USt (Fach) / Bannas 3 (Lektion)
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Bär-Besprechung
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- Errichtung Lagerhalle Werklieferung Ort nach 3 (7) S1 Abschlagszahlungen (lt. SV)
- Ausgleichszahlung für verspätete Tilgung einer Schuld (=Verzugszinsen) = echter Schadensersatz => nicht steuerbar!
- Kommissionsgeschäft (Kran) M Sicherungsgeber, B Sicherungsnehmer B veräußert Kran (Verwertung) Veräußerung d. Krans ist Hilfsgeschäft im Rahmen d. UN's d. B => stbar usw... Sicherungsübereignung ist nicht Lieferung Abreden, wonach Verwertung durch B erst bei Ausbleiben d. Zahlung bis zum ..erfolgen darf, steht Annahmen eines Wechsels d. Verfügungsmacht entgegen steuerbare Lieferung (als Hilfsgeschäft) d. M an B erst in einer log. Sekunde vor Weiterveräußerung d. Krans durch B (A 1.2 (1) UStAE, sog. Doppelumsatz) Stschuldner ist B gem 13b (2) Nr2 ivm (5) S1 für Begründung d. Stschuldnerschaft ohne Bedeutung, dass Angabe "Stschuldnerschaft d. Leistungsempfängers" fehlt (A 13b.14 (1) S4)) BMG: bei 13b immer d. in Rg. o. Gutschrift ausgewiesener Betrag = Betrag aus Erlös abzgl. Verwertungskosten Steuersatz u. USt Entstehung gem 13b (2) S2 ivm (2) Nr2 m. Ausstellung d. GS VSt-Abzug gem 15 (1) S1 Nr4 im VAZ ... formelle Voraussetzung gem 14 (4) Nr10 beachten "Gutschrift"
- Unternehmereigenschaft bei Gesellschaft u. Gesellschafter Komplementär-GmbH (GF d. KG) KG Gesellschafter d. GmbH => keine UN-Eigenschaft nach 2 (1) Nr1 (Gewinnanteile nicht Entgelt für erbrachte Leistung) => vgl. A 2.3 (2) S1-3 GmbH UN aufgrund von GF => Voraussetzungen: selbständig (A 2.2 (6) UStAE) im Leistungsaustausch => Unterscheidung ob Leistung gewinnabhängige Vergütung (kein Leistungsaustausch) oder Sonderentgelt (Leistungsaustausch), A 1.6 (3) S2 => hier: Aufwendungsersatz = Entgeltcharakter, da in HB d. KG als Aufwand KG UN aufgrund von Tätigkeit Kommanditist ist Selbständiger => UN GF d. Komplementär-GmbH, der gleichzeitig auch Kommanditist => kein UN, da nicht selbständig, vgl. A 2.2 (2) Bsp. 3
- Kommanditist F tritt in KG ein überlässt Wohnung d. KG zur Miete Beraterleistungen ihv 4.000 mtl. Vermittlungsleistungen (2 Vermittlungen je 10.000) Renovierungsarbeit an überlassener Wohnung G UN im Rahmen d. Beratung u. Vermietung Beraterleistungen = stbar u. stpfl. gem 1 (1) Nr1 mtl. Teilleistungen, BMG gem 10 (1) von 3.361,34 m. Abl. VAZ .. entsteht nach 13 (1) Nr1a S1-3 USt von 638,66 Aufnahme d. Gesellschafters keine stbare Leistung Vermietung an KG = stbare sonst. Leistung nach 3 (9) (von Gewinnbetlg unabhängiges Entgelt) Ort gem 3a (3) Nr1a nach 4 Nr12a stfrei, jedoch nach 9 (1) u. (2) auf Stbefreiung verzichtet mtl. Teilleistungen gem 13 (1) Nr1a S2u3 BMG vereinbarte mtl. Nettomietzins USt ihv entsteht m. Abl. d. VAZ ab ...iHv... aus ust-licher Sicht unerheblich, dass ortsübliche Miete erheblich überschritten KG hat mtl. VSt-Abzug ihv Vermittlungsleistung stb. usw.. => BMG iHv 16.75,72 => KG hat VSt-Abzugsberechtigung Renovierungsarbeit = Erhaltungsarbeit als Aufwand d. stpfl. Vermietung an KG zuzurechnen F hat VSt-Abzug
- Vorsteuerberichtigung Objekt bis April leer ab April Verhandlung mit Versicherungsagentur Ab Juni stfreie Vermietung an Versicherungsagentur zwingend stfreie Vermietung an Vesicherungsagentur (Verzicht nach 9 (2) ausgeschlossen, da Versicherungsagentur nach 4 Nr11 zwingend stfreie Umsätze ausführt, die VSt-Abzug ausschließen) => VSt-Berichtigung für BEZ... gem 15 (1) S2 Leerstandszeiten: Verwendungsabsicht maßgeblich => hier vorsteuerunschädlich Berichtigung für April bis Dezember durchzuführen Berichtigungsbetrag auszurechnen Berichtigungsbetrag > 6.000 gem 44 (3) EStDV in der ab 31.12.11 geltenden Fassung (anwendbar nach 74a (2)) Betrag in mtl. Voranmeldungen ant. mit 1.000 zu erklären Wie für Zeitraum ab 4/2013 ist auch von 1-3/2013 wg. stfreier Vermietung VSt-Berichtigung durchzuführen. Berichtungsbetrag zu seinen Lasten jeweils jeweils 1.000
- Kommanditist F veräußert Wohnung an KG (zuvor dieser zur Nutzung überlassen) keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gem 1 (1a) Veräußerung ist nach 1 (1) Nr1 stbarer Hilfsumsatz d. F: nach 4 Nr9a grds. stfrei Option (immer 27 (2) erwähnen!!!!) => 9 (1): KG ist UN u. möchte Wohnung für untern. Zwecke nutzen => 9 (3): Verzicht im not. KV Veräußerung löst keine VSt-Berichtigung aus, da keine Änderung d. Verhältnisse (hier) BMG: Grunderwerbsteuer gehört nie dazu! Entstehung u. Schuldnerschaft gem 13b (2) Nr3 ivm (5) S1 VSt-Abzug für KG gem 15 (1) Nr4 => nur hälftig, da zur Hälfte nicht stpflichtig vermietet
- F scheidet aus Gesellschaft aus RA-Beratung in diesem Zusammenhang Ausscheiden unter Abfindung ist ustlich nicht relevant (aus Sicht d. KG) Ausstieg gg. Barabfindung aus Sicht von F kein stbarer Umsatz, A 2.3 (2) S1 RA-Beratung steht mit nicht steuerbarem Umsatz (Nichtwirtschaftlicher Tätigkeit) in Verbindung => kein VSt-Abzug von Beratungsleistung
- Imbisswagen Partyservice Imbisswagen: Neben Verkauf von Lebensmitteln auch Dienstleistungsmomente => Grundsatz d. Einheitlichkeit d. Leistung findet Anwendung dominierender Bestandteil aus Sicht d. Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln siehe Beispiel 1 bei A 3.6 (6) Partyservice: größerer Dienstleistungsanteil, da Speisen individuell zubereitet und geliefert werden, Buffett wird angerichtet, indem Warmhaltevorrichtungen angeordnet werden => qualitatives Überwiegen d. Dienstleistungselemente Ort gem 3a (3) Nr3b großer Dienstleistungsaufwand
