BilSt (Fach) / Bannas B (Lektion)

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  • Rückstellungen für zukünftige Steuernachzahlungen in HB u. StB nicht erlaubt
  • BP für 2010 in 2013 in 2010 fehlerhafte GewSt-Rückstellung gebildet HB: soweit keine schwerwiegenden Fehler aufgedeckt werden, kann Berichtigung d. Bilanz in 2013 erfolgen (das Jahr, in dem Fehler erkannt wird) =>fehlerhafte Steuerrückstellung kann erst zum 31.12.2013 berichtigt werden StB: fehlerhafte Steuerrückstellung bereits zum 31.12.2010 iRd Bilanzberichtigung gem 4 (2) S1 zu berichtigen auch, wenn Jahr 2010 nicht mehr änderbar, da Bilanzänderung keine Auswirkung auf Höhe d. veranlagten Steuer (da GewSt ohnehin außerbilanziell hinzugerechnet wird)
  • Rückstellung für Erbschaftsteuer kein Ansatz gem HB, da nicht betrieblich veranlasst kein Ansatz gem StB, da gem 12 Nr1 Aufwendung für Lebensführung
  • Ansatz Waren in Fremdwährung Verbindlichkeit hierzu (steigt zum Bilanzstichtag) Bewertung: HB/StB m. AK => Kurs am Tag d. Lieferung maßgeblich (höherer TW am Bilanzstichtag nicht maßgeblich, wegen AK-Prinzip) Verbindlichkeit: HB: Bewertung zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag => entspricht str. Höchstwertprinzip, 256a S2 findet Anwendung, steht dem nicht entgegen StB: Wahlrecht gem 6 (1) Nr3 S1 ivm Nr2 S2, falls Werterhöhung von Dauer, Verbindlichkeit mit Wechselkurs bei Bilanzaufstellung zu passivieren Exkurs: Dauerhaftigkeit von Werterhöhungen grds. begründen Wechselkursschwankungen keine dauerhafte Werterhöhung Ausnahme bei Verbindlichkeiten d. lfd Geschäftsverkehrs gem Erlass 6/17 ist Werterhöhung von Dauer, wenn siehe Voraussetzungen (nicht mehr eingeordnet)
  • Darlehen (30.000 bei Aufnahme) am Bilanzstichtag bei 29.297 HB: grds. mit Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag widerspricht dem Realisationsprinzip gem 252 (1) Nr4, da hier nicht realisierte Gewinn ausgewiesen werden unbeachtlich, da 256a S2 hier gilt StB: kein Ansatz unter AK (nur Wahlrecht bei höherem Ansatz) Anwendung von 256a aufgrund Bewertungsvorbehalts gem 5 (6) ausgeschlossen
  • BP allgemein BP in 2013 2011 Veranlagung endgültig 2012 Veranlagung VdN 2013 Veranlagung VdN HB: Berichtigung in 2013 StB: Berichtigung bereits in 2012
  • Pensionsrückstellungen HB: Ansatzgebot gem 249 (1) S1, soweit keine Altzusage nach Art. 28 EGHGB Bewertung mit Erfüllungsbetrag gem 253 (1) S2 Abzinsung gem 253 (2) S2u3 mit RLZ von 15 Jahren StB: Ansatzgebot soweit Voraussetzungen d. 6a (1) u. (2) erfüllt Bewertung höchstens mit TW gem 6a (3) bisher keine Rückstellung gebildet worden u. Veranlagung im Jahr d. Bildung nicht änderbar => Berichtigung in SB d. ersten offenen Jahres (in dem VdN zum ersten Mal) Nur Aufstockungsbetrag immer hinzuzuaddieren gem 6a (4)
