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Ertragsteuerrecht (Fach) / Bannas Zusatz (Lektion)

Vermögensübertragung, Aufspaltung

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  • Vater überlässt Tochter GmbH Anteil gg. wiederkehrende Rente Feststellung, ob Leistung u. Gegenleistung nach kfm. Gesichtspunkten ausgewogen  Ermittlung Kapitalwert Kapitalwert < gem. Wert übertr. Beteiligung => keine vollentgeltliche Übertragung sofern Rentenzahlung als Versorgungsleistung zu qualifizieren, ist volle Unentgeltlichkeit zu prüfen => Voraussetzungen d. BMF-Schr. 10/5 (Tz. 5,7,15,40) zu prüfen ivm 10 (1) Nr1a, c falls Voraussetzungen vorliegen => steuerneutrale, unentgeltliche Übertragung liegt vor
  • VuV Dachreparatur am vermieteten Gebäude USt Vermietung = umsatzsteuerbarer Tb, jedoch stfrei gem 4 Nr12 => kein VSt-Abzug aus Rg gem 15 (2) Nr1 USt gehört somit zu WK nach 9b (1) ivm 9 (1)
  • Verein Bescheinigung über Gemeinnützigkeit bis Ende 2012 Änderung d. Vereinszwecks in 2013 Verein im Vereinsregister eingetragen => rechtsfähige KSt d. privaten Rechts Sitz u. Geschäftsleitung im Inland => nach 1 (1) Nr4 KStG unbeschränkt stpflichtig Verein hat nicht nur gewerbliche Einkünfte => 8 (2) nur bei stpflichtigen isd 1 (1) Nr1-3, aber nicht für 1 (1) Nr4 ggf. Steuerbefreiung gem 5 Nr9, falls Verein als gemeinnützig anzuerkennen => nach Bescheinigung sind Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erneut zu prüfen ab 2013 keine gemeinnützige Betätigung d. Vereins mehr gegeben Einkünfte sind gewSt- u. KSt-pflichtig Aufnahmegebühr über 1.534 Euro (siehe AEAO zu 52) Kreis d. Mitglieder nur auf Zahnärzte beschränkt => nicht gemeinnützlich => keine Steuerbefreiung gem 5 Nr9 ab 2012 Zur Ermittlung d. Besteuerungsgrundlagen ist nunmehr nicht auf verschiedene Bereiche (ideeler Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb u. wirtschaftlicher Betrieb) sondern auf verschiedene Einkunftsarten abzustellen.
  • Verein übernimmt Kosten für Grillfest eines Vereinsmitglieds Vereinsmitglied = Gesellschafter Kosten für Grillparty = vGA
  • Verein Mitgliedsbeiträge bleiben außer Ansatz gem 8 (5), sofern satzungsbedingt zu zahlen
  • Unentgeltliche Übertragung Gebäude (wird vermietet) z.B. iRd Erbes Nach Fußstapfentheorie sind AK, Afa-BMG u. Besitzzeiten d. Rechtsvorgängers fortzuführen
  • Unentgeltliche Übertragung Gebäude (wird vermietet) z.B. iRd Erbes Reparatur Dach Rechnung nicht vollständig in 2012 gezahlt, sondern nur zur Hälfte Reparatur Dach ist Erhaltungsaufwand, nicht anschaffungsnahe HK gem 6 (1) Nr1a, da aufgrund Fußstapfentheorie HK d. Hauses mehr als 3 Jahre her ist Rechnung zu 50% in 2013 gezahlt => kein regelm. wiederkehrender Geschäftsvorfall, sd 10-Tages Regel d. 11 (2) S2 ivm (1) S2 nicht anzuwenden USt als WK abzuziehen.... Reparatur Dach gem 9 (1) S1 WK
  • Verein hält Beteiligung an GmbH erhält GA Beteiligung isd 17 Gewinnausschüttung ist Einnahme isd 20 (1) Nr1 => gem 8b (1) S1 zu kürzen Hinzurechnung von 5% gem 8b (5) S.1: Verein kann aufgrund von 20 (9) keine WK geltend machen, auch nicht die ant. VW-Kosten => keine Anwendung von 8b (5) S.1!!!
  • Verein hält Beteiligung an GmbH Veräußerung d. Beteiligung Veräußerungspreis (600) in 6 Raten 17 Beteiligung Berechnung Veräußerungsgewinn: da unverzinsliche Ratenzahlung => KP-Raten sind aufgrund 12 (3) BewG (siehe Tabelle in Erlassen) abzuzinsen: VV von 5,133 (da 6 Raten) => 100*5,133=513.300 Veräußerungserlös (513.300) - ant. Verwaltungskosten - AK = Veräußerungsgewinn gem 8b (2) ist Veräußerungserlös zu 100% steuerfrei Hinzurechnung von 5% gem 8b (3) S1: Veräußerungskosten sind gem 17 (2) geltend gemacht worden diese haben jedoch auch Kürzungsbetrag gem 8b (2) S2 gemindert aufgrund 20 (9) auch keine WK abzuzuziehen => keine Berücksichtigung d. Aufwendungen izm GmbH => daher keine Hinzurechnung gem 8b (3) S1!!!
