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Umwandlungssteuerrecht (Fach) / Klausur 439 Formwechsel (Lektion)
Formwechsel
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- Formwechsel Worauf ist einzugehen? 1. Handelsrechtliche Aussagen zum Formwechsel: §§ 190ff. u. §§ 214ff. UmwG 2. Steuerrechtliche Voraussetzungen und Folgen des Formwechsel 2.1 Gesetzliche Einordnung des Formwechsels: §§ 1 (3) Nr. 3 i.V.m. § 25 S. 2 i.V.m. § 9 S. 2 u. 3 UmwStG. 2.2 Übertragungsbilanz: auf den Zeitpunkt des Formwechsels ist eine Übertragungsbilanz aufzustellen, § 25 S. 2 i.V.m. § 9 S. 2 UmwStG. 2.3 Gesellschafterbezogene Prüfung des Formwechsels: § 20 UmwStG 2.4 Bewertungswahlrecht: § 25 i.V.m. § 20 (1) UmwStG 3. Auswirkungen durch Sonderbetriebsvermögen 4. Eröffnungssteuerbilanz zum 31.12.: Die steuerliche Übertragungsbilanz und die Eröffnungsbilanz sind auf den steuerrechltlichen Übertragungsstichtag aufzustellen, den 31.12 .. 5. Auswirkungen bei den Gesellschaftern: Wertverknüpfung § 20 (3) S. 1 UmwStG 6. Umsatzsteuer: Formwechsel = nicht steuerbar
- Formwechsel 1. Handelsrechtliche Aussagen 1. Umwandlungsbeschluss: PersGes in KapGes, §§ 190ff., §§ 214ff UmwG 2. Die PersGes wird Identitätswahrend im anderen Rechtskleid der KapGes fortgesetzt. Dabei gehen die Vermögenswerte ohne Übertragungsakte über. 3. Da der RT die Rechtsform GmbH erhält, sind auf den Formwechsel die für die GmbH geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, § 197 UmwG. 4. Der Formwechsel ist zur Eintragung in das HR der PersGes anzumelden, § 198 (1) UmwG, § 222 UmwG. Mit der Eintragung besteht die PersGes als GmbH weiter, § 202 (1) Nr. 1 UmwG. Die Gesellschafter der PersGes werden Gesellschafter der GmbH, § 202 (1) Nr. 2 UmwG. 5. Handelsrechtlich ist keine Schlussbilanz aufzustellen, § 17 (2) UmwG. § 24 UmwG ist nicht anzuwenden. Aufgrund des fehlenden RT-Wechsel werden dir BW unverändert fortgeführt.
- Formwechsel 2. Steuerrechtliche Voraussetzungen und Folgen 1. Steuerrechtliche Einordnung: Steuerrechtlich sind auf den Formwechsel einer PersGes in eine KapGes nach § 1 (3) Nr. 3 i.V.m. § 25 UmwStG die Vorschriften der §§ 20-23 UmwStG anzuwenden. 2. Rückwirkung: Der Formwechsel kann auf Antrag im Wege der Rückbeziehung des Umwandlungsstichtages zum 31.12. durchgeführt werden, § 25 S. 2 i.V.m. § 9 S. 2 und 3 UmwStG. 3. Übertragungsbilanz: Auf den Zeitpunkt in dem der Fomwechsel wirksam werden soll, ist eine Übertragungsbilanz aufzustellen, § 25 S. 2 i.v.m. § 9 S. 2 UwStG. 4. Gesellschafterbezogene Prüfung des Formwechsel: Bei Einbringung von BV einer PersGes wird nach § 20 UmwStG steuerrechtlich nicht die PersGes als Einbringende angesehen, sondern jeder einzelne Mitunternehmer, wenn die PersGes nicht weiter fortbesteht. Der einzelne Gesellschafter muss deshalb die Voraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllen. D.h. es kann passieren, dass für einen Gesellschafter § 20 UmwStG anwendbar ist und für einen anderen (weil er z.B. Funktional Wesentliche Betriebsgrundlagen aus dem SBV nicht mit überträgt) nicht. Eine Nutzungsüberlassung an die neue Gesellschaft reicht nicht aus. Es handelt sich somit um einen tauschähnlichen Vorgang gem. § 6 (6) S. 1 EStG, es müssen somit die stillen Reserven gem. § 16 (3) EStG versteuert werden werden. 5. Bewertung: Die aufnehmende KapGes entscheidet über den Ansatz des eingebrachten BV, § 20 (1) UmwStG. Grds. gem. § 20 (2) S. 1 UmwStG Ansatz mit dem gemeinen Wert aber auf Antrag auch BW oder Zwischenwertansatz möglich gem. § 20 (2) S. 2 Nr. 1-3, wenn neue KapGes KSt unterliegt, keine negtives Kapital und Besteuerung der stillen Reserven in BRD sichergestellt ist.
