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UmwSt (Fach) / Heft 4 (Lektion)
20 ff.
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- Formwechsel OHG zu GmbH MU A u. B mit Anteilen AG Steuerliche Folgen Steuerliche Folgen d. Formwechsels: HR Formwechsel gem 190 (1) UmwG Formwechsel steuerlich gem 25 ivm 20 aufgrund 1 (3) Nr3 ivm (4) S1 Nr2 a) aa) (siehe Voraussetzungen) Einbringende ist nicht OHG, sondern MU Steuerlicher Übertragungsstichtag gem 25 S2 ivm 9 S3 Ansatz d. Vermögens bei GmbH grds. mit gem. Wert gem 20 (2) S1 unter Voraussetzungen d. 20 (2) S2 Nr1-3 Ansatzwahlrecht keine Mindestaufstockung gem 20 (2) S4, da keine anderen WG neben Gesellschaftsrechten gewährt werden => auf Antrag BW-Fortführung obwohl in eingebrachtem BV Anteile an KapGes., liegt insgesamt Einbringung gem 20 (1) (=> keine Aufteilung in Sacheinlage gem 20 u. Anteilstausch gem 21) doppelte Wertverknüpfung gem 20 (3) S1: Wert, mit dem GmbH eingebrachtes BV ansetzt, gilt für MU als Veräußerungspreis für eingebrachtes VG u. AK d. erhaltenen Anteile => aufgr. von BW-Fortführung kein Einbrinungsgewinn Nachweis nach 22 (3) S1
- Formwechsel OHG zu GmbH MU A u. B mit Anteilen AG Veräußerung Anteile nach 3 Jahren durch einen MU (in 2016) Einbringung damals zu BW u. nun Veräußerung innerhalb von 7 Jahren nach Einbringung => Einbringungsgewinn I gem 22 (1) S1 (rückwirkende Erfassung für 2013): Gem. Wert d. eingebrachten BV - gem. Wert d. darin enthaltenen Anteile - Kosten d. Vermögensübertragung - Wertansatz bei GmbH (abzgl. Wert d. Anteile) = Unterschiedsbetrag im Einbringungszeitpunkt - 1/7 für jedes abgelaufene Jahr = EG I für W in 2013 EG I gilt als nachtr. AK d. erhaltenen Anteile an GmbH, 22 (1) S4 Veräußerung d. Anteile führt zu Veräußerungsgewinn isd 17 EStG (TEV): Veräußerungspreis (gegeben) - AK d. Anteile bisher - Erhöhung durch EG I = Veräußerungsgewinn gem 17 (TEV) Auswirkungen bei GmbH gem 23: auf Antrag Erhöhung d. Buchwerte um EG I quotal entspr. d. enthaltenen st. Reserven erfolgsneutral (siehe Voraussetzungen)
- Formwechsel OHG zu GmbH MU A u. B mit Anteilen AG Veräußerung Anteile nach 3 Jahren durch GmbH (in 2016) BW-Ansatz d. eingebrachten Vermögens u. Veräußerung innerhalb d. 7 Jahre führt zu Einbringungsgewinn gem 22 (2) S1: im Einbringungsjahr als Gewinn (TEV) aus Anteilsveräußerung durch Einbringende (MU) zu versteuern => Ermittlung: Gem. Wert d. eingebrachten Anteile - Kosten d. Vermögensübertragung - Wert, mit dem MU Anteile an AG angesetzt hat = Unterschiedsbetrag im Einbringungszeitpunkt - 1/7 für jedes abgelaufene Jahr = EG II TEV für EG II und bei MU zu versteuern Erhöhung d. AK d. erhaltenen Anteile an GmbH (in 2016) gem 22 (2) S4 Erhöhung d. AK d. eingebrachten Anteile gem 23 (2) S3 => Minderung d. Veräußerungsgewinn gem 8b KStG zu 95% steuerfrei
- Einbringung EU in OHG von A Einlage von B Ihv 300 stille Reserven u. Firmenwert Eröffnungsbilanz mit Aufdeckung st. Reserven: VG + stille Reserven + Firmenwert + Bank 300 Kapitalkonto entspr. Anteil A u. B Einbringungsgewinn = Veräußerungsgewinn gem 16 (2): vom Gewinn Ihd Anteils nicht begünstigter Gewinn, sondern lfd Gewinn gem 24 (3) S3 ivm 16 (2) S3 Rest ist begünstigter Veräußerungsgewinn (16 (4) u. 34 prüfen) mit obiger Eröffnungsbilanz keine Aufdeckung von stl. Reserven => Erstellung negative Ergänzungsbilanz für A
- Darstellungsformen bzgl. 24 1. Ansatz gem. Wert in GHB mit einer negativen Ergänzungsbilanz 2. Buchwert in der GHB u. mehrer Ergänzungsbilanzen Zwischenwertansatz: gleichmäßige Aufstockung: Quote: (Zwischenwertansatz-BW) / st. Reserven gesamt Wirtschaftsgüter: Quote*Zwischenwertansatz + BW Firmenwert: Quote*Firmenwert + BW (0) Fußstapfentheorie: bei BW-Fortführung, nicht bei gem. Wert
- Einbringungsgewinn bei 24 nat. Person: gem 24 (3) ivm 16 EStG stpfl (Vergünstigung d. 16 (4) u. 34 nur bei Ansatz gem. Wert, nicht gewährt, soweit Veräußerung an sich selbst) Einbringungsgewinn bei KapGes zum lfd zvE u. gewStpflichtig Einbringungsgewinn von nat. Person ist grds. gewstfrei, Ausnahmen: Veräußerung an sich selbst 100%Beteiligung an KapGes Einbringung Bruchteil d. MU-Anteils
- 24 bei 4/3-Rechnern (Einzelpraxis in GbR auch 4/3) Heft 5 S. 40 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensübergang Einbringungsgewinn mittels Einbringungsbilanz u. Eröffnungsbilanz d. GbR: Korrekturen bgzl. Forderungen usw in Schlussbilanz (Kapital erhöht sich) (Gewinnerhöhung in Einzelpraxis) Eröffnungsbilanz: Praxiswert u. Bank GbR ist 4/3-Rechner: nun Rückgängigmachung d. Forderungen usw => lfd. Gewinn d. GbR
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