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Umsatzsteuer (Fach) / Übungsklausur 4 (Lektion)

Klausur

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  • Mitgliedsbeiträge Steuerbar? Bei echten Mitgliedsbeiträgen liegt kein Leistungsaustausch vor. Die Zahlungen sind aufgrund der Satzung zu leisten.  In Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Verein nicht UN. Somit nicht steuerbar, § 1 (1) Nr. 1 UStG. 
  • Verein Kantinenbetrieb Unternehmerische Tätigkeit? Der Kantinenbetrieb erfolgt nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen und gehört daher gem. § 2 (1) S. 2 UStG zum Rahmen des Unternehmens des Vereins.  Der Ort der Restaurationsleistungen ist dort, wo sie tatsächlich erbracht werden, § 3a (3) Nr. 3 Bst. b UStG. 
  • Verein Der Ruderverein verkauft Boote? Steuerbar? Die Boote dienen dem Satzungszweck und damit dem ideellen Bereich. Die Hilfsumsätze sind somit nicht steuerbar. 
  • Bootsbau unter Materialgestellung für einen Nichtunternehmer Ort? Ort gem. § 3a (3) Nr. 3 Bst. c (Arbeiten an beweglichen Gegenständen) dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. 
  • Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG Führen Instandhaltungen an Gebäuden zu Vorsteuerberichtigungen? 1. Fenster: Bei dem Einbau von Fenstern handelt es sich um einen Bestandteil, da es sich um nicht selbständig nutzbare Gegenstände handelt, die mit dem Gebäude in einem enheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Die Fenster gehen dabei in das Gebäude ein und verlieren ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig, § 15a (3) S. 1 Hs. 1 UStG. Für den Bestandteil gilt ein eigenständiger Berichtigungszeitraum, denn Dauer sich danach bestimmt, in welches WG der Bestandteil eingeht, hier also 10 Jahre, § 15a (1) S. 2 UStG. Der Berichtigungszeitraum beginnt mit der erstmaligen Verwendung, § 45 UStDV.  Die auf die Fenster entfallende Vorsteuer hat mehr als 1.000 betragen und die Verhältnisses Haben sich um mehr als 10% geändert, § 44 (1), (2) UStDV. Daher Berichtigung. 
  • Vorsteuerberichtigung § 15a Änderung der Verhältnisses Wie ist mit Malerarbeiten zu verfahren? Die Malerarbeiten sind im Zeitpunkt der Leistungsausführung nicht wirtschaftlich verbraucht (eigene Werthaltigkeit). Somit ist gem. § 15a.6 (6) UStAE der Vorsteuerabzug zu berichtigen.  Beträgt die Vorsteuer jedoch weniger als 1.000€, entfällt eine Berichtigung, § 44 (1) UStDV.  Merke: Leistungen die im Zeitpunkt ihrer Ausführung wirtschaftlich verbraucht sind, sind Reinigungs- oder Gartenarbeiten. 
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