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Erbschaftsteuer (Fach) / Klausur 79 (Lektion)

Klausur

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  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren 1. Ermittlung Zwischenergebnis Steuerbilanzgewinn + AfA Firmenwert, Sonder-AfA usw.  + Ertragssteuer - Veräußerungsgewinne = Zwischenwert (wichtig: dafür gibts des Punkt) - pauschale Ertragssteuer 30% = Bertriebsergebnis (Punkt) Der Durchschnittsertrag gem. § 201 (2) S. 3 BewG beträgt die Summe der letzen 3 Betriebsergebnisse/3 = Jahresertrag gem. § 201 (2) S. 4 BewG
  • Ermittlung Kapitalisierungsfaktor Dieser ist gem. § 203 (3) BewG der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.  Kapitalisierungszinssatz gem. § 203 (1) BewG 1. Basiszins gem. § 203 (2) BewG 2,04% + 2. Zuschlag gem. § 203 (1) BewG 4,5% 3. = 6,54% 4. 1/6,54% = 15,2905
  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren Ertragswert Ansatz gem. § 200 (1) BewG Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor = Ertragswert
  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren Nicht betriebsnotwendiges Vermögen Zusätzlich zum Ertragswert erfolgt gem. § 200 (2) BewG ein gesonderter Ansatz der am Bewertungsstichtag vorhandenen WG und Schulden des nicht betriebsnotwendigen Vermögen. 
  • §§ 13a, 13b Prüfung Begünstigung 1. Begünstigtes Vermögen, wenn zu mehr als 25% an GmbH beteiligt 2. Verwaltungsvermögen nicht über 50% 3. Aber junges Verwaltungsvermögen ist ausgeschlossen 
  • Unverzinsliche Darlehensforderungen Diese wird jährlich getilgt. 8 Jahre a 5.000 und 5 Jahre a 7.500 Bewertung? Forderungen: § 12 (1) ErbStG i.V.m. § 12 (1) S. 2 BewG. 1. Jahresbetrag x Kapitalisierung für gesamte Lfz 2. Abzgl. Diff. X Kapitalisierung für Zeitraum bis Erhöhung 3. Gegenwartswert
  • Gebäude Gesonderte Feststellung Da kein niedriger Wert gem. § 198 BewG nachgewiesen wurde, ist der Grundbesitzwert gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 1 gesondert festzustellen.  Dabei sind auch Feststellungen zu Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen, § 151 (2) BewG. 
  • Hausrat Bewertung und Freistellung? Der Hausrat ist gem. § 12 (1) ErbStG i.V.m. § 9 (1) BewG mit dem gem. Wert anzusetzen.  Gem. § 13 (1) Nr. 1 Bst. a) bleiben davon max. 41.000 steuerfrei. 
  • Kunstgegenstände Bewertung und Freistellung Die Bewertung erfolgt gem. § 12 (1) ErbStG i.V.m. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert.  Davon bleiben gem. § 13 (1) Nr. 2 ErbStG 12.000 steuerfrei. 
  • Münzsammlung Bewertung und Freistellung Bewertung gem. § 12 (1) ErbStG i.v.m. § 9 BewG zum gemeinen Wert.  Kein Freibetrag gem. § 13 (1) Nr. 1 S. 2 ErbStG. 
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  • Abgekürzte Leibrente (lebenslang, aber höchsten 10 Jahre) Bewertung? Die Bewertung erfolgt gem. § 12 (1) ErbStG i.V.m. §§ 13, 14 BewG mit dem Kapitalwert.  Dabei sind die Lfz. bzw. Vervielfältiger nach § 14 (1) und § 13 (1) BewG zu vergleichen. Dabei ist der niedrigere VVF zugrunde zu legen, § 13 (1) S. 2 BewG. 
  • Nachlassverbindlichkeit Was ist zu beachten? Auch hierzu sind Angaben zur Bewertung zu machen.  Z.b. Die Schuld is als Erblasserschuld gem. § 10 (5) Nr. 1 ErbStG mit ihrem Nennbetrag abzuziehen, § 12 (1) ErbStG,  § 12 (1) BewG. 
  • Vorerwerb § 14 ErbStG Vorgehensweise Berücksichtigung des Vermögens 1. Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden, § 14 (1) S. 1 ErbStG.  2. Bewertung gem.  12 (1) ErbStG i.Vm. z.B. § 11 (1) BewG zum Zeitpunkt des Vorerwerbes. 
  • Vorerwerb § 14 ErbStG Auswirkungen auf die ErbSt? 1. Ermittlung der Steuer auf den ganzen Erwerb inkl. Vorerwerb; ggf. Härteausgleich gem. § 19 (3) ErbStG 2. Ermittlung der fiktiven Abzugssteuer § 14 (1) S. 2 ErbStG Dafür wird zunächst für den Vorerwerb mit dem damals geltenden Freibetrag gem. § 16 (1) Nr. 2 ErbStG die Steuer zu berechnet.  3. Vergleich der fiktiven mit der tatsächlich für den Vorerwerb gezahlten Steuer, § 14 (1) S. 3 ErbStG. Die höhere Steuer ist von der Steuer auf den Gesamterwerb abzuziehen.  4. Die Steuer, die ohne Vorewerb und Berücksichtigung der darauf gezahlten Steuer zu zahlen wäre, darf nicht unterschritten werden.