  • Zinszahlung aus Spareinlage Einkünfte aus 20 (1) Nr7 Gem 43 (1) Nr7 ivm 43a (1) Nr1 Einbehalt von KapSt u. SolZ ihv ... Bruttobetrag ausrechnen davon Abzug Sparer-Pauschbetrag gem 20 (9) Kein Abzug von WG aufgrund von 20 (9), dies gilt auch für ant. Verwaltungskosten die auf KSt anrech. KapSt u. Sol gem 10 Nr2 n.abziehb. Aufwendungen
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  • Betlg an EU nicht an stillen Reserven beteiligt Einlage 20 zugewiesener Verlust 30 typisch stille Beteiligung, da nicht an st. Reserven beteiligt => kein MU-Risiko, daher kein MU Einkünfte gem 20 (1) Nr4 => gem S2 ist 15a zu berücksichtigen 15a: Verlustverrechnung nur ihd Einlage gem 15a (1) S1 ivm (5) Nr1 nicht ausgleichsfähiger Verlust gem 15a (4) S1 järhlich ges. festzustellen Verlustverrechnungsverbot gem 20 (6) beachten, jedoch bei st. Beteiligungen zusätzlich 15 (4) S6 u. 7 beachten => Rückausnahme gem 15 (4) S8 nur für nat. Personen
  • Berechnung Verwaltungskosten bei Verein Beiratskosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen gem 10 Nr4 Einnahmen aus allen Einkunftsarten u. dann aufschlüsseln
  • KSt-Berechnung Einkünfte aus allen Einkunftsarten - Freibetrag gem 24 S1 = zu vE nach Freibetrag gem 7 davon 15% gem 23 (1) u. davon 5,5% Soli - anrechenbare KSt (aus Ausschüttungen, Spareinlage usw) KSt-Nachzahlung o. Erstattung - anrechenbarer Soli SolZ-Nachzahlung o. Erstattung
  • Gesellschaft hält Anteile an GmbH u. hat Darlehen gegeben Anteile abgeschrieben u. Darlehen auch, da nicht werthaltig Zuschreibung d. Forderung u. der Anteile, wenn GmbH wieder gut läuft gem 253 (5) S1 ivm 6 (1) Nr2 S3 ivm Nr1 S4
  • Hingabe von unverzinslichen Darlehen von Alleingesellschafter an GmbH keine vE, da ein einlagefähiger Vermögensvorteil
  • GmbH schüttet aus (55) unter Verwendung st. Einlagekonto ihv 30 (Betlg ihv 9%) 30 stellen keine Bezüge isd 20 (1) Nr1 dar, wegen 20 (1) Nr1 S3 gegen BW Beteiligung gegenzubuchen Ausschüttung beträgt (55-30)*9% (daraus auch KapSt u. SolZ zu berechnen) 8b (1) ivm (5) anzuwenden: Abzug u. Hinzurechnung von 5% z.B. Rückzahlung aus st. Einlagekonto ihv 27.300 u. BW Beteiligung ihv 25.300 => nach Erlass 8b/3 ist Differenzbetrag ihv 2.000 nach 8b (2) abzuziehen u. davon gem 8b (3) 5% hinzuzurechnen
  • Organschaft Minder- oder Mehrabführungen 14 (4) S6 st. Einlagekonto gem 27 (6)
  • Organschaft zunächst Ermittlung Einkommen d. OG: Ausgangsgröße ist zuzurechnendes Einkommen in HB handelsrechtliche Korrekturen = hr JÜ vor Ergebnisverwendung steuerliche Korrekturen: vGA, BP-Feststellungen, 10 Nr2 = Einkommen d. OG - eigenes Einkommen d. OG: Ausgleichszahlung, auch wenn nicht selber geleistet = dem OT zuzurechnende Einkommen zvE d. OG: selbst zu versteuernde Ausgleichszahlung => daraus KSt- u. SolZ berechnen, aber keine Anrechnung d. KapSt wegen 19 (bei OG), auch 8b bei OG OT Ermittlung Einkommen soweit Ausgleichszahlug selbst übernommen u. als Aufwand gebucht gem 8 (1) ivm 4 (5) Nr9 hinzuzurechnen, da nicht abziehbare BA soweit Abführungsforderung von OG bereits aktiviert => Abzug vgA an OT ist wie Vorabgewinn zu behandeln => Kürzung, da als hr Ertrag erfasst vororganschaftlich verursachte Mehrabführung isd 14 (3) gilt als GA an OT => als Ertrag zu erfassen u. Anwendung von 8b (1) u. (5) zzgl. Einkommen d. OG auf Ausschüttungen wird bei OG 8b nicht angewendet => daher nun bei OT gem 15 Nr2 => Abzug von Ausschüttung u. 5% Hinzurechnung (aber nicht, falls 8b (4) einschlägig) Bei KSt-Berechnung d. OT Anrechnung auch der KapSt d. OG (bei Organträger selber nicht)
  • Ausgleichszahlung bei Organschaft OG: unabhängig davon, ob selber gezahlt, oder OT gezahlt => gem 16 S2 Abzug von 20/17 vom Einkommen OT: falls selbst gezahlt, als Aufwand zu verbuchen bei Ermittlung zvE gem 8 (1) ivm 4 (5) Nr9 hinzuzurechnen bei empfangendem Gesellschafter: Leistung aus KapVermögen gem 20 (1) Nr1 S1 => hat KapSt unterlegen Abgeltungswirkung d. KapSt gem 43 (5) da Sparer-Pauschbetrag bisher nicht berücksichtigt, kann Gesellschafter nach 32d (4) Antrag gem 32d (2) Nr3a stellen
  • GA u. 8b (4) für GA, die nach dem 28.2.2013 zufließen Voraussetzung: unmittelbare Beteiligung zu Beginn d. Kj von weniger als 10% aber: bei Erwerb einer Beteiligung von mehr als 10%, gilt diese als zu Beginn d. Kj erfolgt, S6