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Ertragsteuerrecht (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

hallo

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  • Tatbestandsmerkmale für Einkünfte nach § 15 Abs. 2 EStG Positive: 1. selbständig: H 15.1 EStR (Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden) 2. Nachhaltig: H15.2 EStR (Wiederholungsabsicht) 3. mit Gewinnerzielungsabsicht H 15.3 EStR (Bei einer Gewinnerzielungsabsicht liegt kein Liebhaberei vor) 4. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: H 15.4 EStR (eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Stpfl. mit Gewinnerzeilungsabsicht nachhaltig  am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftlichenverkehr erfordert, dass die Tätigkeit des Stpfl. nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine Allgemeinheti wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben). negative: 1. keine LuF H 15.5 EStR 2. keine selbständige Tätigkeit H 15.6 EStR 3. keine Vermägensverwaltung H 15.7 EStR
  • unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG 1. natürliche Person (§ 1 BGB) 2. Wohnsitz (§ 8 AO) oder 3. gewöhnlichen Aufhenthalt (§ 9AO) 4. im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG)
  • Ehegattenveranlagung nach § 26 EStG 1. rechtsgültige Ehe/Lebenspartnerschaft 2. unbeschränkte steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG beider Ehegatten 3. kein dauerndes Getrenntleben 4. die Voraussetzungen liegen zu Beginn des VJ vor oder treten erst im Laufe des VJ eins
  • Wahrecht Ehegattenveranlagung 1.  Einzelveranlagung auf Antrag mind. eines Ehegatten, § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 26a EStG 2. Zusammenveranlagung auf Antrag beider Ehegatten, § 26 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26b EStG oder bei Nichtausübung des Wahlrechts nach § 26 Abs. 3 EStG
  • Sonderregelung bei Vorliegen mehrerer Ehen im selben VZ die aufgelöste Ehe bleibt nach § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG unberücksichtigt, wenn: 1. einer der beiden Ehegatten im gleichen VZ wieder geheiratet hat und 2. die Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Ehegatten der neuen Ehe erfüllt sind
  • Wann ist das Splittingverfahren grundsätzlich anzuwenden? Nach § 32a Abs. 5 EStG immer, wenn die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG erfolgt
  • Wann ist das Splittingverfahren zudem anzuwenden? (Gnadensplitting) Nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 1. wenn verwitwet 2. im KJ, das dem Tod folgt 3. wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt waren 4. aber nur, wenn nach § 32a Abs. 6 Satz 2 EStG der Stpf. im VZ nicht nach § 26, §26a einzelnd veranlagt wird.
  • Wann ist das Splittingverfahren zudem anzuwenden? (kein Gnadensplitting) Nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. wenn Ehe im KJ aufgelöst 2. zuvor aber die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt wurden 3. Ehegatte wieder geheiratet hat und 4. die Voraussetzungen der neuen Ehegatten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt sind Aber nur, wenn nach § 32a Abs. 6 Satz 2 EStG der Stpfl. nicht nach § 26, § 26a einzelnd veranlagt wird
  • Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG sind... 1. Gewinneinkunftsarten gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Der Gewinn wird ermittelt bei Land- u. Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. (§§ 4 bis 7k und 13a)   2. Überschusseinkunftsarten gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gem. §§ 8 bis 9a. (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte)
  • Was besagt das Welteinkommensprinzip nach § 2 EStG? Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen, wie z.B. DBA stehen dem entgegen.
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  • Was besagt das Subsidiaritätsprinzip? Einkünfte werden anderen Einkunftsarten zugeordnet, wenn Sie zu denen gehören. Stufe 1: Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten--> § 20 Abs. 8--> § 21 Abs. 3--> § 22 Nr. 1, Nr. 3--> § 23 Abs. 2 Stufe 2: (innerhalb der Überschusseinkunftsarten) --> § 21 hat vorrang vor § 20, gem. § 20 Abs. 8--> § 22 ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) sind nicht subsidiär.
  • Wie wird der Gewinn ermittelt? durch: 1. Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 EStG 2. Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG   es gelten besondere Vorschriften bei: a. § 16 Abs. 2 EStG b. § 17 Abs. 2 EStG
  • Was ist der Betriebsvermögensvergleich? Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • Was ist der Gewinnermittlungszeitraum? Gem. § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Land- und Forstwirten und den Gewerbetreibenden der Gewinn für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Das Wirtschaftsjahr für den Landwirten ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vom 01.07. bis 30.06.; aber es kann auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden. Das Wirtschaftsjahr für den im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG der Zeitraum für den Abschlüsse gemacht werden. Für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr anzusehen.
  • Wie ist der Gewinn einem Veranlagungszeitraum zuzuordnen? Bei Land- und Forstwirten ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG für laufende Gewinne eine zeitliche Aufteilung vorzunehmen. Veräußerungsgewinne im Sinne § 14 EStG sind in dem KJ zuzuordnen, in dem sie entstanden sind. (Entstehungszeitpunkt)   Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG.
  • Was gehört neben § 15 EStG noch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb? Nach § 16 EStG die Veräußerung, Aufgabe und Verpachtung eines Gewerbetriebes.   Nach § 17 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen, die im Privatvermögen gehalten wurden.
  • Was ist eine Betriebsaufspaltung? Nach R 15.7 EStR liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn: 1. ein Besitzunternehmen 2. eine wesentliche Betriebsgrundlage 3. an ein Betriebsunternehmen 4. zur Nutzung überlässt 5. bei dem das Besitzunternehmen das Betriebsunternehmen beherrscht.