Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
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Allgemeiner Teil
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- Absetzung für Abnutzung WG nach Verwendung zur Erzielung von Einkünften eingelegt worden sind § 7 I S.5 EStG WG die nach der Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 I Nr. 4 - 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die AHK um die Afa, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. (Restbuchwert)
- Leistungsabschreibung § 7 I S.6 EStG Bei beweglichen WG des AV bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Afa nach Leistung vorzunehmen, wenn der Stpfl. den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
- Degressive Absetzung für Abnutzung Fassung vom 01.01.2009 - 31.12.2010 § 7 II Satz 1 EStG Bei beweglichen WG des AV die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Stpfl. die Afa in fallenden Jahresbeträgen bemessen. § 7 II S.2 EStG Die Afa kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert vorgenommen werden. Der Hundertsatz darf höchstens das zweieinhalbfache der linearen Afa betragen und 25 % nicht übersteigen.
- Übergang Degressiv zu Linear § 7 III S.1 EStG Der Übergang von der degressiven Afa zur linearen Afa ist zulässig. § 7 III S.2 EStG Die Afa ab Übergang bemisst sich vom Zeitpunkt des Übergangs, nach dem vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen WG.
- Übergang von linear zu degressiv § 7 III S.3 EStG Der Übergang von linear zu degressiv ist nicht zulässig.
- Lineare Gebäude Afa § 7 IV EStG S.1 Nr.1 EStG Gebäude im BV, die nicht Wohnzwecken dienen und Bauantrag nach dem 31.03.1985 ; Jährlich 3 % § 7 IV S.1 Nr. EStG Gebäude die die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht erfüllen a) nach dem 31.12.1924 fertiggestellt ; jährlich 2% b) vor dem 01.01.1925 fertiggestellt ; jährlich 2,5%
- Degressive Gebäude Afa § 7V EStG jeweilige Fassung anzuwenden
- Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzung und Sonderabschreibungen § 7a EStG Wenn SonderAfa in Anspruch genommen wird, keine degressive Afa und keine LeistungsAfa möglich § 7a IV EStG. Wörtlich: Bei WG, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden werden, sind die Absetzung für Abnutzung nach § 7 I oder 4 EStG vorzunehmen.
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Investitionsabzugsbetrag § 7g I S.1 EStG Stpfl. können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren WG des AV bis zu 40 % der voraussichtlichen AHK gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
- nvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Investitionsabzugsbetrag Voraussetzungen § 7g I S.2 EStG Der I.-betrag kann nur in Anspruch genommen werden wenn Nr.1 EStG der Betrieb am Schluss des WJ, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet: a) Gewerbebetrieb vom 01.01.2009 - 31.12.2010 EUR 335.000,00 b) LUF vom 01.01.2009 - 31.12.2010 EUR 175.000,00 c) Einnahmen-Überschussrechner vom 01.01.2009 - 31.12.2010 einen Gewinn von EUR 200.000,00 § 7 g I S.2 Nr. 2 EStG Der Stpfl. beabsichtigt, das begünstigte WG voraussichtlich a) in den dem WJ des Abzugs folgenden 3 WJ anzuschaffen oder herzustellen b) mindestens bis zum Endes des dem WJ der Anschaffung oder Herstellung folgenden WJ in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen UND Nr. 3 EStG der Stpfl. das begünstigte WG in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen AHK angibt
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe weitere Voraussetzungen § 7g I S.3 EStG Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. § 7g I S.4 EStG Die Summe der bestandenen Rücklagen nach § 7g I EStG dürfen EUR 200.000,00 nicht übersteigen.
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Hinzurechnung bei Anschaffung § 7g II S.1 EStG Im WJ der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG ist der in Anspruch genommene I.-betrag in Höhe von 40% der AHK gewinnerhöhend hinzuzurechnen;höchstens den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag.
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Hinzurechnung bei Anschaffung Gegenrechnung § 7g II S.2 EStG Die AHK des WG können in dem in Satz 1 genannten WJ um bis zu 40%, höchsten um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die BMG für die Afa, Sonder Afa verringern sich entsprechend
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Hinzurechnung bei nicht Anschaffung § 7g III S.1 EStG Soweit der I.-betrag nicht bis zum Ende des 3. auf das WJ des Abzugs folgenden WJ nach II hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach I rückgängig zu machen. § 7g III S.2 EStG Wurde der Gewinn bereits einer Steuerfestsetzung zu Grunde gelegt, ist der entsprechende Bescheid zu ändern. § 7g III S.3 EStG Satz 2 gilt auch dann, wenn die Bestandkraft bereits eingetreten ist.
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Hinzurechnung bei Anschaffung aber nicht Einhaltung der Voraussetzungen § 7g IV S.1 EStG Sind die Voraussetzungen nach I Nr.2 b EStG nicht erfüllt, gilt § 7g III S.2 und 3 EStG
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Sonderabschreibung § 7g V EStG Bei abnutzbaren beweglichen WG des AV können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden WJ neben der Afa § 7 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der AHK in Anspruch genommen werden.
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- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Sonderabschreibungen Voraussetzungen § 7g VI EStG Die Sonderabschreibungen nach V können nur in Anspruch genommen werden, wenn Nr.1 EStG Die Größenmerkmale des I S.2 Nr. 1 EStG erfüllt sind Nr.2 EStG Das WG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung un im darauf folgenden WJ in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
- Einnahmen § 8 I EStG Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen einer der Einkunftsarten § 2 I S.1 Nr. 4 - 7 EStG zufließen.
