschränkten Haftung als Kommanditist i.S.v. § 15a ausgegangen. Entscheident ist die Rechsstellung zum Stichtag, also dem 31.12..
- § 15a EStG Formulierung Gem. § 15a (1) S. 1 EStG darf der Kommanditist Verluste weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkinftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives KapKonto entsteht oder sich erhöht. Auch ein Abzug gem. § 10d EStG ist ausgeschlossen. Der verrechenbare Verlust vermindert die dem Kommanditisten zuzurechnenden Gewinnanteile aus der KG in den folgenden WJ.. Es sind die Haftungsverhältnisse am Schluss des WJ. maßgebend (Stichtagsprinzip). Der verrechenbare Verlust ist gesondert festzustellen, § 15a (4) S. 1 EStG.