- Formwechsel 3. Auswirkungen durch das SBV Wird das SBV nicht mit übertragen und handelt sich dabei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen, so ist für den Gesellschafter eine Umwandlung nach § 20 UmwStG ausgeschlossen. Anteilig, i.H. seiner Beteiliung sind die stillen Reserven in der GHB aufzudecken und damit sind dir BW in der steuerlichen Eröffnungsbilanz auf den 31.12. aufzustocken. Beachte: Hat das übertragene BV einen höheren Wert als dir Stammeinlage, so ist die Differenz in die Kapitalrücklage zu buchen, 272 (2) Nr. 1 HGB.
- Aufstockung der BW um stille Reserven Wie ist das durchzuführen? Ermittlung der stillen Reserven. Gemeiner Wert - BW = Stille Reserven Diese sind quotal den einzelnen WG zuzuordnen.
- Formwechsel 4. Eröffnungssteuerbilanz Die steuerliche Übertragungsbilanz und die Eröffnungsbilanz sind auf den Steuerrechtlichen Übertragungsstichtag aufzustellen, 31.12.. Die BW aus der SB der übertragenden Gesellschaft sind grds. zu übernehmen. Ggf. Aufstockung,wenn ein Gesellschafter nicht nach § 20 umwandeln konnte. Aber nur für seinen Anteil. Beim Formwechsel ist nur eine Bilanz aufzustellen. Die steuerliche Eröffnungsbilanz der neuen GmbH auf den 31.12.. Handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag und damit auch EB-Tag ist der 01.01.. Merke: Steuerrechtliche und handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag sind nicht identisch.
- Formwechsel 5. Auswirkungen bei den Gesellschaftern 1. Die Gesellschafter die gegen Gewährung neuer Anteile gem. § 20 eingebracht haben, haben als Verkaufspreis und als AK für die Beteiligung an der GmbH den Wert anzusetzen, den die GmbH für das BV angesetzt hat (Wertveknüpfung), § 20 (3) S. 1 UmwStG. Wenn zum BW eingebracht wurde, liegt somit kein Veräußerungsgewinn vor. 1.a Behält einer dieser Gesellschafter eine nicht funktional unwesentliche Betriebsgrundlage aus dem SBV zurück, so ist dies mit dem gemeinen Wert ins PV zu überführen, § 16 (3) S. 7 EStG. Auf den Entnahmengewinn fällt keine Gewbesteuer an. 2. Behält der Gesellschafter eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage aus dem SBV zurück, so ist eine Umwandlung nach § 20 UmwStG ausgeschlossen. Verpachtung reicht nicht aus. Der Gesellschafter erzielt somit zum einen einen Aufagebgewinns gem. § 16 (3) S. 1 EStG in Höhe der vorgenommenen Aufstockungen des Anteils am Gesamthandvmögens. Und zum anderen aus der Überführung des WG ins PV gem. § 16 (3) S. 1 EStG. Rückausnahmen: Wenn eine BAS vorliegen würde, würde die Überführung ins PV ausbleiben und damit keine Aufdeckung von stillen Reserven.
- Formwechsel 6. Umsatzsteuer Umsatzsteuer handelt es sich bei einem Formwechsel um einen nicht steuerbaren Vorgang.
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