USt (Fach) / Klausur 2011 (Lektion)
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- Gesellschafter hält mehr als 50% d. Anteile an GmbH Umsatzsteuerliche Organschaft
- UN-Eigenschaft GF einer GmbH keine unternehmerische Tätigkeit, da keine selbständige Tätigkeit (Arbeitsvertrag)
- UN-Eigenschaft einer GmbH Organschaft GmbH grds. unternehmerisch tätig bis Gründung ist entstehende GmbH als UN selbständig tätig, da bis zum Vorliegen d. Eingliederungsvoraussetzungen Organschaft noch nicht durchgreifen kann => Gründungsvorgang ist GmbH UN Nach Gründungsvorgang ist GmbH als unselbständige OG nicht mehr unternehmerisch tätig, 2 (2) Nr2 Nach Beendigung d. Organschaft ist GmbH wieder als UN selbständig, nachhaltig u. mit Einnahmenerzielungsabsicht tätig. Umfang umfasst das Trachtenfachgeschäft.
- Gründungsvorgang GmbH Ausgabe d. Anteile an KapGes. ist kein stbarer Umsatz, A 1.6 (2) S2 Einbringung d. EU d. F (alleiniger Ges.) in GmbH: Erbringung von Lieferungen u. sonst. Leistungen ggüber d. GmbH im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (Gegenleistung = Anteile an GmbH) nicht stbar, da Geschäftsveräußerung im Ganzen gem 1 (1a) nicht schädlich, dass Gebäude nicht mitübertragen wird, da langfristige Vermietung an GmbH Notarrechnung zur Gründung => F hat VSt-Abzug, da GmbH Organgesellschaft u. F OT. Leistung ist für UN bezogen
- Organschaft Voraussetzung OT: Unternehmer Voraussetzung OG: Juristische Person siehe Voraussetzungen: finanziell, wirtschaftlich u. organisatorisch in UStAE GmbH als OG ist unselbstständig tätig, 2 (2) Nr2. F ist UN. USt-Erklärungen von F abzugeben. Umsätze zwischen F u. GmbH sind nicht stbare Innenumsätze.
- Übertragung d. Anteile = sonstige Leistung, da Anteile nicht Gegenstand einer Lieferung sein können F erhält für Übertragung keine Gegenleistung unentgeltliche Wertabgabe nach 3 (9a) Nr2 Ort gem 3f S1 stbar gem 1 (1) Nr1 stfrei nach 4 Nr8f (keine Option bei 3 (9a) möglich) kein VSt-Abzug mit Notarleistung in diesem Zusammenhang, da zwar für UN bezogen 15 (1) Nr1, aber stfrei gem 15 (2) Nr1 u. keine Ausnahme isd 15 (3)
- Organschaft, dann Übertragung 60% d. Anteile an T Aufgabe d. GF Ende d. Organschaft, da finanzielle Eingliederung nicht gegeben (keine Anteilsmehrheit) aufgrund Aufgabe d. GF-Tätigkeit, keine organisatorische Eingliederung => GmbH ist selbstständig tätig keine "neue" Organschaft zwischen T u. GmbH, da T keine UN