  • Rückdeckungsanspruch HB: Forderung anzusetzen Saldierung mit Pensionsrückstellung gem 253 (1) S4 Bewertung mit gemeinem Wert gem 255 (4) = Deckungskapital zzgl. Überschussbeteiligung Forderung in 2011 u. 2012 nicht bilanziert = Bilanzierungsfehler Bilanzen bis 2012 bereits festgestellt => Berichtigung im ersten offenen Jahr (2013), da auch kein gravierender Fehler Bewertung d. Rückdeckungsversicherung = Pensionsrückstellung zum 31.12.13 - Deckungskapital- Überschussbeteiligung jew. zum 31.12.2013 = je nachdem auf Passiv- oder Aktivseite StB: Forderung anzusetzen keine Saldierung aufgrund Verbot gem 5 (1a) S1 Bewertung mit AK = Deckungskapital + Überschussbeteiligung keine TW-Afa auf Rückdeckungswert Forderung bisher nicht aktiviert => Bilanzberichtigung im ersten offenen Jahr gem 4 (2) S1 (in 2012 erstes Jahr mit VdN) Forderung mit dem Wert zu bilanzieren, der bei richtiger Bilanzierung von Anfang an dagestanden hätte Anpassung zum 31.12.2013
  • Gratisaktien Aktien d. AG wurden aus betrieblichen Mitteln gekauft AG beschließt, Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 5:1 zu erhöhen => für 5 alte Aktien eine Gratisaktie ausgegeben Ansatz: Aktien gehören zum gewillkürten BV d. EU d. Q durch Einbuchung wurde erforderlicher Widmungsakt vollzogen Ansatz gem.... Bewertung mit AK, fraglich, ob nachträgliche AK Allgemein: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Gesellschafter haben keine zus. Leistung zu erbringen, es wird lediglich Rücklagen in Nennkapital umgebucht keine st. Auswirkungen für Gesellschafter, auch keine fiktiven AK Altaktien u. Gratisaktien weiterhin mit 12.000 zu aktivieren nun aber nicht mehr 100, sondern 120 Aktien, weshalb AK pro Aktie = 100 u. auf 20 Gratisaktien 2.000 entfallen wenn Gratiskaktien für 3.000  verkauft werden, entsteht Erlös ihv 1.000 steuerlich ist 6b anzuwenden: Gratisaktien haben Besitzzeiten d. Altaktien nur steuerpflichtige Teil ihv 600 kann übertragen werden stfreie Teil ihv 400 als Ertrag auszuweisen u. außerbilanziell abzuziehen
  • BP allgemein Vorgehen rechtliche Würdigung für Feststellungen 11-13 Gewinnauswirkung nach BilpoMethode für 11-13 Ermittlung StRSt u. lat. Steuern 11-13 Ermittlung st. Ausgleichsposten 11-13 handelsrechtliche Buchungssätze für 13 Ermittlung hr Jahresüberschuss 13
  • Yacht in 2011 Kaufvertrag u. bezahlt in 2012 geliefert soll weiterverkauft werden Aktivierung mit Lieferung (nicht KV maßgebend) zum 31.12.2011 liegt schwebendes Geschäft vor, da KP bezahlt in 2011, ist zum 31.12.2011 Anzahlung zu aktivieren u. bei Lieferung in 2012 erfolgsneutral umzubuchen
  • Waren Bewertung BP möglichst hoher EK-Ausweis => möglichst hoher Warenbestand möglichst niedriges st. Ergebnis => möglichst niedriger Warenbestand führt zu höherem Wareneinsatz
  • Korrektur Umsatzsteuer bei teilweiser Uneinbringlichkeit von Forderungen Urspr. Forderung 10.000 zzgl. 1.900 USt nun Abschreibung auf 70% keine Korrektur d. Umsatzsteuerverbindlichkeit gem 17 (2) Nr1 ivm (1)  S1 UStG jetzige Forderung netto = 7.000 => zzgl. urspr. USt = 1.900 = 8.900
  • Rückstellung für Verletzung von Urheberrechten usw Steuerrechtlich gem 5 (3) S2 Auflösung d. RSt spätestens im 3. Jahr nach Bildung gewinnerhöhend z.B. Bildung von 20.000 in 2010 in 2011 zusätzlich 3.000 in 2012 zusätzlich 2.000 => in 2013 Auflösung von 25.000 Euro