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BWL6 (Fach) / Gesellschaftsformen (Lektion)

GbR, Personen-, Kapitalgesellschaften

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  • Erläutern Sie kurz mit eigenen Worten den wesentlichen Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind Menschen und erlangen die Rechtsfähigkeit mit der Geburt. Juristische Personen sind zwar auch Personen und werden wie Personen behandelt, sind aber Konstrukte der Rechtsordnung. Juristische Personen erlangen die Rechtsfähigkeit entweder durch die Eintragung in ein staatliches Register oder durch Gesetz.
  • Der Geschäftsführer einer GmbH erwirbt für die GmbH ein neues Kraftfahrzeug und bezahlt dies auch aus den Mitteln der GmbH. Wer erwirbt das Eigentum an diesem Kraftfahrzeug? Begründen Sie Ihre Antwort. Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH und handelt im Namen und im Auftrag der GmbH. Da die GmbH juristische Person ist, kann sie Träger von Rechten und Pflichten sein, also auch Eigentum erwerben. Damit hat die GmbH das Eigentum an diesem Kraftfahrzeug erworben. Das Kraftfahrzeug geht in das Gesellschaftsvermögen dieser GmbH über.
  • Der Gesellschafter Müller als einer der beiden Gesellschafter der Müller und Meier OHG kommt bei einem Autounfall tragischerweise ums Leben. Welche Konsequenzen hat dies für die OHG? Die OHG ist keine juristische Person, hat also keinen Bestand unabhängig von der Anzahl und dem Wechsel der Gesellschafter (außer es ist im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart). Durch den Tod des Gesellschafters Müller hört auch die OHG auf zu bestehen, da die OHG nur in der Gemeinsamkeit der beiden Gesellschafter besteht.
  • Herr Schmidt hat die HochTief AG mit der Erstellung eines Rohbaues beauftragt. Allerdings muss er feststellen, dass der Rohbau erhebliche Baumängel aufwies und will auf Schadenersatz bzw. auf Mängelbeseitigung klagen. Gegen wen muss Herr Schmidt Klage erheben? Begründen Sie Ihre Antwort. Auftragnehmer des Rohbaus ist die HochTief AG. Als juristische Person ist sie mit Rechten und Pflichten ausgestattet, sodass sie wie eine natürliche Person unter ihrem Namen (HochTief AG) verklagt werden kann. Herr Schmidt muss die Klage also gegen die HochTief AG selbst richten und nicht etwa gegen einen oder mehrere Vorstände der HochTief AG.
  • Beschreiben Sie mit Ihren eigenen Worten den Unterschied zwischen den juristischen Personen und den Körperschaften. Die Begriffe Körperschaft und juristische Person werden im Gesellschaftsrecht oftmals äquivalent verwandt. Jedoch zielt der Begriff der Körperschaft eher auf den Vorgang der rechtlichen Verselbstständigung einer Organisation gegenüber ihren Mitgliedern ab. Die juristische Person ist dann eine von der Rechtsordnung schon so festgeschriebene Körperschaft, deren Eigenleben sozusagen in eine explizite rechtliche Form gegossen worden ist.
  • Herr Schmidt möchte sich mit einer Geschäftsidee selbstständig machen, die sehr risikoreich und kapitalintensiv in der Durchführung ist. Würden Sie ihm die Gründung einer Einzelunternehmung empfehlen? Begründen Sie Ihre Antwort. Die Gründung einer Einzelunternehmung wäre Herrn Schmidt in diesem Falle eher nicht anzuraten, da er persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet (ganz egal, ob es sich nun um sein Geschäfts- oder Privatvermögen handelt). Da der Gegenstand der Unternehmung sehr risikoreich ist, läuft Herr Schmidt mit einem Einzelunternehmen Gefahr, sein gesamtes Vermögen zu verlieren.
