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Abgabenordnung (AO) (Fach) / Original 2012 (Lektion)

Gutachten

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  • Vollmacht bei Einspruch Einspruchsführer können sich vertreten lassen, 365 (1), 80 AO keine schriftliche Vollmacht notwendig gem 80 (1) S2
  • Einspruch gg. Gewinnfeststellungsbescheid eigener Einspruch, da nach 180 (1) Nr2b in Feststellungsbescheid ges. festgestellt => Vorbringen als Einspruch gg GFB auszulegen Einspruch ist statthafter RB gegen diesen eigenständigen VA, 347 (1) S1 Nr1, 181 (1), 118 ges. festgestellter Verlust kann im Einspruchsverfahren gegen EStB wegen 351 (2) nicht überprüft werden
  • Bekanntgabe durch PZU 122 (5) AO, 3 VwZG Zustellung wg. Formverstoßes zunächst unwirksam, da Übergabe nicht in Wohnung stattfand u. empfangende Nachbarin keine Mitbewohnerin ist Zustellung zunächst unwirksam, durch Übergabe an Stpflichtigen Mangel geheilt
  • Zusammenveranlagung Beschwer auch beschwert, soweit erfolgte Steuerfestsetzung auf Einkünfte d. jeweils anderen Ehegatten beruht
  • Rücknahme d. Vollmacht durch StB durch Rücknahmeerklärung gem 362 (1) wird Einspruchsverfahren nicht beendet (siehe S2).
  • Es besteht bereits Einspruch (zulässig) noch ein Einspruch wird eingelegt 2. Einspruch fehlt Rechtsschutzbedürfnis => eigentlich unzulässig, aber besser als nicht als Einspruch, sondern als zusätzliche Begründung auszulegen
  • Allgemeines letzter unanfechtbarer Bescheid wird als ursprünglicher Bescheid hergenommen: Unter- Überschreitung d. zvE (aus urspr. Bescheid) nur über Korrekturtatbestand möglich
  • Vorläufigkeit Vorläufigkeit besteht so lange, bis Aufhebung oder Endgültigkeitserklärung
  • Berichtigung d. Steuererklärung zu ungunsten aufgrund von Zahlendreher keine Korrektur gem 172 (1) S1 Nr2a möglich, da Berichtigung d. StE nach 153 nicht als Antrag auf Änderung zu Ungunsten ausgelegt werden darf. keine Korrektur gem 173 (1) Nr1, da Tatsache für FA bereits bei urspr. Veranlagung zu erkennen gewesen sein muss 129 S1 richtig, da Übernahmefehler
  • Rechtsprechungsänderung Tatbestand nachträgliches Bekanntwerden Zeitpunkt d. mat.-rechtl. Kontrolle maßgebend (in welchem Bescheid?) Maßgebend Entscheidungszeitpunkt d. Ursprungsbescheids => insofern nachträglich Keine grobe Fahrlässigkeit, da bei damaliger Rechtslage diese Tatsache keine st. Auswirkungen gehabt hätte Scheitert an Rechtserheblichkeit => wenn Tatsachen bei Erstveranlagung bekannt gewesen wären, hätte neue Rsprechung noch nicht existiert, d.h. Ausgaben wären nicht zum Abzug gekommen
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  • Gewinnfeststellungsbeschluss Verlust ist gem 180 (1) Nr2b ges. festgestellt hat Bindungswirkung für Feststellung Wohnsitzfinanzamt 182 (1) Bindungswirkung ist mit Bekanntgabe d. GFB an Stpfl. am ... eingetreten (122 (2) Nr1 108 (3)) Folgeänderung d. EStB nach 175 (1) S1 Nr1 erfolgen  => kann nachgeholt werden, bis FF eintritt