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Staatshaftungsrecht (Fach) / Auf Geldleistung gerichtete Ansprüche - Bei rechtmäßigen Eingriffen (Lektion)

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  • In welchen Schritten prüft man den enteignenden Eingriff? A. HerleitungB. VoraussetzungenC. RechtsfolgeD. Kein Ausschluss
  • Wie wird der Anspruch aus dem staatshaftungsrechtlichen Institut des enteignenden Eingriffs hergeleitet? - §§ 74, 75 EALR (1794)- Aufopferungsgewohnheitsrecht(- nicht: Art. 14 GG)
  • Was sind die Voraussetzungen des Anspruchs aus dem Institut des enteignenden Eingriffs? I. EigentumII. Unmittelbar, hoheitlicher, faktischer EingriffIII. GemeinwohlbezogenheitIV. Rechtmäßigkeit des EingriffsV. Enteignende Wirkung
  • Wann ist ein Eingriff "faktisch" i.S.d. enteignenden Eingriffs? Wenn der Eingriff nicht final, also ungewollt ist.
  • Wann hat ein Eingriff "enteignende Wirkung"? Wenn der Eingriff nicht Ausdruck der Schranken des Eigentums und daher nicht Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums ist.
  • Was prüft man konkret bei dem Prüfungspunkt "enteignende Wirkung"? Einfachgesetzliche Wertungen, wie z.B. § 906 BGB analog.
  • Was ist die Rechtsfolge des enteignenden Eingriffs? Entschädigung in Geld.
  • Vor welchen Gerichten ist der Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs geltend zu machen? Vor den ordentlichen Gerichten, § 40 II VwGO ("Aufopferung")
  • Nenne einen typischen Anwendungsfall des § 72 I SOG M-V! Entschädigung des Wohnungseigentümers nach Obdachloseneinweisung.
  • In welchen Schritten prüft man § 72 I SOG M-V? MEINE ANTWORT: 1. Rechtmäßige Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, § 71 SOG M-V2. Rechtsfolge: Schadensausgleich, § 74 SOG M-V3. Kein Ausschluss
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  • In welchen Fällen ist der Anspruch aus § 72 I SOG M-V ausgeschlossen? Schutz der Person oder des Vermögens, § 72 II Nr. 2 SOG M-V.
  • Wo ist der Anspruch aus § 72 I SOG M-V gerichtlich geltend zu machen? Bei den ordentlichen Gerichten, § 77 SOG M-V.
  • In welchen Fällen ist § 72 I SOG M-V analog anzuwenden? Bei Inanspruchnahme als Verdachts- oder Anscheinsstörer, wenn sich Gefahr oder Verdacht nicht bestätigen.
  • Woran scheitern in diesen Fällen die anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen? - Amtshaftung an der fehlenden Rechtswidrigkeit- Enteignungsgleicher Eingriff an der fehlenden Rechtswidrigkeit- Enteignender Eingriff an dem Merkmal "faktisch"- § 72 I SOG M-V an der fehlenden Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger
  • Wie lässt sich in diesen Fällen die Planwidrigkeit der Regelungslücke begründen? Das Fehlen einer Entschädigung in diesen Fällen würde einen Verstoß gegen Art. 14 I GG begründen.
  • Wie lässt sich in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Interessenlage begründen? Auf der Sekundärebene der Kostentragung stellt sich bei einer ex post Betrachtung die Situation so dar, als sei der Inanspruchgenommene nie Störer gewesen.
  • Wo ist der Anspruch aus § 72 I SOG M-V analog gerichtlich geltend zu machen? Bei den ordentlichen Gerichten, § 77 SOG M-V.