  • Herr Müller hat Forderungen gegenüber einem Einzelunternehmen, das von Herrn Huber betrieben wird. Welche Möglichkeiten hat er, seine Forderung zu erhalten? Begründen Sie Ihre Antwort. Herr Huber haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Insofern kann Herr Müller seine Forderungen gegenüber Herrn Huber direkt und unmittelbar geltend machen, da es egal ist, ob er sich nun an Herrn Huber als Kaufmann und Inhaber des Einzelunternehmens oder an Herrn Huber als Privatmann wendet.
  • Herr Müller ist als Kommanditist an der Meier KG beteiligt. Laut seinem Gesellschaftsvertrag hat Herr Müller eine Einlage von 50 Tausend € an die KG zu bezahlen. Herr Müller hat bereits 35 Tausend € an die KG bezahlt. Welche Haftung hat Herr Müller gegenüber einem Gläubiger der KG zu übernehmen? Begründen Sie Ihre Antwort. Hat ein Kommanditist einer KG seine von ihm bedungene Einlage geleistet, so ist er aus seiner persönlichen Haftung befreit. Hat er seine bedungene Einlage nicht oder nur zum Teil geleistet, so haftet er mit dem Teil seiner noch ausstehenden Einlage persönlich. In diesem Fall hat Herr Müller bereits 35 Tausend € an die KG geleistet. Mit den noch ausstehenden 15 Tausend € auf seine bedungene Einlage haftet Herr Müller wie ein Gesellschafter einer OHG, also unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
  • Herr Müller, Herr Schmidt, Frau Groß und Frau Huber betreiben zusammen eine Lotto-Tippgemeinschaft. Welche Gesellschaftsform hat diese Tippgemeinschaft? Begründen Sie Ihre Antwort. Die Lotto-Tippgemeinschaft hat die Rechtsform einer GbR, auch wenn dies von den Tippern gar nicht gewollt oder intendiert ist. Die Definition der GbR trifft hier genau zu: Die Tippgemeinschaft ist ein Zusammen schluss mehrerer Personen (der Tipper), mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder (gemeinsames Tippen, gemeinsame Kasse) einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (möglichst hohen Lottogewinn).
  • Aus der Tippgemeinschaft wird jede Woche ein Mitglied ausgewählt, das den Tippschein abzugeben hat. Herr Müller als Beauftragter der Tippgemeinschaft vergisst jedoch einmal, den Tippschein abzugeben. Bei der Ziehung stellt sich heraus, dass die Gemeinschaft eine Sechs mit Superzahl gehabt und einen Gewinn von ca. 8 Millionen € erzielt hätte. Aus der Tippgemeinschaft wird jede Woche ein Mitglied ausgewählt, das den Tippschein abzugeben hat. Herr Müller als Beauftragter der Tippgemeinschaft vergisst jedoch einmal, den Tippschein abzugeben. Bei der Ziehung stellt sich heraus, dass die Gemeinschaft eine Sechs mit Superzahl gehabt und einen Gewinn von ca. 8 Millionen € erzielt hätte. Wie, glauben Sie, steht Herr Müller in der Haftung, wenn kein Gesellschaftsvertrag besteht? Die Lotto-Tippgemeinschaft hat die Rechtsform einer GbR, auch wenn dies von den Tippern gar nicht gewollt oder intendiert ist. Die Definition der GbR trifft hier genau zu: Die Tippgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen (der Tipper), mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder (gemeinsames Tippen, gemeinsame Kasse) einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (möglichst hohen Lottogewinn).
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  • Der Steuerberater Schmidt und die Rechtsanwältin Müller wollen zusammen eine Bürogemeinschaft bilden. Dabei wollen sie nach außen hin gegenüber Dritten als ein Unternehmen auftreten. Welche Gesellschaftsform empfehlen Sie den beiden? Begründen Sie Ihre Antwort. Den beiden ist die Partnerschaftsgesellschaft zu empfehlen, da es sich bei dem Steuerberater und der Rechtsanwältin um Angehörige der freien Berufe handelt. Die Gründung einer OHG oder KG scheidet aus, da es sich hier um Rechtsformen für gewerbliche Unternehmen handelt. Die Partnerschaftsgesellschaft bietet weiterhin den Vorteil, dass die beiden Gesellschafter die Haftung wegen mangelhafter Berufsausübung auf den Partner beschränken können, der die mangelhafte Berufsausübung zu vertreten hat.