- Einnahmen, die nicht in Geld bestehen § 8 II S.1 EStG Einnahmen die nicht in Geld bestehen sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
- Einnahmen private Kfz Nutzung 1% Methode § 8 II S.2 EStG Für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten gilt § 6 I Nr.4 S.2 EStG entsprechend. § 8 II S.3 EStG Kann das Kfz zusätzlich zu Fahrten zwischen Whg. und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Betrag nach S.2 um für jeden Kalendermonat 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer zu Whg.-Arbeitsstätte. Listenpreis im Sinne des § 6 I Nr.4 S.2 EStG
- Einnahmen, private Kfz Nutzung Fahrtenbuch § 8 II S.4 EStG Die private Nutzung kann auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
- Werbungskosten § 9 I S.1 EStG Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. § 9 I S.2 EStG Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
- Werbungskosten Afa § 9 I Nr.7 EStG
- Pauschbeträge für Werbungskosten § 9a EStG
- Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b EStG
- Kinderbetreuungskosten § 9c EStG
- Sonderausgaben § 10 EStG
- Zusätzliche Altersvorsorge § 10a EStG
- Steuerbegünstigte Zwecke § 10b EStG
- Sonderausgaben Pauschbetrag § 10c EStG
- Verlustabzug § 10d EStG
- Vereinnahmung und Verausgabung § 11 I S.1 EStG Einnahmen sind innerhalb des KJ bezogen, in dem sie dem Stpfl. zugeflossen sind. § 11 II S.1 EStG Ausgaben sind für das KJ abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
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- Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 EStG
- Nicht abzugsfähige Ausgaben Einkommensteuer § 12 Nr.3 EStG Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, sowie die Umsatzsteuer für Umsätze die Entnahmen sind und die Vorsteuer für Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot fallen. Gilt auch für die entfallenden Nebenleistungen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG Planmäßige Nutzung der Naturkräfte Gewerbebetrieb, wenn im größerem Umfang fremde Erzeugnisse zugekauft und abgesetzt werden müssen.
- Nebenbetrieb Land- und Forstwirtschaft § 13 II Nr.1-2 EStG Nebenbetriebe die dem Hauptbetrieb dienen
- Veräußerung des Betriebs Land- und Forstwirtschaft § 14 EStG § 14 S.2 EStG § 16 gilt entsprechend
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 I S.1 Nr.1 EStG Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen § 15 I S.1 Nr.2 EStG Gewinnanteile der Gesellschafter einer: OHG, KG und anderer Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist und die Vergütungen die er für seine Tätigkeit bezogen hat § 15 I S.1 Nr.3 EStG Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KG auf Aktien, soweit nicht auf Anteile am Grundkapital fallen.
- Gleichzeitig Einzelunternehmer, Mitunternehmer § 15 I S.1 Nr.1 S.1 2.Halbsatz EStG
- Inhalt Gewinnermittlungsstufe I § 15 I S.1 Nr.2 S.1 1.Halbsatz EStG Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft Ergänzungsbilanzen
- Inhalt Gewinnermittlungsstufe II § 15 I S.1 Nr.2 S.1 2.Halbsatz EStG Inhalt Gewinnermittlungsstufe I Sonderbetriebsvermögen (Sonderbilanzen, Sonder GuV) Die Summe beider Gewinnermittlungsstufen ergibt die additive steuerliche Gesamtbilanz
- Wann liegt eine gewerbliche Betätigung vor? § 15 II S.1 EStG R 15.1 EStR Selbstständig, d.h. auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung ohne Weisungsgebundenheit H 15.2 EStR Nachhaltigkeit, d.h. Wiederholungsabsicht zur Schaffung einer ständigen Erwerbsquelle H 15.3 EStR Gewinnerzielungsabsicht, d.h. einen auf Dauer abgestellten Totalgewinn ausgerichtet H 15.4 EStR Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr d.h. mit Auftreten nach Außen UND weder Einkünfte aus LuF, noch selbstständiger Arbeit, noch reine Vermögensverwaltung ist
- Abfärbetheorie § 15 III Nr.1 EStG Auch wenn nur teilweise gewerblich tätig, gelten auch alle anderen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte
- Abzugsverbot mit anderen Einkunftsarten bei Verlusten aus gewerblicher Tierzucht/Haltung § 15 IV EStG
- Verluste bei beschränkter Haftung § 15a I S.1 EStG Der dem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. § 15a I S.2 EStG Es können abweichend von S.1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrages, um den die im HR eingetragene Einlage seine geleistete Einlage übersteigt auch ausgeglichen werden Betrifft nur: die KG Bilanz + Ergänzungsbilanz
- Verluste bei beschränkter Haftung Gesonderte Feststellung § 15a II EStG Soweit der Verlust nach I nicht ausgeglichen werden darf, mindert er die Gewinne in späteren WJ aus seiner Beteiligung an der KG § 15a IV S.1 EStG Verrechenbarer Verlust jährlich gesondert festzustellen
- Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen § 15b EStG
- Veräußerung des Betriebs § 16 S.1 EStG Nr.1 EStG des ganzen Betriebs oder Teilbetriebs Nr.2 EStG den gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist Nr.3 EStG des gesamten Anteis eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG auf Aktien
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 17 I S.1 EStG Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt war.
- Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit § 18 EStG
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