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Recht03 (Fach) / Individualarbeitsrecht (Lektion)

Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag

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  • Wie kann der Arbeitgeber auf Nicht- oder Schlechtleistung des Arbeitnehmers reagieren? • auf Erfüllung klagen, • ermahnen/abmahnen, • kündigen, • Zahlung des Arbeitsentgelts verweigern, • Schadensersatz geltend machen.
  • Wie haftet der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bei schuldhafter Verursachung eines Schadens? Haftungsgrundsätze. • Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit: in der Regel auf vollen Schadensersatz, • Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit: in der Regel Schadensteilung, • Haftung bei leichter Fahrlässigkeit: kein Schadensersatz durch Arbeitnehmer.
  • Nennen Sie einige Sonderformen der Vergütung. • Prämie, • Provision, • Tantieme, • Gratifikation.
  • Wann verjährt ein Gehaltsanspruch, der im Februar 2001 entstanden ist? Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, also ist hier der Verjährungsbeginn Ende 2001. Der Anspruch verjährt also am 31.12.2004.
  • Wie unterscheiden sich das 13. Monatsgehalt und eine Weihnachtsgratifikation? Das dreizehnte Monatsgehalt ist regelmäßig reine Vergütung. Es ist also bei Ausscheiden oder Eintreten unter dem Jahr anteilmäßig entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu zahlen. Weihnachtsgeld ist regelmäßig eine Gratifikation. Seiner Bezeichnung gemäß soll es besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers an Weihnachten abdecken. Regelmäßig ist es deshalb auch ohne ausdrückliche Stichtagsregelung nur auszuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis an Weihnachten noch besteht. Auf der anderen Seite erhält ein Arbeitnehmer, der während des Jahres eintritt, grundsätzlich auch das volle Weihnachtsgeld, es sei denn, es wird anders vereinbart.
  • Welche Grundsätze bestehen bei Rückzahlungsklauseln (Gratifikation)? Rückzahlungsklauseln dürfen keine unzulässige lange Bindung bewirken. • Beträgt die Gratifikation bis 100 €, sind Rückzahlungsklauseln unwirksam. • Bei einer Gratifikation unter einem Monatsgehalt ist eine Bindung bis 31.03. des Folgejahres zulässig. • Bei einer Gratifikation von einem Monatsgehalt und mehr ist die Bindung über den 31.03. hinaus bis 30.06. zulässig.
  • Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und qualifizierten Zeugnis? Ein einfaches Zeugnis enthält nur Aussagen über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, ein qualifiziertes Zeugnis enthält auch Aussagen über Leistung und Führung des Arbeitnehmers.
  • Wie ist ein Zeugnis aufzubauen? • Überschrift, • Eingangssatz, • Aufgabenbeschreibung, • Leistungsbeurteilung, • Verhaltensbeurteilung, • Schlusssatz, • Unterschrift, Ausstellungsdatum.
  • Welche Grundsätze sind beim Erstellen eines Zeugnisses zu beachten? Es muss wahrheitsgemäß, vollständig und wohlwollend sein.
  • Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden? • Erreichen der Altersgrenze, • Tod des Arbeitnehmers, • Anfechtung, bei Vorliegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB), bei einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) oder bei einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB). • Aufhebungsvertrag, • Kündigung.
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  • Was sind die Vorteile eines Aufhebungsvertrages? Allgemeine und besondere Kündigungsschutzbestimmungen gelten nicht.  Keine Anhörung des Betriebsrats nötig. Umgehung der Kündigungsfristen möglich. Es kann auch nachteilig sein, wenn der Betriebsrat nicht gehört wird und die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, vor allem bei besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern wie Jugendliche, Behinderte, Schwangere und Mütter. Womöglich wird eine Sperrzeit bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes, sowie ein verkürzter Bezug verhängt.
  • Erläutern Sie die Unterschiede zwischen den Kündigungsarten! Außerordentliche Kündigung. Fristlose oder mit Auslauffrist versehene Kündigung aus wichtigem Grund. Ordentliche Kündigung.  Fristgerechte Kündigung unter eventueller Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes,  KSchG. Änderungskündigung.  Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.