  • Der Steuerberater Schmidt und die Rechtsanwältin Müller wollen zusammen eine Bürogemeinschaft bilden. Dabei wollen sie nach außen hin gegenüber Dritten als ein Unternehmen auftreten. Welche Gesellschaftsform empfehlen Sie den beiden? Begründen Sie Ihre Antwort. Den beiden ist die Partnerschaftsgesellschaft zu empfehlen, da es sich bei dem Steuerberater und der Rechtsanwältin um Angehörige der freien Berufe handelt. Die Gründung einer OHG oder KG scheidet aus, da es sich hier um Rechtsformen für gewerbliche Unternehmen handelt. Die Partnerschaftsgesellschaft bietet weiterhin den Vorteil, dass die beiden Gesellschafter die Haftung wegen mangelhafter Berufsausübung auf den Partner beschränken können, der die mangelhafte Berufsausübung zu vertreten hat.
  • Ein Unternehmensgründer steht vor der Entscheidung, welche Rechtsform er für sein Unternehmen wählen soll. Er will dabei sein persönliches Haftungsrisiko möglichst gering halten, aber das Unternehmen alleine betreiben. Welche Unternehmensform empfehlen Sie ihm? Begründen Sie Ihre Empfehlung. Dem Unternehmensgründer ist eine GmbH zu empfehlen. Er kann diese GmbH als sogenannte Ein-Mann-GmbH gründen und ist damit der einzige Gesellschafter der GmbH und zugleich Geschäftsführer. Hat er seine Mindesteinlage in Höhe von 25 Tausend € geleistet, so haftet er nicht mehr persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH, sondern die GmbH haftet allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
  • Warum ist der eingetragene Verein (Idealverein) besonders geeignet, als Rechtsform für Projekte und Maßnahmen mit einem ideellen Hauptzweck zu dienen? Der Idealverein ist deshalb als Rechtsform für Projekte und Maßnahmen mit einem ideellen Hauptzweck geeignet, da der Idealverein per definition keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, also kein Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
  • Herr Meier ist Gesellschafter der Media GmbH und hat als Gesellschafter eine Einlage in die GmbH in Höhe von 30 Tausend € zu leisten. Davon hat Herr Meier 20 Tausend € eingezahlt. Wie ist die haftungsrechtliche Situation des Herrn Meier gegenüber der GmbH zu beurteilen? Wie wäre die haftungsrechtliche Situation zu beurteilen, wenn er seine Einlage in voller Höhe bereits geleistet hätte? Begründen Sie Ihre Antworten. Hätte Herr Meier seine Einlage in voller Höhe von 30 Tausend € an die GmbH geleistet, so würde er für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr persönlich haften. Haftbar wäre allein die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Da er aber nur 20 Tausend € geleistet hat, ist er mit dem ausstehenden Teil seiner Einlage in Höhe von 10 Tausend € persönlich den Gläubigern der GmbH gegenüber haftbar. Dies bedeutet, dass er in diesem Fall auch mit seinem Privatvermögen unmittelbar und persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet.
  • Die Veritas AG hat ein Gesellschaftsvermögen in Höhe von 15 Millionen €. Das Grundkapital der Veritas AG beträgt 2 Millionen €. Wie ist die haftungsrechtliche Situation der AG im Falle der Insolvenz zu beurteilen? Begründen Sie Ihre Antwort. Die Veritas AG haftet im Falle der Insolvenz ihren Gläubigern gegenüber nicht mit ihrem Grundkapital, sondern mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, also mit den gesamten 15 Millionen €. Das Grundkapital entspricht nur dem Nennbetrag der Aktien, die an die Gesellschafter (Aktionäre) ausgegeben wurden. Wie bei der GmbH tritt also auch bei der AG keine Haftungsbeschränkung auf Grundkapital (bei der GmbH das Stammkapital) ein, sondern die Haftung erstreckt sich wie bei den natürlichen Personen auf das gesamte vorhandene Vermögen.