  • Wie kann der Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren? Der Arbeitnehmer kann das neue Angebot annehmen. Es entsteht ein Arbeitsverhältnis mit den neuen Bedingungen. Er kann das Angebot gänzlich ablehnen und die Kündigung mit Kündigungsschutzklage angreifen mit dem Antrag, dass die alten Arbeitsbedingungen weiterbestehen. Er kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen und Kündigungsschutzklage erheben.
  • Wann geht eine Kündigung zu? Der Kündigungsbrief wird am 05.06. um 22.00 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten geworfen. Die Kündigung geht erst am 06.06. zu, da 22.00 Uhr keine übliche Postzustellungszeit ist. Der Arbeitnehmer muss zu dieser Zeit nicht mehr mit Post in seinem Briefkasten rechnen.
  • Wann geht eine Kündigung zu? Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und der Postbote, der niemanden antrifft, wirft einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Ein Benachrichtigungszettel enthält nicht die Kündigungserklärung. Diese geht daher erst mit Abholen des eingeschriebenen Briefes bei der Post zu.
  • Wann geht eine Kündigung zu? Der Kündigungsbrief wird am 05.06. durch den Postboten in den Briefkasten geworfen, der Arbeitnehmer befindet sich jedoch in Urlaub? Der Zugang am 05.06. erfolgt trotz Urlaubs des Arbeitnehmers. Im Falle des Ablaufens der Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage kann deshalb aber Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage beantragt werden.
  • Wann geht eine Kündigung zu? Der Kündigungsbrief wird von einem Boten am 05.06. der Ehefrau ausgehändigt? Die Kündigung geht am 05.06. zu, durch wirksame Vertretung der Ehefrau bei der Empfangnahme.
  • Was muss der Arbeitgeber beachten, damit die Anhörung des Betriebsrats (Kündigung) ordnungsgemäß eingeleitet wird? Der Arbeitgeber muss neben den Personalien, der Kündigungsart und der Kündigungsfrist vor allem die Kündigungsgründe mitteilen, sodass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann.
  • Wie kann der Betriebsrat reagieren, wenn ihm der Arbeitgeber mitteilt, dass er eine Kündigung beabsichtigt? Der Betriebsrat kann gegen eine Kündigung • binnen Wochenfrist Bedenken erheben, • sich innerhalb der Wochenfrist nicht äußern. Schweigen gilt dann als Zustimmung. • Widerspruch aus den in Paragraph 102 Kündigungsschutzgesetz Abs. 3 genannten Gründen erheben. Dies muss schriftlich und unter Angabe konkreter Tatsachen erfolgen. Bedenken oder ein wirksamer Widerspruch des Betriebsrates hindern den Arbeitgeber jedoch nicht, die Kündigung rechtswirksam auszusprechen.
  • Welche Arbeitnehmer haben besonderen Kündigungsschutz? • Schwangere, • während der Elternzeit, • Schwerbehinderte, • Betriebsräte, • Wehrdienst- und Zivildienstleistende.
  • Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar? Arbeitsverhältnis hat vor dem 31.12.2003 begonnen: der allgemeine Kündigungsschutz dann, wenn der Betrieb mehr als fünf regelmäßig Beschäftigte hat, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, Paragraph 23 Abs. 1 Satz 2 und 3, Kündigungsschutzgesetz. Arbeitsverhältnis hat nach dem 31.12.2003 begonnen: der allgemeiner Kündigungsschutz nur dann , wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, Paragraph 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz, KSchG.
  • Welche Kündigungsgründe gibt es? • betriebsbedingt, • personenbedingt, • verhaltensbedingt.
  • Was ist der Unterschied zwischen einer Abmahnung und einer Ermahnung? • Ermahnung (Verwarnung, Verweis, auch mündlich) ist die Vorstufe der Abmahnung. Sie enthält lediglich einen Hinweis, dass bestimmte arbeitsvertragliche Pflichten eingehalten werden müssen. • Abmahnung (können formlos, mündlich sein) enthält darüber hinaus eine Androhung, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung erfolgen wird.
  • Welche Voraussetzungen hat eine außerordentliche Kündigung? Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus. • einen wichtigen Grund, • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.
  • Wie kann der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren? Der Arbeitnehmer muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.